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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
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Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten
(RiVASt)

(BAnz. S. 10550)

Inhaltsübersicht

Kapitel A Allgemeine Richtlinien für den Verkehr mit anderen Staaten
Erster Teil Der Rechtshilfeverkehr mit ausländischen Behörden
Abschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 1 Grundsätze
Nummer 1 Anwendungsgrundsätze
Nummer 2 Internationale Rechtshilfe
Nummer 3 Leistung von Rechtshilfe
Nummer 4 Umfang der Rechtshilfe
Nummer 5 Geschäftswege
Nummer 6 Verkehr zwischen Bundes- und Landesbehörden und dem Bundeskriminalamt
Nummer 7 Besondere am Rechtshilfeverkehr beteiligte Behörden
Nummer 8 Form der Schriftstücke
Nummer 9 Unterzeichnung und Beglaubigung
Nummer 10 Übermittlung in besonderen Fällen
Nummer 11 Begleitschreiben und Begleitbericht
Nummer 12 Berichte
Nummer 13 Berichtspflicht der Bewilligungsbehörde in besonderen Fällen
Nummer 13a Berichtspflicht in Immunitätsangelegenheiten (vgl. auch § 77 Absatz 2 IRG)
Nummer 14 Übersetzungen
Nummer 15 Kosten der Rechtshilfe
Unterabschnitt 2 Allgemeines für eingehende Ersuchen
Nummer 16 Grundlagen der Rechtshilfe
Nummer 17 Fehlerhafte Zuleitung
Nummer 18 Ergänzung
Nummer 19 Entscheidung über die Bewilligung der Rechtshilfe
Nummer 19a Zuständigkeitskonzentration
Nummer 20 Stichtag für die Voraussetzungen der Rechtshilfe
Nummer 21 Bindungswirkung der Bewilligung
Nummer 22 Erledigung des Ersuchens
Nummer 22a Akteneinsicht
Nummer 23 Weitergabe nach der Erledigung des Ersuchens
Nummer 24 Inländische Strafverfolgungs- oder Verwaltungsmaßnahmen
Unterabschnitt 3 Allgemeines für ausgehende Ersuchen
Nummer 25 Grundlagen der Rechtshilfe
Nummer 26 Berücksichtigung des ausländischen Verfahrensrechts
Nummer 27 Form des Ersuchens und seine Anlagen
Nummer 28 Legalisation
Nummer 29 Inhalt des Ersuchens
Nummer 30 Prüfung und Weiterleitung
Nummer 31 Nachträgliche Änderung der Sachlage
Abschnitt 2 Besondere Richtlinien für eingehende Ersuchen
Unterabschnitt 1 Ersuchen um Auslieferung
Nummer 32 Staatsangehörigkeit der verfolgten Person (§ 2 IRG)
Nummer 33 (unbesetzt)
Nummer 34 Zuständigkeit bei Gefahr im Verzug
Nummer 35 Verdacht einer Auslandsstraftat
Nummer 36 Vorläufige Festnahme (§ 19 IRG)
Nummer 37 Vorläufige Maßnahmen der Generalstaatsanwaltschaft
Nummer 38 Mitteilung der vorläufigen Festnahme an die ausländische Behörde
Nummer 39 Bericht über die vorläufige Auslieferungshaft und Festnahme
Nummer 40 Amtsrichterliche Vernehmung eines nicht aufgrund eines Auslieferungshaftbefehls vorläufig Festgenommenen (§ 22 IRG)
Nummer 41 Amtsrichterliche Vernehmung des aufgrund eines Auslieferungshaftbefehls Festgenommenen (§ 21 IRG)
Nummer 42 Haftfristen
Nummer 43 Erste Maßnahmen nach Eingang des Auslieferungsersuchens
Nummer 44 Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls (§ 16 Absatz 2, § 24 IRG)
Nummer 45 Berücksichtigung deutscher Strafansprüche
Nummer 46 Verhältnis zwischen Auslieferung und Ausweisungsverfahren
Nummer 47 Asylverfahren
Nummer 48 Einbürgerungsverfahren
Nummer 49 Herbeiführung gerichtlicher Entscheidungen nach § 29 Absatz 2, § 42 IRG, Berichtspflichten
Nummer 50 Bericht nach Abschluss des Zulässigkeitsverfahrens oder bei vereinfachter Auslieferung
Nummer 51 Herausgabe von Gegenständen (§§ 38, 39 IRG)
Nummer 52 Durchführung der Auslieferung
Nummer 53 Begleitpapiere für die Durchführung der Auslieferung
Nummer 54 Nachträgliche Einwendungen
Nummer 55 Nachricht von dem Abschluss des Auslieferungsverfahrens
Nummer 56 Nachtragsersuchen
Unterabschnitt 2 Ersuchen um vorübergehende Auslieferung
Nummer 57 Vorübergehende Auslieferung (§ 37 IRG)
Nummer 58 Bedingungen
Nummer 59 Verzicht auf die Rücklieferung
Unterabschnitt 3 Ersuchen um Durchlieferung
Nummer 60 Durchlieferung (§§ 43 ff., § 83f IRG) und unvorhergesehene Zwischenlandung (§ 47 IRG)
Nummer 61 Deutsche Strafansprüche
Nummer 62 Übernahme der verfolgten Person
Nummer 63 Durchführung der Durchlieferung
Unterabschnitt 4 Ersuchen um Weiterlieferung
Nummer 63a Durchführung der Weiterlieferung
Unterabschnitt 5 Ersuchen um Rechtshilfe durch Vollstreckung (Vollstreckungshilfe)
Nummer 64 Vorbereitendes Verfahren
Nummer 65 Haft zur Sicherung der Vollstreckung (§ 58 IRG)
Nummer 66 Anhörung der verurteilten Person
Nummer 67 Vorbereitung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer
Nummer 68 Herbeiführung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (§§ 50, 54, 55 IRG, §§ 78a, 78b GVG)
Nummer 69 Bericht nach Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (§ 55 IRG)
Nummer 70 Herbeiführung der Entscheidung des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs (§ 55 Absatz 2 IRG)
Nummer 71 Mitteilung an das Bundeszentralregister (§§ 55 Absatz 3, 56 Absatz 2 IRG)
Nummer 72 Übernahme der verurteilten Person
Nummer 73 Beachtung ausländischer Bedingungen und Belange
Nummer 74 Wegfall der Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 57 Absatz 6 IRG)
Nummer 74a Abschluss oder Unterbrechung der Vollstreckung
Nummer 74b Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens (§ 56b IRG)
Nummer 74c Belehrung des Verletzten über das Recht auf Entschädigung nach § 56a IRG (§ 57 Absatz 7 Satz 1 IRG)
Unterabschnitt 6 Ersuchen um sonstige Rechtshilfe
Nummer 75 Durchsuchung und Beschlagnahme (§ 67 IRG)
Nummer 76 Herausgabe (§ 66 IRG)
Nummer 76a Beschlagnahme und Herausgabe von Kulturgütern
Nummer 77 Vernehmung
Nummer 77a Überwachung des Telekommunikationsverkehrs
Nummer 78 Zustellung
Nummer 79 Gewährung eines Reisekostenvorschusses
Nummer 80 Vorübergehende Überstellung von Personen in das Ausland für ein ausländisches Verfahren (§ 62 IRG)
Nummer 81 Vorübergehende Überstellung von Personen aus dem Ausland für ein ausländisches Verfahren (§ 63 IRG)
Nummer 82 Durchbeförderung von Zeugen und Zeuginnen und Durchbeförderung zur Vollstreckung (§§ 64, 65 IRG)
Nummer 83 Übersendung von Akten
Nummer 84 Auskunft aus dem Bundeszentralregister
Abschnitt 3 Besondere Richtlinien für ausgehende Ersuchen
Unterabschnitt 1 Internationale Fahndung
Nummer 85 Internationale Fahndung
Unterabschnitt 2 Ersuchen um Auslieferung
Nummer 86 Vorläufige Inhaftnahme, polizeiliche Festnahme
Nummer 87 Besondere Beschleunigung
Nummer 88 Anregung eines Auslieferungsersuchens, passbeschränkende Maßnahmen
Nummer 89 Beteiligung mehrerer Behörden
Nummer 90 (unbesetzt)
Nummer 91 Auslieferungsbericht
Nummer 92 Auslieferungsunterlagen
Nummer 93 Zahl der Anlagen
Nummer 93a Übersendung der Auslieferungsunterlagen in Eilfällen
Nummer 94 Inhalt des Haftbefehls
Nummer 95 Vollstreckbarkeitsbescheinigung
Nummer 96 Herausgabe von Gegenständen
Nummer 97 Übernahme der verfolgten Person
Nummer 98 Ablieferung der verfolgten Person
Nummer 99 Nachricht von der Übernahme
Nummer 100 Spezialität und Nachtragsersuchen
Nummer 101 Einlieferungsvermerk in den Akten
Unterabschnitt 3 Ersuchen um vorübergehende Auslieferung
Nummer 102 Voraussetzung und Durchführung
Nummer 103 Rücklieferung (§ 68 IRG)
Unterabschnitt 4 Ersuchen um Durchlieferung
Nummer 104 Durchlieferung
Unterabschnitt 5 Ersuchen um Rechtshilfe durch Vollstreckung (Vollstreckungshilfe)
Nummer 105 Bericht vor Stellung eines Vollstreckungshilfeersuchens
Nummer 106 Anhörung der verurteilten Person
Nummer 107 Berücksichtigung weiterer deutscher Verfahren
Nummer 108 Vorbereitung der Vollstreckungshilfeunterlagen
Nummer 109 Herbeiführung der Entscheidung des Oberlandesgerichts (§ 71 Absatz 4 IRG)
Nummer 110 (unbesetzt)
Nummer 111 (unbesetzt)
Nummer 112 Abschließender Bericht
Nummer 113 Durchführung der Überstellung
Nummer 113a Bericht vor einer Entscheidung nach § 456a StPO oder den §§ 57, 57a StGB
Nummer 113b Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens (§ 71a IRG)
Unterabschnitt 6 Ersuchen um sonstige Rechtshilfe
Nummer 114 Durchsuchung, Beschlagnahme und sonstige Maßnahmen mit Richtervorbehalt
Nummer 115 Zustellung
Nummer 116 Zustellung von Ladungen (vgl. die Muster mit den Nummern 31c, 31d)
Nummer 117 Vernehmung von Beschuldigten, Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen
Nummer 118 Auskunft, Überlassung von Akten
Nummer 119 Vorübergehende Überstellung von Personen aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren (§ 69 IRG)
Nummer 120 Vorübergehende Überstellung von Personen in das Ausland für ein deutsches Verfahren (§ 70 IRG)
Nummer 121 Unmittelbarer Verkehr mit Personen im Ausland
Zweiter Teil Rechtshilfeverkehr der Polizei- und Finanzbehörden
Nummer 122 Anwendung des Ersten Teils der Richtlinien
Nummer 123 Tätigkeit des Bundeskriminalamts
Nummer 124 Tätigkeit anderer Polizeibehörden
Nummer 125 Form und Inhalt des Ersuchens
Nummer 126 Auskunft über Vorstrafen
Nummer 127 Tätigkeit der Finanzbehörden
Dritter Teil Der Verkehr mit diplomatischen und konsularischen Vertretungen
Abschnitt 1 Der Verkehr mit deutschen Auslandsvertretungen
Nummer 128 Begriff der Auslandsvertretungen
Nummer 129 Grundsätze
Nummer 130 Inanspruchnahme der Auslandsvertretungen
Nummer 131 Dienstweg
Nummer 132 Gebühren und Auslagen
Abschnitt 2 Der Verkehr mit ausländischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland
Nummer 133 Geschäftsverkehr mit ausländischen diplomatischen Vertretungen
Nummer 134 Geschäftsverkehr mit ausländischen konsularischen Vertretungen
Nummer 135 Geschäftsverkehr mit ausländischen Vertretungen in Haftsachen
Nummer 136 Besuchserlaubnis
Nummer 137 Fehlerhafte Zuleitung
Vierter Teil Teilnahme an Amtshandlungen im ersuchten Staat
Abschnitt 1 Tätigkeit ausländischer Richterinnen, Richter, Beamtinnen oder Beamter in der Bundesrepublik Deutschland
Nummer 138 Genehmigung
Nummer 139 Behandlung unmittelbar eingehender Ersuchen
Abschnitt 2 Teilnahme deutscher Richterinnen oder Beamtinnen oder deutscher Richter oder Beamter an Amtshandlungen im Ausland
Nummer 140 Genehmigung durch die oberste Justiz- oder Verwaltungsbehörde
Nummer 141 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nach Nummer 140 Absatz 1
Nummer 142 Genehmigung der ausländischen Regierung
Abschnitt 3 Grenzüberschreitende besondere Ermittlungsmethoden
Nummer 142a Grenzüberschreitende Observation (einschließlich kontrollierter Lieferung)
Nummer 142b Gemeinsame Koordinierungsgruppen
Nummer 142c Gemeinsame Ermittlungsgruppen
Fünfter Teil Verfolgungsersuchen
Nummer 143 (unbesetzt)
Nummer 144 Eingehende Verfolgungsersuchen
Nummer 145 Voraussetzungen eines ausgehenden Verfolgungsersuchens
Nummer 146 Form und Inhalt eines ausgehenden Verfolgungsersuchens
Nummer 147 Vorbereitende Maßnahmen Sechster Teil Mitteilungen über Auslandsverurteilungen
Nummer 148 Mitteilungen ausländischer Stellen
Kapitel B Besondere Richtlinien für den Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Erster Teil Allgemeines
Nummer 149 Geltung der Regelungen von Kapitel A
Nummer 150 Völkerrechtliche Vereinbarungen
Nummer 151 Einschaltung von EUROJUST und Europäischem Justiziellen Netz (EJN)
Nummer 151a Unterstützung durch das Europäische Polizeiamt (Europol)
Nummer 151b Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)
Nummer 152 Stufensystem des § 1 Absatz 3 IRG bei eingehenden Ersuchen
Zweiter Teil Europäischer Haftbefehl
Nummer 153 Materialien und Muster zum Europäischen Haftbefehl
Nummer 154 Besondere Berichtspflicht
Abschnitt 1 Eingehende Ersuchen
Nummer 155 Anwendungsbereich, anzuwendende Vorschriften
Nummer 156 Verfahren nach Festnahme aufgrund einer SIS- oder INTERPOL-Ausschreibung
Nummer 156a Weiterleitung von Anträgen der verfolgten Person an den ersuchenden Mitgliedstaat
Nummer 157 Ergänzung der Auslieferungsunterlagen
Nummer 158 Auslieferung deutscher Staatsangehöriger
Nummer 159 Auslieferung ausländischer Staatsangehöriger
Nummer 159a Anhörung der verfolgten Person
Nummer 159b Information der verfolgten Person
Nummer 160 Durchlieferung
Nummer 161 Besondere Berichtspflichten
Nummer 162 Europäischer Haftbefehl
Abschnitt 2 Ausgehende Ersuchen
Nummer 163 Verfahren nach Festnahme einer international ausgeschriebenen Person
Nummer 164 Zusicherung der Rücküberstellung
Nummer 165 Besondere Berichtspflichten
Dritter Teil Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Abschnitt 1 Freiheitsentziehende Sanktionen
Nummer 166 Allgemeines
Nummer 166a Berichtspflichten
Unterabschnitt 1 Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland
Nummer 166b Verfahrenseinleitung von Amts wegen
Nummer 166c Bewilligungsverfahren, Konsultationen, Fristen
Nummer 166d Unterrichtung des Urteilsstaates
Nummer 166e Amnestie und Gnade
Nummer 166f Durchbeförderung
Unterabschnitt 2 Vollstreckung im Ausland
Nummer 166g Vorbereitung der Bewilligungsentscheidung
Nummer 166h Weiteres Verfahren
Nummer 166i Durchbeförderung
Abschnitt 2 Übertragung und Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen
Nummer 166j Allgemeines
Nummer 166k Berichtspflicht
Nummer 166l Informationspflichten, Konsultationen
Nummer 166m Verfahrensbeginn
Nummer 166n Unterrichtung des Vollstreckungsstaats
Nummer 166o Rückübertragung der Zuständigkeit
Abschnitt 3 Überwachungsanordnungen
Nummer 166p Allgemeines
Nummer 166q Berichtspflicht
Unterabschnitt 1 Überwachung in Deutschland
Nummer 166r Fristsetzung, Berichtspflicht
Nummer 166s Unterrichtungspflichten
Unterabschnitt 2 Überwachung im Ausland
Nummer 166t Verfahrensgang
Nummer 166u Erneuerte und geänderte Maßnahmen
Nummer 166v Rückkehr der beschuldigten Person
Abschnitt 4 Europäische Geldsanktion
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Nummer 167 Unmittelbarer Dienstweg; aktenführende Behörde
Nummer 168 Geschäftsverkehr mit den Mitgliedstaaten
Unterabschnitt 2 Eingehende Ersuchen
Nummer 169 Verfolgbarkeit im Inland (§ 87d Nummer 1 IRG)
Nummer 170 Herbeiführung der gerichtlichen Entscheidung (§§ 87g, 87i IRG)
Nummer 171 Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch des Betroffenen (§ 87h IRG); Vollstreckung (§ 87n IRG)
Nummer 172 Gerichtliche Entscheidung auf Antrag des Bundesamts für Justiz (§ 87i IRG); Vollstreckung (§ 87n IRG)
Nummer 173 Besonderheiten bei Opferentschädigungen
Nummer 174 Rechtsbeschwerde; Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 87j, 87k IRG)
Nummer 175 Anrufung des Bundesgerichtshofes
Nummer 176 Mitteilung an das Bundeszentralregister (§ 87m Absatz 2 IRG)
Unterabschnitt 3 Ausgehende Ersuchen
Nummer 177 Nutzung des elektronischen Formulars des Bundesamts für Justiz; Übersendung der inländischen Entscheidung an das Bundesamt für Justiz
Nummer 178 Rücknahme des Ersuchens
Nummer 179 Verweigerung der Vollstreckung
Nummer 180 Ergebnis der Vollstreckung
Abschnitt 5 Einziehung und Verfall
Unterabschnitt 1 Eingehende Ersuchen
Nummer 181 Anwendungsbereich; anzuwendende Vorschriften
Nummer 182 Konsultationspflichten; Ablehnung eines Ersuchens
Nummer 183 Sicherstellung; Anhörung der verurteilten Person und Dritter (§ 88d Absatz 1 Satz 1 IRG)
Nummer 184 Vorbereitung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer
Nummer 185 Herbeiführung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (§ 88d Absatz 1 Satz 2 IRG)
Nummer 186 Aufschub des Verfahrens (§ 88d Absatz 2 IRG); Sicherstellung
Nummer 187 Unterrichtung des ersuchenden Mitgliedstaats über Rechtsmittel
Nummer 188 Ergebnis des Verfahrens
Nummer 189 Aufteilung der Erträge; Herausgabe von Kulturgütern (§ 88f IRG)
Unterabschnitt 2 Ausgehende Ersuchen
Nummer 190 Vollstreckungsunterlagen
Nummer 191 Informationspflichten; Rücknahme des Ersuchens
Nummer 192 Vereinbarung über eine Vollstreckung des Wertersatzes (§ 90 Absatz 3 IRG)
Nummer 193 Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens (§ 90 Absatz 4 IRG)
Vierter Teil Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Abschnitt 1 Sicherstellungsmaßnahmen
Nummer 194 Anwendungsbereich; anzuwendende Vorschriften
Unterabschnitt 1 Eingehende Ersuchen
Nummer 195 Aufschub der Bewilligung von Maßnahmen (§ 94 Absatz 3 IRG)
Nummer 196 Dauer und Aufhebung von Sicherstellungsmaßnahmen
Nummer 197 Ablehnung einer Sicherstellungsmaßnahme
Nummer 198 Unterrichtung über das weitere Verfahren
Unterabschnitt 2 Ausgehende Ersuchen
Nummer 199 Sicherungsunterlagen
Nummer 200 Aufhebung einer richterlichen Anordnung
Abschnitt 2 (unbesetzt)
Kapitel C Zusammenstellung der Übergabe- und Übernahmeorte und der Muster
Erster Teil Zusammenstellung der Übergabe- und Übernahmebehörden, Grenzorte und Justizvollzugsanstalten
Zweiter Teil Bedeutung der Muster
Anhang I
Nummer 1 Deutsche Vorschriften Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Nummer 2 Überstellungsausführungsgesetz (ÜAG)
Nummer 3 Konsulargesetz (Auszug)
Nummer 4 Zuständigkeitsvereinbarung 2004
Nummer 5 Vereinbarung des Bundes und der Länder über die Kosten in Einlieferungssachen
Nummer 6 Bekanntmachung der im internationalen Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten bei der Hereinschaffung und der Herausgabe von Gegenständen zu beachtenden zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen
Anhang II Länderteil
Nummer 1 Vorbemerkungen zum Länderteil
Nummer 2 Verzeichnis der Staaten und sonstigen Hoheitsgebiete, Staatsteile und Nebengebiete; zugleich Inhaltsübersicht des Länderteils
Nummer 3 Länder
Nummer 4 Anlage I zu Anhang II – Rechtsgrundlagen für Rechts- und Amtshilfe der Zollverwaltungen in Verfahren wegen Verdachts von Zuwiderhandlungen gegen die Zoll-, Verbrauchssteuer-, Monopol- und Außenwirtschaftsgesetze
Nummer 5 Anlage II zu Anhang II – Zusammenstellung anderer völkerrechtlicher Übereinkünfte sowie europäischer Rechtsakte von besonderer Bedeutung für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten, die für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft sind (Stand: Juli 2012)
Nummer 6 Anlage III zu Anhang II – Liste der Urkunden, die gemäß Artikel 52 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens bzw. Artikel 5 Absatz 1 des EU-Rechtshilfeübereinkommens vom 29. Mai 2000 unmittelbar durch die Post zugestellt werden können
Nummer 7 Anlage IV zu Anhang II – Ausgewählte Rechtsgrundlagen für die bi- und multilaterale polizeiliche Zusammenarbeit
Anhang III
Anlage I zu Anhang III Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI)
Anlage II zu Anhang III Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union
Anlage III zu Anhang III Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen
Anhang IV Konsolidierte Fassung des Eurojustbeschlusses 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002
Nummer 1
Anwendungsgrundsätze
(1) 1Diese Richtlinien sind für Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Behörden bestimmt. 2Hinsichtlich der Entscheidungen, die der richterlichen Unabhängigkeit unterliegen, enthalten sie nur Hinweise.
(2) 1Die Richtlinien sind anzuwenden, soweit ihnen nicht völkerrechtliche Übereinkünfte (Verträge, Vereinbarungen, Gegenseitigkeitserklärungen und Ähnliches) entgegenstehen. 2Sie sind auf den Regelfall abgestellt. 3In besonderen Fällen kann von ihnen abgewichen werden.
Nummer 2
Internationale Rechtshilfe
Internationale Rechtshilfe im Sinne dieser Richtlinien ist jede Unterstützung, die für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit (§ 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen – IRG, abgedruckt im Anhang I Nummer 1) in einem anderen Staat gewährt wird, unabhängig davon, ob das Verfahren von einem Gericht oder einer anderen Behörde betrieben wird und ob die Rechtshilfe von einem Gericht oder von einer anderen Behörde zu leisten ist.
Nummer 3
Leistung von Rechtshilfe
(1) 1Eine Pflicht zur Rechtshilfe besteht nur, soweit sie durch eine völkerrechtliche Übereinkunft oder aufgrund eines Rahmenbeschlusses der Europäischen Union übernommen ist. 2Besteht keine Pflicht zur Rechtshilfe, ergibt sich aus dem Recht des ersuchten Staates, ob und inwieweit sie geleistet werden darf.
(2) 1Die einschlägigen deutschen Vorschriften enthält vor allem das IRG. 2Die wesentlichen völkerrechtlichen Übereinkünfte, die Rahmenbeschlüsse und Hinweise auf das ausländische Recht sind in den Anhängen II (Länderteil) und III (Rahmenbeschlüsse) angeführt.
Nummer 4
Umfang der Rechtshilfe
(1) 1Grundsätzlich wird Rechtshilfe nur auf Ersuchen einer zuständigen Behörde und in dem Umfang geleistet, in dem sie erbeten wird. 2Über den Wortlaut des Ersuchens hinausgehende Maßnahmen kommen in Betracht, soweit sie offensichtlich seinem Sinn und Zweck entsprechen.
(2) Ausnahmsweise können schon vor Stellung eines Ersuchens vorbereitende Maßnahmen getroffen werden (z.B. Inhaftnahme zur Vorbereitung einer Auslieferung, Beschlagnahme in Erwartung eines Herausgabeersuchens, Ermittlung des Wohnorts und der Aussagebereitschaft eines Zeugen zur Vorbereitung eines Vernehmungsersuchens, nicht jedoch Einholung einer Genehmigung nach Nummer 142).
(3) Spontanauskünfte (§§ 61a, 92c IRG) sind auf dem diplomatischen Geschäftsweg zu übermitteln, soweit eine völkerrechtliche Übereinkunft keine abweichende Regelung für die Übermittlung personenbezogener Daten durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens enthält.
Nummer 5
Geschäftswege
(1) Im Rechtshilfeverkehr kommen folgende Geschäftswege in Betracht:
a)
der diplomatische Geschäftsweg
die Regierung eines der beiden beteiligten Staaten und die diplomatische Vertretung des anderen treten miteinander in Verbindung,
b)
der ministerielle Geschäftsweg
die obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörden in den beteiligten Staaten treten miteinander in Verbindung,
c)
der konsularische Geschäftsweg
eine konsularische Vertretung im Gebiet des ersuchten Staates und die Behörden dieses Staates treten miteinander in Verbindung,
d)
der unmittelbare Geschäftsweg
die ersuchende und die ersuchte Behörde treten unmittelbar miteinander in Verbindung, unbeschadet der Einschaltung einer Prüfungs- oder Bewilligungsbehörde sowie der Übermittlung über das Bundeskriminalamt oder eine andere Übermittlungsstelle.
(2) Der diplomatische Geschäftsweg muss eingehalten werden, wenn nicht ein anderer Geschäftsweg zugelassen ist.
(3) Erscheint aus besonderen Gründen ausnahmsweise die Wahl eines anderen als des vorgeschriebenen Geschäftswegs angezeigt, ist die vorherige Genehmigung der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde einzuholen.
Nummer 6
Verkehr zwischen Bundes- und Landesbehörden und dem Bundeskriminalamt
1Justiz- oder Verwaltungsbehörden eines Landes und das Bundeskriminalamt treten über das jeweilige Landeskriminalamt miteinander in Verbindung. 2In Eilfällen können sie unmittelbar miteinander in Verbindung treten; das Landeskriminalamt ist gleichzeitig zu unterrichten. 3Ist die Bundespolizei für die Sachbearbeitung zuständig, tritt an die Stelle des Landeskriminalamtes das Bundespolizeipräsidium.
Nummer 7
Besondere am Rechtshilfeverkehr beteiligte Behörden
(1) Im Rechtshilfeverkehr sind innerstaatlich nach der Art ihrer Mitwirkung folgende besonderen Behörden zu unterscheiden:
a)
die Bewilligungsbehörde
sie entscheidet über eingehende Ersuchen und über die Stellung ausgehender Ersuchen,
b)
die Prüfungsbehörde
sie prüft bei eingehenden Ersuchen, ob sie ordnungsgemäß erledigt worden sind und bei ausgehenden Ersuchen, ob sie gestellt werden dürfen und ordnungsgemäß abgefasst sind,
c)
die Vornahmebehörde
sie führt eingehende Ersuchen aus (vgl. 22).
(2) 1Wem die Befugnis zur Bewilligung der Rechtshilfe zusteht, ergibt sich aus § 74 IRG, der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 und ihren Ergänzungen (abgedruckt im Anhang I Nummer 4) sowie den hierzu ergangenen Regelungen. 2Die Prüfungsbehörden der Länder werden durch landesrechtliche Vorschriften bestimmt. 3Eine Behörde kann zugleich Bewilligungs-, Prüfungs- und Vornahmebehörde sein.
Nummer 8
Form der Schriftstücke
(1) 1Im Rechtshilfeverkehr ist auf die äußere Form aller Schriftstücke einschließlich der Anlagen besondere Sorgfalt zu verwenden. 2Insbesondere ist zu beachten:
a)
Anschreiben sollen Anrede und Schlussformel enthalten. Die Anschrift der Behörde, das Aktenzeichen und der Name eines Ansprechpartners sind anzugeben (mit E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer).
b)
Abkürzungen dürfen gebraucht werden, soweit sie allgemein üblich, eindeutig und auch im Ausland verständlich sind. Darüber hinaus sind Abkürzungen gestattet, wenn sie in einem Vermerk erläutert sind.
c)
Ausländische Behörden sind mit der amtlichen im Empfangsland geltenden Bezeichnung zu benennen.
d)
Ausländische Orte, für die eine deutsche Bezeichnung üblich ist, werden regelmäßig mit dem deutschen Namen bezeichnet (z.B. Arnheim, Bozen, Genf, Lüttich, Straßburg). Abweichend hiervon ist in der postalischen Anschrift der ausländische Ort mit der amtlichen im Empfangsland geltenden Bezeichnung anzugeben.
e)
Ausländische Staaten sind mit ihrer amtlichen Bezeichnung oder deren Kurzfassung zu benennen; hinsichtlich der Bezeichnung wird auf den Länderteil hingewiesen.
(2) Die Verwendung von Vordrucken ist zulässig.
(3) Auf die für ausländische Behörden bestimmten Schriftstücke sind Eingangsstempel, Randschreiben, Prüfungsvermerke und dergleichen nicht zu setzen.
(4) Akten, die in das Ausland versandt werden sollen, sind vollständig zu heften und mit Blattzahlen zu versehen.
(5) Mehrfertigungen im Sinne dieser Richtlinien können durch jede Art der Vervielfältigung der Urschrift hergestellt werden.
Nummer 9
Unterzeichnung und Beglaubigung
(1) 1Alle an ausländische Behörden gerichteten amtlichen Schreiben müssen von einer Richterin, einem Richter, einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes und vergleichbarer Laufbahngruppen oder bei nach dem Rechtspflegergesetz übertragenen Aufgaben von einer Rechtspflegerin oder einem Rechtspfleger unterzeichnet werden. 2Mit Zustimmung der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde sind Ausnahmen von Satz 1 zulässig.
(2) Die Beglaubigung von Schriftstücken, die zur Verwendung im Ausland bestimmt sind, kann auch von einer Urkundsbeamtin oder einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden.
(3) Bei den für ausländische Behörden bestimmten Schriftstücken ist der Unterschrift die Amtsbezeichnung (Dienstbezeichnung) und ein Abdruck des Dienstsiegels beizufügen.
Nummer 10
Übermittlung in besonderen Fällen
(1) 1In Eilfällen und bei Unzulänglichkeit der Postverhältnisse im Bestimmungsland sollten private Kurierdienste in Anspruch genommen werden. 2Sendungen an Behörden im außereuropäischen Raum sind grundsätzlich mit Luftpost oder privaten Kurierdiensten zu übermitteln.
(2) 1Falls im unmittelbaren Schriftverkehr mit deutschen Auslandsvertretungen aus Sicherheitsgründen oder wegen der Unzulänglichkeit der Postverhältnisse im Bestimmungsland die Benutzung des Kurierwegs des Auswärtigen Amts ausnahmsweise erforderlich erscheint, ist die betreffende Sendung mit folgender Beschriftung zu versehen:
für Sendungen bis 500 g
Auswärtiges Amt
Eilige Rechtssache für die Auslandsvertretung
Luftbeutel
11013 Berlin
für Sendungen ab 500 g Auswärtiges Amt
Eilige Rechtssache für die Auslandsvertretung
Luftbeutel
Werderscher Markt 1
10117 Berlin
2Eine Verkürzung der Übersendungszeit ist mit dem Kurierweg nicht ohne Weiteres verbunden.
(3) 1In Eilfällen und soweit es für die Erledigung eingehender und für die Übermittlung ausgehender Ersuchen ausreichend ist, können auch andere Übermittlungsformen (z.B. Fernschreiben, Telefax, Telefon, E-Mail) in Anspruch genommen werden. 2Bei der Übermittlung personenbezogener Daten ist dabei auf ausreichenden Datenschutz zu achten.
Nummer 11
Begleitschreiben und Begleitbericht
Im Rechtshilfeverkehr werden folgende besondere Schriftstücke verwendet:
1.
Das Begleitschreiben:
es dient der Übermittlung oder Rückleitung eines Ersuchens und wird gerichtet:
a)
bei eingehenden Ersuchen an eine ausländische Behörde, der die Erledigungsstücke zu einem Ersuchen übermittelt werden (vgl. Muster Nummer 1). Werden die Erledigungsstücke über die oberste Justiz- oder Verwaltungsbehörde zurückgeleitet, ist die Beifügung eines Begleitschreibens nur erforderlich, wenn Anlass zu Erläuterungen oder ergänzenden Mitteilungen an die ersuchende Behörde besteht,
b)
bei ausgehenden Ersuchen an eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland oder im unmittelbaren Verkehr an eine besondere ausländische Empfangsstelle, wenn die Auslandsvertretung oder die Empfangsstelle das Ersuchen an die ersuchte Behörde weitergeben soll (vgl. Muster Nummer 2, 2a).
2.
Der Begleitbericht
mit ihm werden Vorgänge aller Art der Bewilligungs- oder der Prüfungsbehörde sowie der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorgelegt. Er kann gegebenenfalls in abgekürzter Form – auch unter Verwendung von Stempeln – auf eine Mehrfertigung des Begleitschreibens oder eines Zuleitungsschreibens an die Vornahmebehörde gesetzt werden.
Nummer 12
Berichte
(1) 1Berichte an die obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörden dienen der internen Information und werden an ausländische Behörden nicht weitergegeben. 2Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, sind Berichte und gegebenenfalls ihre Anlagen mit zwei Mehrfertigungen vorzulegen. 3Die Mehrfertigungen dienen der Unterrichtung des Bundesamtes für Justiz, das seinerseits das Auswärtige Amt unterrichtet. 4Ihre Beifügung ist daher nicht erforderlich, wenn ersichtlich ist, dass zu einer Unterrichtung des Bundesamtes für Justiz und des Auswärtigen Amtes kein Anlass besteht.
(2) Werden Berichte auf dem Dienstweg vorgelegt, sind für die beteiligten Behörden zusätzliche Mehrfertigungen beizufügen.
Nummer 13
Berichtspflicht der Bewilligungsbehörde in besonderen Fällen
(1) 1Vor der Ausführung eines eingehenden oder der Weiterleitung eines ausgehenden Ersuchens ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu berichten und deren Äußerung abzuwarten, wenn das Ersuchen aus der Sicht des ersuchenden oder des ersuchten Staates von besonderer Bedeutung in politischer, tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung sein könnte. 2Eine besondere Bedeutung liegt insbesondere vor, wenn Anhaltspunkte für die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder einen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung (ordre public) – z.B. eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung oder politische Verfolgung – bestehen. 3Hierzu zählen auch Fälle, die die Beschlagnahme und Herausgabe von bedeutsamen Kulturgütern betreffen.
(2) 1Nachträglich ist zu berichten, wenn ein deutsches Ersuchen abgelehnt wurde. 2Eine solche Berichtspflicht besteht auch, wenn ein Ersuchen, welches eine Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über öffentlich-rechtliche Abgaben oder einen Bannbruch betrifft, wegen Gefahr im Verzug ohne die ansonsten erforderliche Beteiligung der Bundesregierung gestellt wurde.
(3) Von jeder gerichtlichen Entscheidung, die sich mit grundsätzlichen Fragen des Rechtshilferechts befasst, sind der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde drei Mehrfertigungen vorzulegen.
Nummer 13a
Berichtspflicht in Immunitätsangelegenheiten (vgl. auch § 77 Absatz 2 IRG)
1Ist von der Erledigung eines eingehenden Ersuchens ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages, ein Abgeordneter eines Landesparlaments oder ein Mitglied des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland betroffen oder berührt die Erledigung die Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchung und Beschlagnahme in den Räumen eines Parlaments, so ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorab zu berichten und deren Äußerung abzuwarten. 2Im Übrigen gelten die Nummern 191 ff. der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) entsprechend.
Nummer 14
Übersetzungen
(1) 1Soweit nicht in völkerrechtlichen Übereinkünften etwas anderes bestimmt ist (vgl. Anhang II Länderteil), sind einem Ersuchen und seinen Anlagen Übersetzungen beizufügen. 2Ist Übersetzungsverzicht vereinbart, kann es sich bei besonders bedeutsamen oder eilbedürftigen Ersuchen im Interesse einer schnelleren Erledigung empfehlen, gleichwohl Übersetzungen des Ersuchens beizufügen.
(2) 1Ist ein eingehendes Ersuchen nicht in deutscher Sprache abgefasst und ist die ersuchende Behörde nach den bestehenden völkerrechtlichen Übereinkünften von der Beifügung von Übersetzungen befreit, hat die Bewilligungsbehörde Übersetzungen anfertigen zu lassen, soweit dies für die Entscheidung über die Bewilligung der Rechtshilfe oder für die Erledigung des Ersuchens erforderlich erscheint. 2Ist die ersuchende Behörde nicht von der Beifügung von Übersetzungen befreit, sind diese, soweit nicht im Einzelfall ausnahmsweise eine Anfertigung durch die Bewilligungsbehörde angezeigt scheint, nachzufordern. 3Ist die Übersetzung unzureichend, so kann eine verständliche Übersetzung nachgefordert werden.
(3) 1Bei ausgehenden Ersuchen können mehrsprachige Vordrucke verwendet werden (vgl. Muster Nummer 2a, 31b, 33b). 2Im Übrigen sind die Übersetzungen von der Behörde zu beschaffen, die das dem Ersuchen zugrunde liegende Verfahren betreibt. 3Diese Übersetzungen müssen den die Richtigkeit der Übersetzung bestätigenden Vermerk einer amtlich bestellten oder vereidigten Übersetzerin/Dolmetscherin oder eines amtlich bestellten oder vereidigten Übersetzers/Dolmetschers tragen, wenn dies in völkerrechtlichen Übereinkünften (insbesondere in Auslieferungsvereinbarungen) vorgesehen ist oder wenn Rechtshilfe auf vertragsloser Grundlage begehrt wird. 4In Zweifelsfällen sollte das beabsichtigte Ersuchen vor Anfertigung der Übersetzungen der Bewilligungsbehörde vorgelegt werden.
(4) Ein in völkerrechtlichen Übereinkünften vereinbarter Übersetzungsverzicht berührt nicht die Übersetzungspflichten aus Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK (vgl. auch Nummer 181 Absatz 2 RiStBV).
Nummer 15
Kosten der Rechtshilfe
(1) Kosten der Rechtshilfe werden unbeschadet der Regelung in besonderen Fällen (vgl. Nummer 77 und Nummer 77a) nur angefordert oder erstattet, soweit eine völkerrechtliche Übereinkunft dies zulässt oder der ausländische Staat auch seinerseits Erstattung verlangt.
(2) Die deutschen Kostenvorschriften sind in der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung enthalten.
(3) 1Kann von einer ausländischen Behörde die Erstattung der Kosten verlangt werden, sammelt die Vornahmebehörde die Belege und erstellt eine Kostenrechnung. 2Werden die Erledigungsstücke auf dem unmittelbaren oder auf dem konsularischen Geschäftsweg übersandt, ist in dem Begleitschreiben die ersuchende Behörde zu bitten, die in der beigefügten Kostenrechnung aufgeführten Kosten an die Gerichtskasse unter Angabe der auf der Rechnung vermerkten Geschäftsnummer alsbald zu erstatten. 3In anderen Fällen ist die Kostenrechnung der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorzulegen. 4Gehen die angeforderten Kosten nicht innerhalb von sechs Monaten ein, ist in den in Satz 2 genannten Fällen die ersuchende Behörde an die Begleichung zu erinnern; im Übrigen ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu berichten. 5In allen Fällen ist zu berichten, wenn angeforderte Kosten innerhalb eines Jahres nicht erstattet worden sind.
(4) Hinsichtlich der Kosten, die der ersuchende ausländische Staat nicht erstattet, findet ein Rückgriff auf andere Verwaltungen nicht statt.
(5) 1Kosten, die den deutschen Behörden durch die Inanspruchnahme von Rechtshilfe entstehen, fallen regelmäßig der Behörde zur Last, die das Ersuchen angeregt hat. 2Sind bei einer Einlieferung mehrere Justizverwaltungen beteiligt, gilt die Vereinbarung über die Kosten in Einlieferungssachen (abgedruckt im Anhang I Nummer 5).
Nummer 16
Grundlagen der Rechtshilfe
(1) Bei eingehenden Ersuchen muss von der Bewilligungsbehörde zunächst geprüft werden, ob eine Pflicht zur Leistung der erbetenen Rechtshilfe besteht (vgl. Nummer 3).
(2) Besteht keine völkerrechtliche Übereinkunft zur Leistung der Rechtshilfe, kann sie nach Maßgabe des IRG bewilligt werden.
Nummer 17
Fehlerhafte Zuleitung
(1) 1Wird ein Ersuchen auf einem nicht zugelassenen Geschäftsweg übermittelt, ist es zu bewilligen, wenn keine sonstigen Hinderungsgründe vorliegen. 2Die Erledigungsstücke sind auf dem vorgeschriebenen Geschäftsweg zurückzuleiten.
(2) 1Ist ein Ersuchen bei einer nicht zuständigen Behörde eingegangen, ist es an die zuständige Bewilligungsbehörde weiterzuleiten. 2Von der Abgabe ist die ersuchende Behörde auf dem vorgeschriebenen Geschäftsweg zu verständigen. 3Ist ein Ersuchen über eine oberste Justiz- oder Verwaltungsbehörde bei einer nicht zuständigen Behörde eingegangen, ist die Abgabenachricht nicht an die ersuchende Behörde, sondern an die oberste Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu richten.
Nummer 18
Ergänzung
Steht der Rechtshilfe ein behebbares Hindernis entgegen, ist dem ersuchenden Staat Gelegenheit zu geben, das Ersuchen zu ergänzen.
Nummer 19
Entscheidung über die Bewilligung der Rechtshilfe
(1) Ein Rechtshilfeersuchen, das unmittelbar bei der Vornahmebehörde eingeht, ist unverzüglich der für die Bewilligung zuständigen Behörde zuzuleiten.
(2) 1Hat die Bewilligungsbehörde ein Ersuchen abgelehnt, berichtet sie der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde unter Beifügung einer Mehrfertigung des Ersuchens nachträglich. 2In besonderen Fällen im Sinne von Nummer 13 Absatz 1 ist vorab zu berichten und die Äußerung der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde abzuwarten.
(3) Hält die Bewilligungsbehörde es für erforderlich, dass das Oberlandesgericht gemäß § 61 Absatz 1 Satz 2 IRG über die Zulässigkeit der Rechtshilfe entscheidet, berichtet sie unter Beifügung des Ersuchens der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde und wartet deren Äußerung ab.
(4) Beschließt das Oberlandesgericht, eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs einzuholen (§ 61 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 42 IRG), leitet die Generalstaatsanwaltschaft die Vorgänge unmittelbar dem Generalbundesanwalt zu; sie berichtet gleichzeitig ihrer vorgesetzten Behörde.
(5) Bei eingehenden Ersuchen, die Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über öffentlich-rechtliche Abgaben oder einen Bannbruch betreffen, stellt die Bewilligungsbehörde die Beteiligung der Steuer- bzw. Zollfahndungsdienste sicher, es sei denn, es handelt sich um ein Zustellungs- oder Vollstreckungshilfeersuchen.
Nummer 19a
Zuständigkeitskonzentration
(1) 1Sind bei Ersuchen um sonstige Rechtshilfe mehrere Bewilligungsbehörden zuständig, können sie zur Gewährleistung einer einheitlichen Sachbehandlung die Konzentration der Zuständigkeit für die Bewilligung bei einer Behörde vereinbaren. 2Maßgebend hierfür sind insbesondere Schwerpunkt der vorzunehmenden Handlungen, Vorbefassung, Wohnsitz der betroffenen Person.
(2) Dies gilt entsprechend für die Bestimmung einer zentralen Vornahmebehörde durch die Bewilligungsbehörde.
Nummer 20
Stichtag für die Voraussetzungen der Rechtshilfe
Die gesetzlichen Voraussetzungen der Rechtshilfe müssen auch noch in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem die Verwertung der Rechtshilfemaßnahme dem ersuchenden Staat ermöglicht wird (z.B. Überstellung einer Person, Übergabe oder Zuleitung von Gegenständen oder sonstiger Erledigungsstücke, Einsichtnahme in Akten).
Nummer 21
Bindungswirkung der Bewilligung
(1) 1Die Vornahmebehörde ist an die Entscheidung der Bewilligungsbehörde über die Zulässigkeit der Rechtshilfe gebunden. 2Ist die Vornahmebehörde jedoch ein Gericht, kann sie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts herbeiführen (§§ 60, 61 IRG). 3In diesem Fall empfiehlt es sich, die Sache dem Oberlandesgericht über die Bewilligungsbehörde vorzulegen. 4Diese hat die Möglichkeit der Abhilfe. 5Sie berichtet in diesen Fällen der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde und wartet deren Äußerung ab.
(2) Werden nachträglich Umstände bekannt, die es zweifelhaft erscheinen lassen, ob die Rechtshilfe hätte bewilligt werden dürfen, ist die Bewilligungsbehörde zu unterrichten und deren Äußerung abzuwarten.
Nummer 22
Erledigung des Ersuchens
(1) 1Hält die Bewilligungsbehörde die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe für gegeben, so ist das Ersuchen, soweit nicht gesetzlich oder vertraglich etwas anderes bestimmt ist, von der Vornahmebehörde nach denselben Vorschriften auszuführen, die gelten würden, wenn das Ersuchen von einer deutschen Behörde gestellt worden wäre; dies gilt auch für Zwangsmaßnahmen, die bei der Erledigung des Ersuchens notwendig werden (§ 59 Absatz 3, § 77 IRG). 2Besonderen Wünschen der ersuchenden Behörde ist zu entsprechen, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen.
(2) 1Das Rechtshilfegeschäft soll grundsätzlich nicht vor der Entscheidung der Bewilligungsbehörde nach Absatz 1 vorgenommen werden. 2Ausnahmsweise darf die Vornahmebehörde das Rechtshilfegeschäft bei Gefahr im Verzug davor ausführen, wenn gegen die Gewährung der Rechtshilfe keine Bedenken bestehen. 3Ist das Rechtshilfegeschäft davor vorgenommen worden, so übersendet die Vornahmebehörde das Ersuchen und die Erledigungsstücke der Bewilligungsbehörde.
(3) 1Soweit nach den deutschen Vorschriften Verfahrensbeteiligte bei den Untersuchungshandlungen anwesend sein dürfen, kann auch den entsprechenden am ausländischen Verfahren beteiligten Personen von der Vornahmebehörde die Anwesenheit gestattet werden. 2Ausländischen Richtern oder Beamten darf die Erlaubnis zur Anwesenheit in amtlicher Eigenschaft nur mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörde erteilt werden (vgl. die Nummern 138, 139), soweit diese nicht im Verhältnis zu bestimmten Staaten allgemein erteilt ist.
(4) 1Ist um Terminsnachricht gebeten worden, sind die Termine zeitlich so anzusetzen, dass die im Ausland wohnenden Beteiligten daran teilnehmen können. 2In der Terminsnachricht ist darauf hinzuweisen, dass die Benachrichtigung der im Ausland wohnenden Verfahrensbeteiligten der ersuchenden Behörde obliegt.
(5) Verzögert sich die Erledigung eines Ersuchens nicht unerheblich, kann es angezeigt sein, der ersuchenden Behörde eine Zwischennachricht zu erteilen.
Nummer 22a
Akteneinsicht
(1) 1Für die Gewährung von Einsicht in einen Rechtshilfevorgang gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) und der Nummern 182 bis 189 RiStBV entsprechend. 2Enthalten die Vorgänge Unterlagen, die außenpolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland berühren können, so ist vor Genehmigung der Einsicht der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu berichten und deren Entscheidung abzuwarten. 3Vorgänge, die die Bewilligung betreffen, unterliegen grundsätzlich nicht der Akteneinsicht.
(2) Vor der Gewährung der beantragten Akteneinsicht ist die ersuchende Behörde auf dem vorgesehenen Geschäftsweg um Äußerung zu bitten, ob und in welchem Umfang Akteneinsicht gewährt werden kann, sofern nicht offenkundig ist, dass die Gewährung von Akteneinsicht den Zweck des Verfahrens der ersuchenden Behörde nicht gefährdet.
Nummer 23
Weitergabe nach der Erledigung des Ersuchens
(1) 1Nach der Erledigung leitet die Vornahmebehörde das Originalersuchen und die Erledigungsstücke mit einem Begleitbericht und gegebenenfalls mit einem Begleitschreiben (vgl. Nummer 11, Muster Nummer 1) der Prüfungsbehörde zu. 2Diese prüft, ob das Ersuchen vollständig und in einer für die Verwertung im Ausland geeigneten Weise erledigt worden ist. 3Ergeben sich dabei Mängel, sorgt sie dafür, dass diese behoben werden.
(2) 1Ist der unmittelbare oder der konsularische Geschäftsweg zugelassen, leitet die Prüfungsbehörde die Erledigungsstücke unter Beifügung des Originalersuchens mit dem Begleitschreiben der ersuchenden Behörde auf diesem Weg zu. 2In den anderen Fällen vermerkt sie auf dem Begleitbericht, dass die Erledigungsstücke geprüft worden sind und übersendet die Vorgänge der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Erledigungsstücke ohne Mehrfertigungen vorzulegen.
Nummer 24
Inländische Strafverfolgungs- oder Verwaltungsmaßnahmen
1Ersuchen sind auch darauf zu prüfen, ob eine Strafverfolgungs- oder Verwaltungsmaßnahme in Betracht kommt. 2Wird eine solche für erforderlich gehalten, ist die zuständige deutsche Behörde zu verständigen oder bei eigener Zuständigkeit das Erforderliche zu veranlassen.
Nummer 25
Grundlagen der Rechtshilfe
(1) 1Ausländische Staaten können um Rechtshilfe gebeten werden, soweit völkerrechtliche Übereinkünfte (vertragliche Rechtshilfe) oder das Recht des ausländischen Staates (vertragslose Rechtshilfe) dies zulassen. 2Nähere Einzelheiten können dem Länderteil entnommen werden. 3Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten.
(2) Bestehen Zweifel, ob ein ausländischer Staat um Rechtshilfe ersucht werden soll, z.B. weil die deutschen Behörden einem entsprechenden ausländischen Ersuchen nicht stattgeben würden, ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu berichten oder ihr das Ersuchen vorzulegen.
Nummer 26
Berücksichtigung des ausländischen Verfahrensrechts
1Bei einem Ersuchen um Rechtshilfe ist zu beachten, dass die ausländischen Behörden das Ersuchen nach den Zuständigkeitsvorschriften und in der Regel auch nach den Formvorschriften des ausländischen Rechts erledigen; deren Einhaltung genügt für das deutsche Verfahren. 2Die ausländischen Behörden können, insbesondere wenn dies in völkerrechtlichen Übereinkünften vorgesehen ist, gebeten werden, bei der Erledigung des Ersuchens bestimmte deutsche Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen.
Nummer 27
Form des Ersuchens und seine Anlagen
(1) 1Das Ersuchen ist auf dem vorgeschriebenen Geschäftsweg im Original an die zur Vornahme der begehrten Rechtshilfehandlung zuständige ausländische Behörde zu übersenden. 2Bestehen Zweifel, welche Behörde für die Erledigung zuständig ist, ist im Anschreiben neben der vermutlich zuständigen Behörde der Zusatz „oder die sonst zuständige Behörde“ anzubringen. 3Sind im Ausland mehrere Rechtshilfehandlungen vorzunehmen, müssen so viele Ersuchen gestellt werden als voraussichtlich Behörden für die Erledigung in Betracht kommen.
(2) 1Das Ersuchen und die zu seiner Erledigung erforderlichen Angaben sind in ein und dasselbe Schriftstück aufzunehmen. 2Gesetzestexte können als Anlage beigefügt werden. 3Akten und Urkunden sollen dem Ersuchen nur in beglaubigter Mehrfertigung beigefügt werden. 4Andernfalls ist zumindest bei Urkunden eine beglaubigte Mehrfertigung zurückzubehalten.
(3) 1Anlagen sind dem Ersuchen derart beizugeben, dass ein Verlust oder eine Verwechslung vermieden wird. 2Auf Lichtbildern, Ablichtungen, Plänen und dergleichen ist gegebenenfalls zu vermerken, welche Person oder welchen Gegenstand sie darstellen.
(4) Ersuchen, deren Erledigung besonders eilt, und Ersuchen in Haftsachen sind am Kopf des Schreibens als Eilsache oder Haftsache zu bezeichnen.
Nummer 28
Legalisation
(1) 1Durch die Legalisation bestätigt die berufskonsularische Vertretung eines ausländischen Staates, dass die Unterschrift auf einer amtlichen inländischen Urkunde echt ist. 2In einer erweiterten Form umfasst die Legalisation auch die Bestätigung, dass der Aussteller nach den Gesetzen zur Ausstellung der Urkunde zuständig war und dass die Urkunde in gesetzlicher Form aufgenommen ist.
(2) 1Im Länderteil ist vermerkt, im Verhältnis zu welchen Staaten eine Legalisation oder eine Legalisation in erweiterter Form erforderlich ist. 2Aus dem Länderteil ergibt sich auch, welche Staaten sich mit einer besonderen Art der Beglaubigung (z.B. durch die Bundesregierung) oder der vereinfachten Form der Echtheitsbescheinigung (sogenannte Apostille; vgl. Vordruck Nummer 3a) an Stelle einer Legalisation begnügen.
(3) 1Die Legalisation durch die ausländische berufskonsularische Vertretung wird durch die Prüfungsbehörde herbeigeführt. 2In der Regel genügt es, wenn jeweils ein mit Beglaubigungsvermerk (vgl. Muster Nummer 3) versehenes Exemplar der Unterlagen legalisiert wird.
Nummer 29
Inhalt des Ersuchens
(1) 1Jedes Ersuchen muss die Handlung, um deren Vornahme ersucht wird, genau bezeichnen. 2Es soll knapp und klar gefasst sein, jedoch ausreichend Auskunft über das Verfahren geben, für das die Rechtshilfe begehrt wird. 3Es muss, soweit erforderlich, Angaben über die Person des Betroffenen, seine Staatsangehörigkeit und seinen derzeitigen Aufenthaltsort enthalten. 4Soweit das Ersuchen auf eine völkerrechtliche Vereinbarung gestützt werden kann, soll diese bezeichnet werden.
(2) 1Steht Verfahrensbeteiligten nach deutschen Vorschriften das Recht zur Teilnahme an einer Beweisaufnahme zu, sind sie zu befragen, ob sie hierauf verzichten. 2Liegt ein solcher Verzicht nicht vor, ist die Bitte auszusprechen, die ersuchende Behörde von dem anberaumten Termin so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass die Beteiligten von dem Zeitpunkt der Beweisaufnahme verständigt werden und an ihr teilnehmen können. 3Erscheint ausnahmsweise, z.B. weil die Beteiligten sich im Gebiet des ersuchten Staates aufhalten, die unmittelbare Benachrichtigung durch die Behörden des ersuchten Staates zweckmäßiger, ist in dem Ersuchen darum zu bitten und die Anschrift der Beteiligten in das Ersuchen aufzunehmen.
Nummer 30
Prüfung und Weiterleitung
(1) 1Das Ersuchen, der Begleitbericht und gegebenenfalls das Begleitschreiben (vgl. die Nummern 11 und 12 Absatz 2, Muster Nummer 2, 2a) sowie die Übersetzungen (vgl. Nummer 14) sind von der ersuchenden Stelle der Prüfungsbehörde vorzulegen; eine Mehrfertigung der Unterlagen ist zu den Akten zu nehmen. 2Ist das Ersuchen zu beanstanden, gibt die Prüfungsbehörde es mit den erforderlichen Bemerkungen zurück. 3Ist es nicht zu beanstanden, vermerkt die Prüfungsbehörde dies auf dem Begleitbericht und leitet – sofern sie nicht selbst Bewilligungsbehörde ist – die Unterlagen auf dem vorgeschriebenen Weg der Bewilligungsbehörde zu. 4Soweit im Verhältnis zu bestimmten Staaten (vgl. Länderteil) die Einschaltung besonderer Übermittlungsbehörden (z.B. der Generalstaatsanwaltschaft) vorgesehen ist, wird das Begleitschreiben von dieser Behörde gefertigt.
(2) 1Die Bewilligungsbehörde übermittelt das Ersuchen auf dem vorgeschriebenen Geschäftsweg. 2Ist der diplomatische Geschäftsweg vorgeschrieben, kann das Ersuchen unmittelbar der deutschen diplomatischen Vertretung in dem ersuchten Staat übersandt werden, wenn die oberste Justiz- oder Verwaltungsbehörde die Ermächtigung hierzu allgemein oder für den Einzelfall erteilt hat.
(3) Dem ausländischen Staat werden das Ersuchen, seine Anlagen und die Übersetzungen grundsätzlich in zweifacher Fertigung übermittelt.
(4) 1Können Ersuchen nicht auf dem unmittelbaren Geschäftsweg übersandt werden, so sind sie der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorzulegen
a)
im diplomatischen Geschäftsweg in sechsfacher Fertigung,
b)
im ministeriellen Geschäftsweg, soweit das Ersuchen von einem Bundesamt oder Bundesministerium weiterzuleiten ist, in vierfacher Fertigung und
c)
in den übrigen Fällen des ministeriellen Geschäftswegs in dreifacher Fertigung.
2Im konsularischen Geschäftsweg und in den Fällen des Absatz 2 Satz 2 sind die Unterlagen der deutschen Auslandsvertretung in dreifacher Fertigung zu übersenden. 3Übersetzungen sind in jedem Fall in zweifacher Fertigung beizufügen. 4Besonderheiten können sich bei Auslieferungs- und bei Vollstreckungshilfeersuchen ergeben (vgl. die Nummern 93, 93a, 112).
(5) Hat die oberste Justiz- oder Verwaltungsbehörde das Ersuchen weitergeleitet und gehen die Erledigungsstücke nicht über sie ein, ist über die Erledigung zu berichten.
Nummer 31
Nachträgliche Änderung der Sachlage
(1) Ändern sich nach Abgang eines Ersuchens die Verhältnisse in einer für die Erledigung bedeutsamen Weise, ist die ersuchte ausländische Behörde unverzüglich auf dem vorgeschriebenen Geschäftsweg, in Eilfällen unmittelbar – gegebenenfalls über das Bundeskriminalamt – zu benachrichtigen.
(2) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn vor der Stellung eines förmlichen Rechtshilfeersuchens vorläufige Maßnahmen im Ausland angeregt wurden (z.B. durch Einleitung der internationalen Fahndung) oder wenn bekannt ist, dass die ausländischen Behörden in Erwartung eines Ersuchens vorläufige Maßnahmen ergriffen haben.
Unterabschnitt 1 Ersuchen um Auslieferung
Nummer 32
Staatsangehörigkeit der verfolgten Person (§ 2 IRG)
Bei Zweifeln über die Staatsangehörigkeit der verfolgten Person kann die zuständige Behörde mit den Behörden der inneren Verwaltung und unmittelbar mit den ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen in Verbindung treten.
Nummer 33
(unbesetzt)
Nummer 34
Zuständigkeit bei Gefahr im Verzug
1Eine örtlich nicht zuständige Generalstaatsanwaltschaft hat sich den innerhalb ihres Bezirks vorzunehmenden Amtshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist (§ 77 IRG in Verbindung mit § 143 Absatz 2 GVG). 2Gleiches gilt für Untersuchungshandlungen eines örtlich nicht zuständigen Oberlandesgerichts (§ 77 IRG in Verbindung mit § 21 StPO).
Nummer 35
Verdacht einer Auslandsstraftat
(1) 1Stellt eine Behörde fest, dass eine Person, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, in dem Verdacht steht, im Ausland eine Straftat begangen zu haben, oder dass sie im Ausland wegen einer solchen Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die sie noch zu verbüßen hat, benachrichtigt sie unverzüglich und unmittelbar die Generalstaatsanwaltschaft, und zwar auch dann, wenn die Person nicht festgenommen wird. 2Vor der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft dürfen keine Maßnahmen getroffen werden, die eine Auslieferung des Ausländers unmöglich machen würden.
(2) 1Falls die Generalstaatsanwaltschaft damit rechnet, dass die ausländische Behörde die Auslieferung zur Verfolgung oder Vollstreckung betreiben wird, berichtet sie ihrer vorgesetzten Behörde und wartet deren Weisung ab, sofern sie nicht selbst Bewilligungsbehörde ist. 2Ist sie Bewilligungsbehörde, so fragt sie bei der ausländischen Behörde an, ob um vorläufige Festnahme ersucht wird. 3Erfolgt die Anfrage unmittelbar, unterrichtet sie nachrichtlich das Bundeskriminalamt über das Landeskriminalamt. 4Unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 Nummer 2 IRG veranlasst sie – auch ohne ein entsprechendes Ersuchen – die Festnahme der Person und beantragt die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft.
Nummer 36
Vorläufige Festnahme (§ 19 IRG)
(1) 1Jede Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind unter den Voraussetzungen der §§ 15 und 16 IRG befugt, die verfolgte Person vorläufig festzunehmen. 2Anlass für die Annahme eines dringenden Tatverdachts im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 2 IRG kann z.B. eine Ausschreibung zur Festnahme in Fahndungshilfsmitteln oder das Geständnis der Person sein.
(2) 1Kann ein Ersuchen um vorläufige Festnahme nicht alsbald ausgeführt werden oder bestehen gegen die Ausführung Bedenken, ist das Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft vorzulegen. 2Bis zu einer anderen Weisung ist gegebenenfalls die Fahndung fortzusetzen.
(3) Von einer vorläufigen Festnahme zur Vorbereitung der Auslieferung ist die Generalstaatsanwaltschaft unverzüglich zu benachrichtigen.
(4) Der verfolgten Person ist unmittelbar nach Festnahme das Merkblatt über die Erklärung der Rechte bei Festnahme wegen Auslieferung (Muster Nummer 40b) in einer ihr verständlichen Sprache auszuhändigen.
Nummer 37
Vorläufige Maßnahmen der Generalstaatsanwaltschaft
(1) 1Erscheint die Auslieferung nicht von vornherein unzulässig und bestehen auch sonst gegen die Ausführung eines Festnahmeersuchens keine Bedenken, trifft die Generalstaatsanwaltschaft unverzüglich die notwendigen Maßnahmen. 2Unter den Voraussetzungen des § 16 IRG beantragt sie bei dem Oberlandesgericht die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft (vgl. Muster Nummer 4). 3Für die Fahndung stehen ihr alle Mittel zu Gebote, die im deutschen Strafverfahren zulässig sind.
(2) Auch während der Fahndung ermittelt die Generalstaatsanwaltschaft, ob der Auslieferung Hindernisse entgegenstehen.
(3) Wird die verfolgte Person im Bezirk eines anderen Oberlandesgerichts ermittelt, gibt die Generalstaatsanwaltschaft das Verfahren unmittelbar an die zuständige Generalstaatsanwaltschaft ab.
Nummer 38
Mitteilung der vorläufigen Festnahme an die ausländische Behörde
1Wird eine Person zur Vorbereitung der Auslieferung festgenommen, bevor ein Auslieferungsersuchen eingegangen ist, teilt die Generalstaatsanwaltschaft die Zeit, den Ort und den Grund der Festnahme unverzüglich der zuständigen ausländischen Behörde mit, wenn sie nicht die Entlassung der festgenommenen Person verfügt. 2Erfolgt die Mitteilung nicht über das Bundeskriminalamt, verständigt sie auch dieses gemäß Nummer 6.
Nummer 39
Bericht über die vorläufige Auslieferungshaft und Festnahme
(1) 1In den Fällen der §§ 16 und 19 IRG berichtet die Generalstaatsanwaltschaft ihrer vorgesetzten Behörde (vgl. Muster Nummer 5). 2Der Bericht kann entfallen, wenn sich die verfolgte Person mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat und alsbald nach Nummer 50 Absatz 2 berichtet werden kann.
(2) Ist die verfolgte Person nicht aufgrund eines durch die oberste Justizbehörde übermittelten ausländischen Ersuchens festgenommen worden, sind in dem Bericht möglichst genaue Angaben über die Person zu machen; auch ist mitzuteilen, welchen Inhalt das ausländische Ersuchen hat oder welche Umstände die Festnahme veranlasst haben.
(3) Im Fall einer vorläufigen Festnahme gibt die Generalstaatsanwaltschaft in dem Bericht ferner an, ob die Mitteilung nach Nummer 38 gemacht worden ist und gegebenenfalls welche Antwort die ausländische Behörde erteilt hat.
Nummer 40
Amtsrichterliche Vernehmung eines nicht aufgrund eines Auslieferungshaftbefehls vorläufig Festgenommenen (§ 22 IRG)
(1) 1Das Amtsgericht führt die Vernehmung der vorläufig festgenommenen Person nach § 22 Absatz 2 IRG durch (vgl. zum Antrag Muster Nummer 6). 2Das Amtsgericht prüft, ob die festgenommene Person mit der gesuchten Person identisch ist, und summarisch, ob die Voraussetzungen der §§ 15 und 16 IRG vorliegen1. 3Bestehen insoweit Zweifel, sind diese mit der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft zu erörtern. 4Es widerspricht nicht dem Artikel 104 des Grundgesetzes, dass die verfolgte Person bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts ohne Haftbefehl festgehalten wird.
(2) 1Die verfolgte Person ist über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung nach § 22 Absatz 3 Satz 3, § 21 Absatz 6 IRG zu belehren. 2Sie soll dabei darauf hingewiesen werden, dass diese zu einer wesentlichen Verfahrensbeschleunigung führt (die Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht erforderlich; darüber hinaus muss der Eingang der Auslieferungsunterlagen nicht abgewartet werden). 3Die verfolgte Person ist ferner darüber zu belehren, dass die vereinfachte Auslieferung mit Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes (§ 41 Absatz 1 IRG) erfolgen kann, welche Rechtsfolgen damit verbunden sind, sowie dass ihr Einverständnis mit der vereinfachten Auslieferung und ihre Erklärung des Spezialitätsverzichts unwiderruflich sind. 4Die Belehrung muss jeweils vor der Äußerung der verfolgten Person erfolgen und auch so protokolliert werden.
(3) Ist die Auslieferung nur mit Zustimmung der verfolgten Person zulässig (§ 80 Absatz 3 IRG), so soll sie bei ihrer Belehrung auch auf die Möglichkeit, dass ein Vollstreckungshilfeersuchen auch ohne ihr Einverständnis bewilligt werden kann, hingewiesen werden.
(4) 1Das Amtsgericht hat die Freilassung oder die Festnahme anzuordnen. 2Wird die verfolgte Person nicht freigelassen, veranlasst das Amtsgericht die Überführung der verfolgten Person in die zuständige Untersuchungshaftanstalt. 3In dem Aufnahmeersuchen ist anzugeben, dass es sich um eine Festnahme nach § 19 IRG handelt und die weitere Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft zusteht. 4Das Amtsgericht übersendet die Vernehmungsniederschrift mit den übrigen Vorgängen unverzüglich und unmittelbar der Generalstaatsanwaltschaft. 5Hat sich die verfolgte Person mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt, teilt dies das Amtsgericht zusätzlich vorab der Generalstaatsanwaltschaft fernmündlich oder per Telefax mit. 6Diese führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Anordnung der Auslieferungshaft herbei, falls sie nicht die Freilassung der festgenommenen Person verfügt.

1 [Amtl. Anm.:] Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. September 2010 (2 BvR 1608/07).
Nummer 41
Amtsrichterliche Vernehmung des aufgrund eines Auslieferungshaftbefehls Festgenommenen (§ 21 IRG)
1Das Amtsgericht ordnet die Freilassung der festgenommenen Person nur dann an, wenn sich bei der Vernehmung ergibt, dass diese nicht die in dem Auslieferungshaftbefehl bezeichnete Person ist, der Auslieferungshaftbefehl aufgehoben ist oder der Vollzug des Auslieferungshaftbefehls ausgesetzt ist (§ 21 Absatz 3 IRG). 2Im Übrigen gilt Nummer 40 entsprechend.
Nummer 42
Haftfristen
1Die vorläufige Auslieferungshaft darf zwei Monate bzw. – falls ein außereuropäischer Staat um die Festnahme ersucht hat – drei Monate nicht überschreiten (§ 16 Absatz 2 IRG). 2Ist die in einer völkerrechtlichen Übereinkunft für die vorläufige Auslieferungshaft vorgesehene Frist länger oder kürzer (vgl. Länderteil), ist diese Frist maßgebend.
Nummer 43
Erste Maßnahmen nach Eingang des Auslieferungsersuchens
1Geht das Auslieferungsersuchen mit den Unterlagen ein, während sich die verfolgte Person in vorläufiger Auslieferungshaft befindet, erwirkt die Generalstaatsanwaltschaft unverzüglich eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Fortdauer der Auslieferungshaft (§ 16 Absatz 3 IRG). 2Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung steht eine vorherige Vernehmung der verfolgten Person zum Ersuchen (§ 28 IRG) der Pflicht zur unverzüglichen Entscheidung nicht entgegen, wenn sie dem Ziel dient, die Entscheidung über die Fortdauer der Haft mit der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung (§ 32 IRG) zu verbinden.
Nummer 44
Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls (§ 16 Absatz 2, § 24 IRG)
Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls ist insbesondere dann zu beantragen, wenn die ausländische Behörde das Festnahmeersuchen zurücknimmt oder – gegebenenfalls auf Anfrage – erklärt, dass um die Inhaftnahme oder Auslieferung nicht ersucht wird.
Nummer 45
Berücksichtigung deutscher Strafansprüche
(1) 1Die Generalstaatsanwaltschaft stellt fest, ob gegen die verfolgte Person im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland ein Strafverfahren anhängig oder eine Freiheitsstrafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist. 2Gegebenenfalls setzt sie sich möglichst bald mit der zuständigen Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörde in Verbindung, um die Frage der Anwendung der §§ 154b, 456a StPO zu klären.
(2) 1Der Gang des Auslieferungsverfahrens wird durch einen deutschen Strafanspruch nicht gehemmt. 2Der Vollzug der Auslieferung kann jedoch aufgeschoben werden.
Nummer 46
Verhältnis zwischen Auslieferung und Ausweisungsverfahren
1Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf die gesuchte Person bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 IRG für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden (§ 60 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes [ AufenthG]). 2Der obersten Justizbehörde ist vorab zu berichten. 3Die Generalstaatsanwaltschaft teilt der Ausländerbehörde die Einleitung eines Auslieferungsverfahrens mit (§ 87 Absatz 4 AufenthG).
Nummer 47
Asylverfahren
(1) 1Die Entscheidung über einen Asylantrag hat für das Auslieferungsverfahren keine bindende Wirkung (§ 6 AsylG). 2Es besteht daher in der Regel kein Anlass, mit dem Auslieferungsverfahren bis zur Erledigung des Asylverfahrens innezuhalten. 3Im Auslieferungsverfahren ist die Frage der politischen Verfolgung und ihrer Auswirkung auf das Asylverfahren eigenständig zu beurteilen.
(2) 1Hat die verfolgte Person einen Asylantrag gestellt, unterrichtet die Generalstaatsanwaltschaft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 8 Absatz 2 AsylG. 2Sie bittet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ferner um Übermittlung der Tatsachen oder Beweismittel, die für die Frage einer politischen Verfolgung (§ 6 Absatz 2 IRG) erheblich sein können. 3Neben der Generalstaatsanwaltschaft kann das Bundesamt für Justiz nach Satz 1 unterrichten, wenn es Kenntnis von den an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu übermittelnden personenbezogenen Daten erlangt. 4Das Bundesamt für Justiz hat zu unterrichten, wenn über ein Auslieferungsersuchen abschließend ohne Beteiligung einer Generalstaatsanwaltschaft entschieden wird.
(3) Für in anderen Staaten anerkannte Flüchtlinge gilt Absatz 1 entsprechend.
Nummer 48
Einbürgerungsverfahren
(1) 1Die Generalstaatsanwaltschaft teilt der Einbürgerungsbehörde unverzüglich mit, dass ein Ersuchen um Auslieferung der verfolgten Person gestellt worden ist, wenn
a)
bekannt geworden ist, dass die verfolgte Person ihre Einbürgerung betreibt,
b)
eine Auslieferungsverpflichtung besteht, deren Erfüllung durch die Einbürgerung unmöglich gemacht würde, oder
c)
ein Einbürgerungsverfahren gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft bis zur Entscheidung über ein Auslieferungsverfahren auszusetzen ist.
2Die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Straftat ist stichwortartig zu beschreiben.
(2) 1Die Tatsache, dass die verfolgte Person ihre Einbürgerung betreibt, rechtfertigt es grundsätzlich nicht, das Auslieferungsverfahren auszusetzen. 2Ausnahmsweise kann die Aussetzung angebracht sein, wenn die verfolgte Person einen Anspruch auf Einbürgerung geltend macht.
Nummer 49
Herbeiführung gerichtlicher Entscheidungen nach § 29 Absatz 2, § 42 IRG, Berichtspflichten
(1) Hat sich die verfolgte Person zu Protokoll des Amtsgerichts mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt und beabsichtigt die Generalstaatsanwaltschaft wegen besonderer Umstände dennoch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung (§ 29 Absatz 2 IRG) herbeizuführen, berichtet sie ihrer vorgesetzten Behörde und wartet deren Äußerung ab.
(2) Im Falle des § 42 Absatz 1 IRG leitet die Generalstaatsanwaltschaft ihre Vorgänge mit einer Stellungnahme unmittelbar dem Generalbundesanwalt zu und berichtet gleichzeitig ihrer vorgesetzten Behörde.
(3) Vor Stellung eines Antrags nach § 42 Absatz 1 IRG berichtet der Generalbundesanwalt bzw. die Generalstaatsanwaltschaft der vorgesetzten Behörde und wartet deren Äußerung ab.
Nummer 50
Bericht nach Abschluss des Zulässigkeitsverfahrens oder bei vereinfachter Auslieferung
(1) 1Hat das Oberlandesgericht die Auslieferung für zulässig erklärt, berichtet die Generalstaatsanwaltschaft ihrer vorgesetzten Behörde und fügt die Vorgänge sowie Mehrfertigungen der gerichtlichen Entscheidungen bei. 2Der Bericht (vgl. Muster Nummer 7) hat alle Umstände zu enthalten, die für die Bewilligung und Durchführung der Auslieferung von Bedeutung sein können. 3Insbesondere soll er sich aussprechen über
a)
den Übergabeort,
b)
den Beginn und die Dauer der Auslieferungshaft
und erforderlichenfalls auch über
c)
Bedenken gegen die Bewilligung der Auslieferung,
d)
die Anwendung der §§ 154b, 456a StPO (vgl. Nummer 45) und
e)
die Notwendigkeit besonderer Sicherungsmaßnahmen.
(2) Die Bewilligungsbehörde entscheidet über Mitteilungen an den ersuchenden Staat zur Zulässigkeitsentscheidung.
(3) 1Hat sich die verfolgte Person zu Protokoll eines Amtsgerichts mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt und ist eine Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts nicht herbeigeführt worden, unterrichtet die Generalstaatsanwaltschaft die Bewilligungsbehörde gemäß Absatz 1 Satz 3 unverzüglich und unmittelbar und fügt eine Mehrfertigung der richterlichen Vernehmungsniederschrift bei (vgl. Muster Nummer 8). 2Sind die Auslieferungsunterlagen noch nicht eingegangen, sind auch die Vorgänge zu übersenden. 3Die oberste Justizbehörde ist gleichzeitig zu unterrichten, falls sie nicht selbst Bewilligungsbehörde ist.
Nummer 51
Herausgabe von Gegenständen (§§ 38, 39 IRG)
(1) 1Sind im Zusammenhang mit einer Auslieferung Gegenstände herauszugeben, prüft die Generalstaatsanwaltschaft, ob die Herausgabe zulässig ist. 2Bestehen keine Bedenken gegen die Herausgabe, sorgt sie dafür, dass die Gegenstände sichergestellt oder beschlagnahmt werden und führt gegebenenfalls die Entscheidung des zuständigen Gerichts (§ 13 Absatz 1, § 39 Absatz 2 IRG) herbei.
(2) Wurden von der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen bereits vor Eingang des Auslieferungsersuchens vorbereitende Maßnahmen getroffen (§ 39 Absatz 3 IRG), sind die Vorgänge unverzüglich mit einem Bericht der für das Auslieferungsverfahren zuständigen Generalstaatsanwaltschaft vorzulegen.
(3) 1Die Generalstaatsanwaltschaft prüft, ob und welche Bedingungen bei der Bewilligung der Herausgabe gestellt werden sollen, insbesondere ob auf die Rückgabe der Gegenstände verzichtet werden kann. 2Sie überwacht gegebenenfalls die Rückgabe der Gegenstände.
(4) Beabsichtigt die Generalstaatsanwaltschaft, einen Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Herausgabe zu stellen, berichtet sie ihrer vorgesetzten Behörde und wartet deren Äußerung ab.
(5) Das Ergebnis ihrer Prüfungen und der von ihr ergriffenen Maßnahmen nimmt die Generalstaatsanwaltschaft in den Bericht nach Nummer 50 auf, sofern nicht eine vorherige Berichterstattung geboten erscheint.
Nummer 52
Durchführung der Auslieferung
(1) 1Die Generalstaatsanwaltschaft kann zur Durchführung der Auslieferung die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen (vgl. Muster Nummer 9). 2Sie veranlasst die Übergabe der Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Auslieferung herausgegeben werden sollen und sorgt dafür, dass die bei den Akten befindlichen persönlichen Papiere der verfolgten Person und deren persönliche Habe mitgegeben werden. 3Bezüglich der zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen wird auf Nummer 4 des Anhangs II hingewiesen. 4Soweit Ausfuhrverbote oder -beschränkungen der Durchführung der Herausgabe entgegenstehen könnten, setzt sich die Generalstaatsanwaltschaft rechtzeitig mit den zuständigen Stellen in Verbindung.
(2) 1Die Generalstaatsanwaltschaft benachrichtigt die deutsche Übergabebehörde möglichst frühzeitig, wann und wo die Übergabe voraussichtlich erfolgen soll. 2Die Übergabebehörde hat ihrerseits im Fall der Landüberstellung die ausländische Übernahmebehörde unverzüglich zu verständigen. 3Bei Luftüberstellung schlägt die Generalstaatsanwaltschaft der zuständigen ausländischen Justizbehörde unmittelbar oder über das Bundeskriminalamt Zeit und Ort der Übergabe vor.
(3) Eine Zusammenstellung der in Betracht kommenden Übergabe- und Übernahmebehörden, Grenzorte und Justizvollzugsanstalten enthält Kapitel C, Erster Teil.
Nummer 53
Begleitpapiere für die Durchführung der Auslieferung
1Die Generalstaatsanwaltschaft stellt für die verfolgte Person einen besonderen Ausweis (vgl. Muster Nummer 9) aus und gibt ihn dem Begleitbeamten mit. 2Den Begleitpapieren wird ferner eine vorbereitete Bestätigung über die vollzogene Auslieferung (vgl. Muster Nummer 9) mit ausgefüllter Anschrift der Generalstaatsanwaltschaft beigefügt.
Nummer 54
Nachträgliche Einwendungen
1Erhebt die verfolgte Person vor ihrer Übergabe Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung, sind diese unverzüglich und unmittelbar der die Auslieferung durchführenden Generalstaatsanwaltschaft bekannt zu geben. 2Die verfolgte Person darf der ausländischen Behörde erst aufgrund einer neuen Weisung der Generalstaatsanwaltschaft übergeben werden.
Nummer 55
Nachricht von dem Abschluss des Auslieferungsverfahrens
(1) 1Die Übergabebehörde benachrichtigt die für die Durchführung der Auslieferung zuständige Generalstaatsanwaltschaft, sobald die verfolgte Person der ausländischen Übernahmebehörde übergeben worden ist. 2Hierzu wird die den Begleitpapieren für die Durchführung der Auslieferung beigefügte vorbereitete Bestätigung (vgl. Nummer 53) verwendet.
(2) 1Die Generalstaatsanwaltschaft berichtet ihrer vorgesetzten Behörde, an welchem Ort, an welchem Tag und wem die verfolgte Person übergeben worden ist. 2Ferner teilt sie mit, welche Zeit sich die verfolgte Person allein wegen des Auslieferungsverfahrens in Haft befunden hat. 3Sie nimmt die im Zusammenhang mit der Auslieferung eingeleiteten Fahndungsmaßnahmen zurück. 4Ein Antrag auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls ist entbehrlich.
(3) Die Generalstaatsanwaltschaft teilt außerdem jede vollzogene Auslieferung gemäß Nummer 6 dem Bundeskriminalamt (vgl. Muster Nummer 10), soweit dies nicht bereits durch die Übergabebehörde geschehen ist, und bei Ausländern im Sinne des § 2 Absatz 1 AufenthG, die keine Unionsbürger sind, dem Bundesverwaltungsamt – Ausländerzentralregister – in Köln mit.
(4) In Fällen, in denen eine Auslieferung abgelehnt worden ist oder aus sonstigen Gründen nicht durchgeführt wird, unterrichtet die Generalstaatsanwaltschaft gemäß Nummer 6 das Bundeskriminalamt über den Abschluss des Auslieferungsverfahrens.
Nummer 56
Nachtragsersuchen
Ersucht eine ausländische Behörde nach Überstellung der verfolgten Person um Zustimmung zur Verfolgung oder Vollstreckung wegen einer Tat, für welche die Auslieferung nicht bewilligt worden ist, oder zur Weiterlieferung (vgl. §§ 35, 36 IRG), gelten die Richtlinien für eingehende Ersuchen um Auslieferung entsprechend.
Nummer 57
Vorübergehende Auslieferung (§ 37 IRG)
1Ein Ersuchen um vorübergehende Auslieferung wird von den Behörden bearbeitet, die für das Ersuchen um endgültige Auslieferung zuständig sind. 2Für das Verfahren gelten die Nummern 50 und 52 bis 55 mit den sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergebenden Abweichungen.
Nummer 58
Bedingungen
Die Generalstaatsanwaltschaft führt die Einwilligung der deutschen Behörde, die die Verfolgung oder Vollstreckung betreibt, herbei und prüft, ob und welche Bedingungen bei der Bewilligung der vorübergehenden Auslieferung gestellt werden sollen (z.B. Beschränkung auf bestimmte Verfolgungsmaßnahmen, spätester Zeitpunkt der Rücklieferung).
Nummer 59
Verzicht auf die Rücklieferung
1Fallen die Gründe, die einer endgültigen Auslieferung entgegenstehen, vor der Rücklieferung der verfolgten Person weg, unterrichtet die zuständige Justizbehörde unverzüglich die für die Auslieferung zuständige Generalstaatsanwaltschaft. 2Diese berichtet unverzüglich ihrer vorgesetzten Behörde.
Nummer 60
Durchlieferung (§§ 43 ff., 83f IRG) und unvorhergesehene Zwischenlandung (§ 47 IRG)
(1) Soll eine verfolgte Person durch den Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland durchgeliefert werden, gelten die Nummern 44, 47, 50 und 52 bis 56 mit den sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergebenden Abweichungen entsprechend (vgl. auch Muster Nummern 10, 11).
(2) Ist die Ankündigung nach § 47 Absatz 1 IRG unterblieben, findet im Fall der unvorhergesehenen Zwischenlandung ein Auslieferungsverfahren statt.
Nummer 61
Deutsche Strafansprüche
1Hat die Generalstaatsanwaltschaft festgestellt, dass gegen die verfolgte Person im Inland ein Strafverfahren anhängig oder eine Freiheitsstrafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist, benachrichtigt sie die Verfolgungs- oder Vollstreckungsbehörde von dem Durchlieferungsersuchen, damit diese prüfen kann, ob die Anregung oder Stellung eines Auslieferungs-, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsersuchens veranlasst ist. 2Kommt ein solches Ersuchen in Betracht, berichtet die Generalstaatsanwaltschaft unverzüglich ihrer vorgesetzten Behörde.
Nummer 62
Übernahme der verfolgten Person
(1) Die verfolgte Person darf von den deutschen Behörden zur Durchlieferung nur übernommen werden, wenn die Generalstaatsanwaltschaft die Übernahme angeordnet hat.
(2) Die Generalstaatsanwaltschaft ordnet die Übernahme erst an, wenn die Durchlieferung bewilligt ist und, falls die verfolgte Person nach Durchlieferung durch den Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland noch durch einen angrenzenden Staat durchgeliefert werden soll, dieser zur Übernahme der verfolgten Person bereit ist.
Nummer 63
Durchführung der Durchlieferung
1Die deutsche Übernahmebehörde benachrichtigt die für die Durchlieferung zuständige Generalstaatsanwaltschaft, sobald sie die verfolgte Person übernommen hat. 2Gegenstände, die im Zusammenhang mit einer Durchlieferung durch den Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland geschafft werden sollen, sind möglichst gleichzeitig mit der verfolgten Person zu übernehmen und zu übergeben. 3Bezüglich der zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen wird auf Nummer 6 des Anhangs I hingewiesen. 4Soweit der Ein- oder Ausfuhr Verbote oder Beschränkungen entgegenstehen könnten, setzt sich die Generalstaatsanwaltschaft rechtzeitig mit den zuständigen Stellen in Verbindung.
Unterabschnitt 4 Ersuchen um Weiterlieferung
Nummer 63a
Durchführung der Weiterlieferung
(1) 1Ist eine verfolgte Person nach Deutschland eingeliefert worden und ersucht ein Drittstaat um deren Aus- bzw. Weiterlieferung, prüft die Generalstaatsanwaltschaft, ob die Zustimmung des ursprünglich ausliefernden Staates zur Weiterlieferung erforderlich ist. 2Ist dessen Zustimmung erforderlich, teilt dies die Generalstaatsanwaltschaft der ersuchenden ausländischen Behörde auf dem dafür vorgesehenen Geschäftsweg unverzüglich mit. 3Die von der Generalstaatsanwaltschaft zu veranlassende Anhörung der verfolgten Person erfolgt vor der Unterrichtung der ausländischen Behörde nach Satz 2. 4 Nummer 40 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Ist eine verfolgte Person aus Deutschland ausgeliefert worden und liegt ein Ersuchen um Weiterlieferung an einen Drittstaat vor, prüft die Generalstaatsanwaltschaft, ob sich die verfolgte Person mit der vereinfachten Auslieferung unter Verzicht auf den Spezialitätsgrundsatz des § 11 IRG einverstanden erklärt hatte, oder die verfolgte Person nachträglich ihrer Weiterlieferung zugestimmt hat (§ 36 Absatz 1 IRG) oder eine Zustimmung entbehrlich ist. 2Falls erforderlich, führt die Generalstaatsanwaltschaft eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Weiterlieferung herbei (§ 36 IRG). 3Die Vorschriften des ersten Unterabschnitts gelten entsprechend. 4Wird von einem Drittstaat um Auslieferung ersucht, nachdem die verfolgte Person bereits an den ursprünglich ersuchenden Staat überstellt wurde, ist der Drittstaat zunächst nur auf diesen Sachverhalt hinzuweisen.
Nummer 64
Vorbereitendes Verfahren
1Das Verfahren nach den §§ 50 ff. IRG beginnt erst mit dem Eingang eines förmlichen Ersuchens um Vollstreckungshilfe bei der Staatsanwaltschaft. 2Wird durch eine verurteilte Person oder in deren Auftrag bei einer deutschen Behörde Vollstreckungshilfe angeregt und kann diese nach § 48 IRG in Betracht kommen, ist der Vorgang der obersten Justizbehörde vorzulegen. 3Wenn aus besonderen, insbesondere humanitären Gründen die Vollstreckung einer im Ausland verhängten Sanktion in Deutschland angezeigt erscheint, ist der obersten Justizbehörde zu berichten.
Nummer 65
Haft zur Sicherung der Vollstreckung (§ 58 IRG)
(1) Eine vorläufige Festnahme sowie die Anordnung der Haft kommen nur unter den Voraussetzungen des § 58 Absatz 1 IRG in Betracht.
(2) Über jede Verhaftung aufgrund einer Anordnung nach § 58 IRG berichtet die Staatsanwaltschaft der obersten Justizbehörde.
(3) 1Zeichnet sich bei einem Ersuchen um Auslieferung zur Vollstreckung nach dem Achten Teil des IRG ab, dass die Zulässigkeit der Auslieferung an der fehlenden Zustimmung der verfolgten Person scheitern kann (§§ 80 Absatz 3, 83b Absatz 2 IRG), fragt die Generalstaatsanwaltschaft unverzüglich auf dem unmittelbaren Geschäftsweg, gegebenenfalls telefonisch, bei der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates an, ob ein Ersuchen um Vollstreckungshilfe und ein Antrag auf Verhängung der Haft zur Sicherung der Vollstreckung gestellt wird. 2Wird ein Ersuchen um Inhaftnahme gestellt, wirkt sie auf die weiteren Maßnahmen nach § 58 IRG unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit bei der zuständigen Staatsanwaltschaft hin.
Nummer 66
Anhörung der verurteilten Person
(1) Befindet sich die verurteilte Person im Ausland und bestehen Zweifel, ob sie sich mit der Vollstreckung einverstanden erklärt hat (§ 49 Absatz 2 IRG) oder ob ihr in ausreichendem Umfang rechtliches Gehör (§ 52 Absatz 3 IRG) gewährt worden ist, berichtet die Staatsanwaltschaft der obersten Justizbehörde.
(2) 1Befindet sich die verurteilte Person im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland, gibt die Staatsanwaltschaft ihr Gelegenheit, sich zu dem Ersuchen und dem ihm zugrunde liegenden Erkenntnis zu äußern (§ 52 Absatz 3 IRG). 2Sofern die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage es erfordert oder zu besorgen ist, dass die verurteilte Person ihre Rechte nicht anders hinreichend wahrnehmen kann, soll eine richterliche Anhörung erfolgen (vgl. Muster Nummer 12).
Nummer 67
Vorbereitung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer
1Die Staatsanwaltschaft stellt fest, ob gegen die verurteilte Person wegen der dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegenden Tat ein deutsches Verfahren durch eine Entscheidung der in § 49 Absatz 1 Nummer 5, § 9 Nummer 1 IRG bezeichneten Art abgeschlossen worden ist. 2Ergibt sich dabei, dass ein solches Verfahren noch anhängig ist, regt sie bei der zuständigen Verfolgungsbehörde die Prüfung an, ob eine Entscheidung im Sinne des § 9 Nummer 1 IRG bis zur Entscheidung über die Vollstreckungshilfe (§ 56 IRG) zurückgestellt werden kann, damit – insbesondere aus humanitären Gesichtspunkten – die Vollstreckung übernommen werden kann.
Nummer 68
Herbeiführung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (§§ 50, 54, 55 IRG, §§ 78a, b GVG)
1Nach Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen stellt die Staatsanwaltschaft bei der Strafvollstreckungskammer den Antrag, über die Vollstreckbarkeit des ausländischen Erkenntnisses zu entscheiden. 2Der Antrag ist zu begründen (vgl. Muster Nummer 13). 3Erweist sich die Vollstreckung einer ausländischen Anordnung des Verfalls oder der Einziehung aus den in § 76 StGB genannten Gründen als nicht ausführbar oder als unzureichend, wird die zuständige Behörde des ersuchenden Staates auf die Möglichkeit hingewiesen, ein Ersuchen gemäß § 54 Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 IRG zu stellen.
Nummer 69
Bericht nach Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (§ 55 IRG)
(1) 1Die Staatsanwaltschaft berichtet der obersten Justizbehörde, wenn die verurteilte Person gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer sofortige Beschwerde eingelegt hat oder die Strafvollstreckungskammer in ihrer Entscheidung von dem Antrag der Staatsanwaltschaft abgewichen ist. 2Im letzteren Fall legt sie den Bericht innerhalb der Beschwerdefrist vor, wenn sie keine sofortige Beschwerde beabsichtigt.
(2) 1Soweit die Strafvollstreckungskammer das ausländische Erkenntnis rechtskräftig für vollstreckbar erklärt hat, berichtet die Staatsanwaltschaft der obersten Justizbehörde. 2Der Bericht (vgl. Muster Nummer 14) soll alle Umstände enthalten, die bei der Bewilligung und Durchführung der Vollstreckungshilfe von Bedeutung sein können. 3Befindet sich die verurteilte Person im Ausland, gelten Nummer 91 Absatz 1 Buchstabe d bis g entsprechend. 4In dem Bericht ist auch die Dauer einer Haft nach § 58 IRG anzugeben. 5Dem Bericht sind die Vorgänge und Mehrfertigungen gerichtlicher Entscheidungen beizufügen.
(3) Das Bundeskriminalamt und das Landeskriminalamt sind gemäß Nummer 6 über den für sie wesentlichen Inhalt des Berichts nach Absatz 2 zu unterrichten, wenn sich die verurteilte Person im Ausland in Haft befindet.
Nummer 70
Herbeiführung der Entscheidung des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs (§ 55 Absatz 2 IRG)
(1) Haben die verurteilte Person oder die Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer sofortige Beschwerde eingelegt, führt die Generalstaatsanwaltschaft eine Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei.
(2) Hält das Oberlandesgericht, die Generalstaatsanwaltschaft oder der Generalbundesanwalt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs für geboten, gelten Nummer 49 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(3) Soweit das Oberlandesgericht das ausländische Erkenntnis nicht für vollstreckbar erklärt hat, berichtet die Generalstaatsanwaltschaft der obersten Justizbehörde über die Entscheidung.
(4) Soweit das Oberlandesgericht das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt hat, verfährt die Staatsanwaltschaft nach Nummer 69 Absatz 2.
Nummer 71
Mitteilung an das Bundeszentralregister (§§ 55 Absatz 3, 56 Absatz 2 IRG)
Die Staatsanwaltschaft teilt die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit sowie die Entscheidung über die Bewilligung der Rechtshilfe dem Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregister –, Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn, durch Übersendung einer beglaubigten Mehrfertigung mit (vgl. Muster Nummer 15).
Nummer 72
Übernahme der verurteilten Person
Befindet sich die verurteilte Person im Ausland in Haft, gelten bei ihrer Übernahme die Nummern 97 bis 99 entsprechend.
Nummer 73
Beachtung ausländischer Bedingungen und Belange
(1) 1Bedingungen, die der ersuchende Staat an das Ersuchen geknüpft hat und die sich auf den Umfang der Vollstreckung beziehen, sind bei Durchführung der Vollstreckungshilfe zu beachten. 2Ist dem ersuchenden Staat die Einhaltung der Spezialität zugesichert worden, gelten die Nummern 100, 101 entsprechend.
(2) Die Vollstreckungsbehörde berichtet der obersten Justizbehörde, wenn die Gewährung von Gnade oder Amnestie beabsichtigt ist.
Nummer 74
Wegfall der Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 57 Absatz 6 IRG)
1Erlangt die Vollstreckungsbehörde auf einem nicht vorgesehenen Dienst- oder Geschäftsweg von Umständen Kenntnis, durch die die Voraussetzungen für die Vollstreckung entfallen sein könnten, berichtet sie unverzüglich der obersten Justizbehörde. 2Sie sieht von der weiteren Vollstreckung erst ab, wenn ihr eine Mitteilung einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates über den Wegfall der Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegt.
Nummer 74a
Abschluss oder Unterbrechung der Vollstreckung
Die Vollstreckungsbehörde berichtet der obersten Justizbehörde, wenn
a)
die Vollstreckung der ausländischen Sanktionen abgeschlossen ist,
b)
die verurteilte Person vor Abschluss der Vollstreckung aus der Haft entflohen ist,
c)
sonstige für die Vollstreckung maßgebliche Umstände (z.B. bedingte Entlassung, Unterbrechung der Vollstreckung) eingetreten sind,
d)
eine Geldstrafe oder Geldbuße ganz oder teilweise nicht vollstreckt werden kann oder
e)
eine Anordnung des Verfalls oder der Einziehung nicht vollstreckt werden kann.
Nummer 74b
Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens (§ 56b IRG)
(1) 1Ist die Bundesregierung für den Abschluss einer Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens gemäß § 56b IRG zuständig, weil die Ausübung der Befugnisse nicht gemäß § 74 Absatz 2 Satz 1 IRG in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe b der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 auf die Landesregierungen übertragen wurde, stellt das Bundesamt für Justiz vor Abschluss der Vereinbarung das Einvernehmen über ihren Inhalt mit der zuständigen Landesjustizverwaltung her. 2Wurde die Zuständigkeit übertragen, setzt sich die Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 8 Absatz 1 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 mit dem Bundesamt für Justiz ins Benehmen, sobald eine Vereinbarung nach § 56b Absatz 1 IRG in Betracht kommt.
(2) 1Es obliegt dem Bundesamt für Justiz, eine nach § 56b Absatz 2 Satz 1 IRG erforderliche Einwilligung des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien einzuholen. 2Wird die Einwilligung verweigert, unterrichtet die oberste Justizbehörde die Vollstreckungsbehörde. 3Die Vollstreckungsbehörde berichtet der obersten Justizbehörde über den Ausgang eines in entsprechender Anwendung des § 16 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung durchzuführenden Verfahrens (§ 56b Absatz 2 Satz 2 IRG).
Nummer 74c
Belehrung des Verletzten über das Recht auf Entschädigung nach § 56a IRG (§ 57 Absatz 7 Satz 1 IRG)
Für die Belehrung nach § 57 Absatz 7 Satz 1 IRG kann das Muster Nummer 15a verwendet werden.
Nummer 75
Durchsuchung und Beschlagnahme (§ 67 IRG)
Wird um Durchsuchung oder Beschlagnahme ersucht, erwirkt die hierfür zuständige Staatsanwaltschaft die notwendigen richterlichen Anordnungen und sorgt sodann für die Durchführung der erbetenen Maßnahmen.
Nummer 76
Herausgabe (§ 66 IRG)
(1) 1Wird um Herausgabe von Gegenständen ersucht, veranlasst die zuständige Staatsanwaltschaft, dass die Gegenstände sichergestellt oder beschlagnahmt werden (vgl. Nummer 75). 2Sie prüft, ob und welche Bedingungen bei der Bewilligung der Herausgabe gestellt werden sollen, insbesondere, ob auf die Rückgabe der Gegenstände verzichtet werden kann. 3Sie überwacht gegebenenfalls die Rückgabe der Gegenstände.
(2) Ist die Staatsanwaltschaft nicht selbst Bewilligungsbehörde, berichtet sie sodann über das Ergebnis ihrer Prüfungen und die von ihr ergriffenen Maßnahmen der Bewilligungsbehörde und wartet deren Entscheidung ab.
(3) Die Staatsanwaltschaft führt die bewilligte Herausgabe entsprechend Nummer 52 Absatz 1 durch.
Nummer 76a
Beschlagnahme und Herausgabe von Kulturgütern
Auf die Handreichung „Herausgabe von geschützten Kulturgütern“ wird hingewiesen.
Nummer 77
Vernehmung
(1) Ersuchen um Vernehmung von Beschuldigten, Zeugen und Sachverständigen einschließlich solcher nach Absatz 2 sind durch Gerichte zu erledigen, soweit dies dem Ersuchen zu entnehmen ist.
(2) 1Ersuchen, die auf die Durchführung einer Vernehmung per Video-/Telefonkonferenz gerichtet sind, können sowohl vertraglos (§ 59 Absatz 1 IRG) als auch auf der Grundlage einer völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 1 Absatz 3 IRG erledigt werden. 2Zulässig ist die Video-/Telefonkonferenz gemäß § 77 IRG nach Maßgabe der Bestimmungen der StPO (vgl. §§ 48 ff., 58a, 168e, 247a, 239 ff.). 3Soweit sich aus einer völkerrechtlichen Vereinbarung nicht etwas anderes ergibt, gelten die folgenden Regeln:
a)
es muss das Einverständnis der zu vernehmenden Person vorliegen,
b)
die Sachleitung liegt bei den deutschen Justizbehörden,
c)
über die Vernehmung ist ein Protokoll, das zumindest den Gang und die Ergebnisse der Vernehmung wiedergibt und die wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich macht, aufzunehmen,
d)
etwaige Kosten für Herstellung und Betrieb der Verbindung sowie Dolmetscher und Sachverständige trägt der ersuchende Staat,
e)
die technischen Vorrichtungen werden gemäß Absprache der beteiligten Behörden zur Verfügung gestellt.
Nummer 77a
Überwachung des Telekommunikationsverkehrs
(1) 1Ersuchen, die auf die Durchführung einer Überwachung des Telekommunikationsverkehrs gerichtet sind, können sowohl vertraglos (§ 59 Absatz 1 IRG) als auch auf der Grundlage einer völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 1 Absatz 3 IRG erledigt werden. 2Zulässig ist die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs gemäß § 77 IRG nach Maßgabe der Bestimmungen der StPO (§§ 100a, 100b, 101). 3Soweit sich aus einer Vereinbarung nicht etwas anderes ergibt oder die Stellung von Bedingungen bei Übermittlung von Erledigungsstücken nicht ausreicht, muss die ausländische Behörde zusichern, dass
a)
die Voraussetzungen der Telefonüberwachung vorlägen, wenn diese im ersuchenden Staat durchgeführt werden müsste,
b)
die gewonnenen Erkenntnisse nur zur Aufklärung der in dem Ersuchen genannten Straftat(en) verwendet werden und
c)
die Überwachungsprotokolle vernichtet werden, sobald sie zur Strafverfolgung nicht mehr erforderlich sind.
4Die Bewilligungsbehörde kann darüber hinaus die Zusicherung fordern, dass
d)
die Gegenseitigkeit verbürgt ist und
e)
der ersuchende Staat die Kosten der Maßnahme trägt.
5Der ersuchende Staat ist darauf hinzuweisen, dass die deutsche Staatsanwaltschaft gemäß § 101 StPO die Beteiligten von der Maßnahme zu unterrichten hat, sobald diese beendet ist und die Benachrichtigung ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, der öffentlichen Sicherheit und von Leib und Leben einer Person möglich ist. 6Der ersuchende Staat ist darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf einer zu bestimmenden Frist davon ausgegangen wird, dass eine Benachrichtigung erfolgen kann, falls nicht entgegenstehende Tatsachen vor Fristablauf mitgeteilt werden.
(2) 1Über die Erkenntnisse aus einer in einem deutschen Ermittlungsverfahren durchgeführten Telekommunikationsüberwachung kann unter den Voraussetzungen des § 59 IRG zusammenfassend Auskunft erteilt werden, wenn die Auskünfte wegen derselben Tat oder einer anderen, in § 100a StPO bezeichneten Straftat, erbeten werden (§§ 77 IRG, 477 Absatz 2 Satz 2 StPO).
2Kopien der Protokolle der Telekommunikationsüberwachung, umfassende Vermerke über den Gesprächsinhalt oder der Aufzeichnungsbänder dürfen entsprechend den Voraussetzungen des Absatzes 1 herausgegeben werden, wenn die Auskünfte wegen derselben Tat oder einer anderen, in § 100a StPO bezeichneten Straftat, erbeten werden (§§ 77 IRG, 477 Absatz 2 Satz 2 StPO).
(3) 1Auskünfte über Telekommunikationsverbindungen (§§ 100g, 100h StPO) können unter den Voraussetzungen des § 66 IRG herausgegeben werden. 2Im Hinblick auf die sich aus § 101 StPO ergebende Benachrichtigungspflicht gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) 1Wird eine zuständige Behörde gemäß Artikel 20 Absatz 2 und 3 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-RhÜbk 2000) darüber unterrichtet, dass der ersuchende Staat Telekommunikationsverkehr einer Zielperson im Hoheitsgebiet Deutschlands überwacht, so beantragt sie unverzüglich beim Gericht festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Überwachung der Telekommunikation nach den §§ 100a, 100b StPO vorliegen. 2Sollte über den Antrag nicht innerhalb der Frist von 96 Stunden entschieden werden, so verlangt sie eine Fristverlängerung gemäß Artikel 20 Absatz 4a Ziffer iv EU-RhÜbk 2000.
Nummer 78
Zustellung
(1) Zustellungsersuchen sind gemäß § 77 Absatz 1 IRG, § 37 Absatz 1 StPO nach den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Inlandszustellung zu erledigen.
(2) Aufgrund der Zustellungsurkunde ist ein Zustellungszeugnis auszustellen (vgl. Muster Nummer 16, 16a).
(3) Soweit völkerrechtliche Übereinkünfte (vgl. Länderteil) die einfache Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den Empfänger zulassen, ist ein datiertes, vom Zustellungsempfänger zu unterschreibendes Empfangsbekenntnis aufzunehmen (vgl. Muster Nummer 17).
(4) Von der ersuchenden Behörde übersandte Vordrucke können verwendet werden, soweit sie jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sind und keine zusätzlichen Vermerke enthalten.
(5) Ist ein zuzustellendes Schriftstück in fremder Sprache abgefasst und befindet sich eine Übersetzung bei den Akten, ist eine Mehrfertigung dieser Übersetzung dem Schriftstück bei der Zustellung beizufügen.
(6) 1Wird um Zustellung einer Ladung an einen Zeugen oder Sachverständigen ersucht, ist der Zustellungsadressat auf ausdrückliches Verlangen der ersuchenden Behörde aufzufordern, der Ladung Folge zu leisten. 2Die Antwort des Zustellungsadressaten ist der ersuchenden Behörde bei der Übersendung des Zustellungsnachweises bekannt zu geben.
(7) 1In einem zuzustellenden Schriftstück angedrohte Zwangsmaßnahmen können im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland nicht vollstreckt werden. 2Hierauf ist der Zustellungsadressat hinzuweisen. 3In den Zustellungsnachweis ist ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.
(8) Ist ein Zustellungsersuchen abgelehnt worden, so ist – soweit nicht besondere Gründe dem entgegenstehen – der Zustellungsadressat hiervon unter Übersendung einer Mehrfertigung der Schriftstücke, um deren Zustellung ersucht worden war, formlos zu unterrichten.
Nummer 79
Gewährung eines Reisekostenvorschusses
(1) Einer als Zeuge oder Sachverständige geladenen Person, der eine Ladung zum Erscheinen vor einer ausländischen Behörde zugestellt worden ist, darf ein Reisekostenvorschuss nur gezahlt werden, wenn der ausländische Staat verpflichtet ist, den Vorschuss zu erstatten.
(2) 1Über die Bewilligung des Vorschusses entscheidet die Behörde, die die Rechtshilfe bewilligt hat. 2Sie teilt der für die Auszahlungsanordnung zuständigen Stelle ihre Entscheidung und den Rechtsgrund mit, auf dem die Zahlung des Vorschusses und die Erstattungspflicht des ausländischen Staates beruht.
(3) 1 § 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) gilt entsprechend. 2Für die Anweisung und Zahlung des Vorschusses gelten die allgemeinen Bestimmungen über Auslagen in Rechtssachen.
(4) 1Wird ein Vorschuss gewährt, vermerkt die Stelle, welche die Auszahlungsanordnung erlässt, die Höhe des Vorschusses auf der Ladungsurkunde und benachrichtigt die ausländische Behörde davon. 2Die Benachrichtigung muss enthalten:
a)
Aktenzeichen und Datum des ausländischen Ersuchens,
b)
Tag und Ort des Termins,
c)
die Höhe des gezahlten Vorschusses,
d)
den Rechtsgrund der Erstattungspflicht des ausländischen Staates,
e)
die Bitte, den Vorschuss möglichst bald zu erstatten, und
f)
die Angabe der Zahlungsmöglichkeit mit Kontonummer und Aktenzeichen.
3Wird der Vorschuss von der ausländischen Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten erstattet, ist diese an die Begleichung zu erinnern. 4Ist der Vorschuss trotz Mahnung innerhalb eines Jahres nicht erstattet worden, ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu berichten.
Nummer 80
Vorübergehende Überstellung von Personen in das Ausland für ein ausländisches Verfahren (§ 62 IRG)
(1) 1Soll eine in Haft befindliche oder untergebrachte Person als Zeuge zu einer Beweisaufnahme in das Ausland überstellt werden und erscheint die Rechtshilfe zulässig, veranlasst die zuständige Generalstaatsanwaltschaft, dass die zu überstellende Person durch das nach § 157 Absatz 1 GVG zuständige Amtsgericht über die ihr zustehenden Rechte belehrt und befragt wird, ob sie mit der Überstellung einverstanden ist. 2Die Generalstaatsanwaltschaft führt die Einwilligung der deutschen Verfolgungs- oder Vollstreckungsbehörde herbei (vgl. § 62 Absatz 1 Nummer 2 IRG). 3Ist sie nicht gleichzeitig Bewilligungsbehörde, berichtet sie unter Beifügung der Vorgänge ihrer vorgesetzten Behörde.
(2) 1Nach Bewilligung der Überstellung trifft die Generalstaatsanwaltschaft die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung. 2Sie kann sich hierbei der Hilfe der Polizei bedienen. 3Die Generalstaatsanwaltschaft überwacht die Einhaltung der gestellten Bedingungen und die rechtzeitige Rückführung der überstellten Person.
Nummer 81
Vorübergehende Überstellung von Personen aus dem Ausland für ein ausländisches Verfahren (§ 63 IRG)
1Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt rechtzeitig den für den Freiheitsentzug während des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Haftbefehl und führt nach dessen Erlass im Benehmen mit der ersuchten Behörde die Überstellung durch. 2 Nummer 80 Absatz 2 gilt hierbei entsprechend.
Nummer 82
Durchbeförderung von Zeugen und Zeuginnen und Durchbeförderung zur Vollstreckung (§§ 64, 65 IRG)
1Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt den erforderlichen Haftbefehl des Oberlandesgerichts (§ 44 Absatz 1 IRG) und trifft nach Bewilligung der Rechtshilfe die weiteren Maßnahmen. 2Für die Durchführung gelten die Richtlinien des 3. Unterabschnitts entsprechend.
Nummer 83
Übersendung von Akten
(1) Ersucht eine ausländische Behörde um Übersendung von Akten, ist zunächst zu prüfen, ob das Ersuchen durch eine Auskunft aus den Akten oder durch die Übersendung von beglaubigten Mehrfertigungen aus den Akten erledigt werden kann.
(2) 1Kann das Ersuchen sachgemäß nur durch Übersendung der Originalakten erledigt werden, ist es mit den Akten der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. 2Die Vorlagepflicht entfällt, sofern es sich um Ersuchen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz handelt.
Nummer 84
Auskunft aus dem Bundeszentralregister
(1) Ersuchen, die allein durch eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister erledigt werden können, sind unmittelbar an das Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregister – abzugeben.
(2) 1Bei Ersuchen, mit denen neben einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister auch andere Rechtshilfehandlungen (Vernehmungen, Zustellungen usw.) erbeten werden, ist eine Mehrfertigung des Ersuchens unmittelbar dem Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregister – zu übersenden. 2Dieses übermittelt die Registerauskunft der ersuchten Behörde zur Weiterleitung oder teilt ihr etwaige Hinderungsgründe mit.
Unterabschnitt 1 Internationale Fahndung
Nummer 85
Internationale Fahndung
Für die internationale Fahndung gelten die hierfür erlassenen Richtlinien (vgl. die Nummern 39 ff. RiStBV und deren Anlage F).
Nummer 86
Vorläufige Inhaftnahme, polizeiliche Festnahme
(1) Liegt gegen die verfolgte Person ein Haftbefehl oder ein vollstreckbares Straferkenntnis vor und hat die zuständige deutsche Behörde konkrete Anhaltspunkte über den Aufenthaltsort der verfolgten Person im Ausland, ist die zuständige ausländische Behörde um Verhängung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Auslieferungshaft zu ersuchen, wenn beabsichtigt ist, ein Auslieferungsersuchen anzuregen, und die Inhaftnahme zur Sicherung der späteren Auslieferung zweckmäßig und nach dem Recht des ausländischen Staates nicht von vornherein unzulässig erscheint (vgl. Länderteil).
(2) 1Ist ein Haftbefehl noch nicht erlassen, kann in dringenden Fällen die polizeiliche Festnahme im Ausland angeregt werden. 2Gleichzeitig muss der Haftbefehl beantragt und nach seinem Erlass unverzüglich das Ersuchen um vorläufige Inhaftnahme gestellt werden.
(3) 1Das Ersuchen muss neben den allgemeinen Angaben (vgl. Nummer 29 Absatz 1) den Hinweis enthalten, dass ein Haftbefehl oder ein vollstreckbares Straferkenntnis vorliegt. 2Ferner ist in das Ersuchen eine kurze Darstellung der Straftat unter Angabe des Tatortes und der Tatzeit sowie die Erklärung aufzunehmen, dass die Auslieferung auf dem dafür vorgesehenen Weg unverzüglich angeregt werden wird (vgl. Muster Nummer 18).
(4) 1Das Ersuchen ist in der Regel per Telefax gemäß Nummer 6 über das Bundeskriminalamt zu stellen; die zuständige deutsche Auslandsvertretung ist gegebenenfalls unmittelbar zu benachrichtigen. 2Ist für das Ersuchen um vorläufige Inhaftnahme der diplomatische Geschäftsweg vorgeschrieben (vgl. Länderteil), wird es unverzüglich und unmittelbar an die deutsche Auslandsvertretung gerichtet; das Bundeskriminalamt ist gemäß Nummer 6 zu benachrichtigen.
(5) 1Über das Ersuchen ist gleichzeitig der obersten Justizbehörde zu berichten. 2Ferner sind das Bundesamt für Justiz und das Auswärtige Amt unmittelbar zu benachrichtigen, sofern es sich nicht um Ersuchen an ein Mitglied des Europarates, Australien, Kanada oder die Vereinigten Staaten von Amerika handelt.
Nummer 87
Besondere Beschleunigung
1Die vorläufige Inhaftnahme einer verfolgten Person wird in der Regel aufgehoben, wenn nicht das Auslieferungsersuchen selbst innerhalb einer kurzen Frist (vgl. Länderteil) bei der Regierung des Aufenthaltsstaates eingeht. 2Die weitere Vorbereitung des Auslieferungsersuchens ist daher nach Abgang des Ersuchens besonders zu beschleunigen.
Nummer 88
Anregung eines Auslieferungsersuchens, passbeschränkende Maßnahmen
(1) Die zuständige deutsche Behörde regt bei der obersten Justizbehörde ein Ersuchen um Auslieferung an, wenn
a)
konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die verfolgte Person in einem bestimmten ausländischen Staat aufhält,
b)
dieser Staat vertraglich zur Auslieferung verpflichtet ist oder die Auslieferung nach dem Recht dieses Staates auch ohne vertragliche Verpflichtung zulässig erscheint und
c)
die mit der Auslieferung für die verfolgte Person verbundenen Nachteile, insbesondere die Dauer des Auslieferungsverfahrens und die Haftverhältnisse im ausländischen Staat zu dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung oder Vollstreckung nicht außer Verhältnis stehen. Bei der Abwägung können auch erhebliche Schwierigkeiten, die mit der Erstellung der Auslieferungsunterlagen verbunden sind, und vermutlich durch die Erstellung der Unterlagen und den Vollzug der Auslieferung entstehenden hohen Kosten berücksichtigt werden.
(2) Die Staatsanwaltschaft prüft, ob die deutsche Auslandsvertretung um passbeschränkende Maßnahmen (§§ 7, 8, 19 des Paßgesetzes) ersucht werden soll.
Nummer 89
Beteiligung mehrerer Behörden
1Ist einer Behörde bekannt, dass gegen dieselbe verfolgte Person noch von einer anderen deutschen Behörde eine Strafverfolgung oder Vollstreckung betrieben wird, setzt sie sich mit dieser unverzüglich in Verbindung. 2Jede der beteiligten Behörden prüft unter Berücksichtigung des anderen Verfahrens und der Beschränkungen, die möglicherweise wegen des Grundsatzes der Spezialität eintreten können, selbstständig, ob die Auslieferung anzuregen ist. 3Das Ergebnis ihrer Prüfung teilt sie der anderen Behörde mit.
Nummer 90
(unbesetzt)
Nummer 91
Auslieferungsbericht
(1) Der Bericht, in dem das Auslieferungsersuchen angeregt wird (vgl. Muster Nummer 19), muss enthalten:
a)
möglichst genaue Angaben über die Person des Verfolgten, deren Staatsangehörigkeit, deren Aufenthaltsort, gegebenenfalls den Zeitpunkt der vorläufigen Inhaftnahme und eine kurze Beschreibung der rechtswidrigen Tat, wegen der die Auslieferung herbeigeführt werden soll, wobei auf den Haftbefehl oder das Straferkenntnis Bezug genommen werden darf,
b)
die Mitteilung, ob noch weitere anhängige Straf- oder Vollstreckungsverfahren gegen die verfolgte Person bekannt geworden sind und ob auch in diesen Verfahren die Auslieferung angeregt wird,
c)
gegebenenfalls eine möglichst genaue Bezeichnung der Gegenstände, um deren Herausgabe im Rahmen des Auslieferungsverfahrens ersucht werden soll (vgl. Nummer 96),
d)
gegebenenfalls einen Vorschlag, durch welche Staaten die verfolgte Person durchgeliefert werden soll (vgl. Nummer 104),
e)
einen Vorschlag, an welchem Ort die verfolgte Person den deutschen Behörden übergeben, und die Mitteilung, an welchen Ort er nach seiner Übergabe überstellt werden soll (vgl. Kapitel C),
f)
einen begründeten Vorschlag, falls ausnahmsweise eine Überstellung auf dem Luftweg in Frage kommt (in der Regel wird die verfolgte Person in diesen Fällen auf dem ausländischen Flughafen deutschen Polizeibeamten übergeben), und
g)
die Angabe, ob bei der Überführung der verfolgten Person besondere Sicherungsmaßnahmen notwendig erscheinen.
(2) 1Erfolgt die Auslieferung der verfolgten Person im vereinfachten Verfahren und ist deswegen ein förmliches Auslieferungsersuchen nicht mehr erforderlich, so entfällt der Auslieferungsbericht. 2Die oberste Justizbehörde wird hierüber unterrichtet, soweit sich nicht aus den Akten ergibt, dass sie bereits unterrichtet ist. 3Über den Vollzug ist gemäß Nummer 99 zu berichten; zwei Mehrfertigungen der Unterlagen nach Nummer 92 Absatz 1 Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa bzw. Nummer 92 Absatz 1 Buchstabe b sind beizufügen.
Nummer 92
Auslieferungsunterlagen
(1) Dem Auslieferungsbericht sind beizufügen:
a)
bei Auslieferung zur Verfolgung
aa)
beglaubigte Mehrfertigungen des Haftbefehls,
bb)
beglaubigte Unterlagen zum Nachweis des Schuldverdachts, soweit sie in dem ersuchten Staat gefordert werden (vgl. Länderteil),
b)
bei Auslieferung zur Vollstreckung
aa)
beglaubigte Mehrfertigungen der mit der Bescheinigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit versehenen Straferkenntnisse (vgl. Muster Nummer 21),
bb)
gegebenenfalls beglaubigte Mehrfertigungen von Sicherungshaftbefehlen, von Gesamtstrafenbeschlüssen und von allen in der Sache ergangenen Widerrufsbeschlüssen,
c)
in allen Fällen
aa)
Mehrfertigungen der auf die Tat anwendbaren oder angewandten Strafbestimmungen (gegebenenfalls auch der Verjährungsvorschriften), soweit sie nicht bereits an anderer Stelle aufgeführt sind (vgl. Muster Nummer 21, 22),
bb)
soweit erforderlich, alle verfügbaren Angaben und Unterlagen über die Identität (auf Papier aufgeklebte Lichtbilder, Fingerabdruckblätter, Personenbeschreibung) und die Staatsangehörigkeit der verfolgten Person,
cc)
soweit erforderlich, Übersetzungen.
(2) Soll um Auslieferung zur Vollstreckung einer Gesamtstrafe ersucht werden, sind alle Straferkenntnisse beizufügen, in denen Einzelstrafen für Taten festgesetzt sind, derentwegen um die Auslieferung ersucht werden soll.
(3) 1Straferkenntnisse sind mit vollständiger Begründung beizufügen. 2Bei umfangreichen oder gegen mehrere Verurteilte ergangenen Straferkenntnissen genügt es jedoch, nur diejenigen Abschnitte der Entscheidungen zu übermitteln, die für das Auslieferungsverfahren von Bedeutung sind und sich auf die verfolgte Person beziehen. 3In den Auslieferungsunterlagen ist auf den Grund der Kürzung hinzuweisen (vgl. Muster Nummer 21).
Nummer 93
Zahl der Anlagen
1Die Anzahl der dem Bericht beizufügenden Mehrfertigungen und Unterlagen ergibt sich aus Nummer 30 in Verbindung mit Nummer 12 Absatz 2, wobei im Fall der Nummer 30 Absatz 4 Buchstabe c eine zusätzliche Mehrfertigung zum Zwecke der Unterrichtung des Bundesamtes für Justiz (Nummer 7 Buchstabe a Zuständigkeitsvereinbarung 2004) benötigt wird. 2Unterlagen über den Schuldverdacht, die Identität und die Staatsangehörigkeit sind jedoch nur zweifach vorzulegen. 3Soll um die Auslieferung zweier oder mehrerer verfolgter Personen ersucht werden, die in ein und demselben Haftbefehl oder Straferkenntnis aufgeführt sind, erhöht sich die Zahl der Auslieferungsunterlagen um je zwei Mehrfertigungen. 4Besonderheiten ergeben sich bei der Durchlieferung (vgl. Nummer 104 Absatz 2).
Nummer 93a
Übersendung der Auslieferungsunterlagen in Eilfällen
(1) 1Ist der diplomatische Geschäftsweg vorgeschrieben und ist zu befürchten, dass die Auslieferungsunterlagen bei Übermittlung auf dem üblichen Geschäftsweg dem ersuchten Staat nicht mehr rechtzeitig zugehen werden, können die Unterlagen in dreifacher Fertigung (gegebenenfalls mit den Übersetzungen und den in Nummer 93 genannten weiteren Unterlagen) der zuständigen deutschen Auslandsvertretung übersandt werden, wenn die oberste Justizbehörde die Ermächtigung hierzu allgemein oder für den Einzelfall erteilt hat (vgl. Muster Nummer 20). 2In das Übersendungsschreiben sind die in Nummer 91 Absatz 1 aufgeführten Angaben aufzunehmen.
(2) Je eine Mehrfertigung des Übersendungsschreibens und der Auslieferungsunterlagen (ohne Übersetzungen) ist gleichzeitig der obersten Justizbehörde, dem Bundesamt für Justiz und dem Auswärtigen Amt zu übersenden.
(3) Gegebenenfalls sind die für ein Durchlieferungsersuchen erforderlichen Unterlagen (vgl. Nummer 104 Absatz 2) dem Schreiben an das Bundesamt für Justiz beizufügen.
Nummer 94
Inhalt des Haftbefehls
Bei der Abfassung des Haftbefehls sollte Folgendes beachtet werden (vgl. Muster Nummer 22):
a)
Der Haftbefehl soll möglichst genaue Angaben über die Person des Verfolgten, deren Staatsangehörigkeit und deren letzten bekannten Wohnsitz enthalten.
b)
In dem Haftbefehl ist ferner der Sachverhalt der rechtswidrigen Tat, deretwegen die Auslieferung herbeigeführt werden soll, unter Angabe von Tatzeit und Tatort darzustellen. Diese Sachdarstellung muss so genau und vollständig sein, dass sie den ausländischen Behörden die Prüfung ermöglicht, ob die Tat nach dem ausländischen Recht mit Strafe bedroht und verfolgbar ist. Es genügt oft nicht (z.B. bei Körperverletzung und Vermögensdelikten), die in den inländischen Strafbestimmungen vorgesehenen Merkmale der rechtswidrigen Tat wiederzugeben; vielmehr empfiehlt es sich, auch weitere Einzelheiten der Tat aufzuführen (z.B. Schwere der zugefügten Verletzungen, Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder Höhe des Schadens).
Nummer 95
Vollstreckbarkeitsbescheinigung
Hat die verfolgte Person schon einen Teil der Strafe verbüßt, ist in der Vollstreckbarkeitsbescheinigung anzugeben, welcher Teil noch zu vollstrecken ist (vgl. Muster Nummer 21).
Nummer 96
Herausgabe von Gegenständen
(1) Soll im Zusammenhang mit einer Auslieferung um Herausgabe von Gegenständen ersucht werden, sind hierfür keine weiteren Unterlagen erforderlich.
(2) Die persönliche Habe der verfolgten Person wird in der Regel auch ohne ausdrückliches Ersuchen bei der Auslieferung übergeben.
(3) 1Bezüglich der zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen wird auf Nummer 6 des Anhangs I hingewiesen. 2Soweit Einfuhrverbote oder -beschränkungen der Herausgabe entgegenstehen könnten, setzt sich die betreibende Behörde rechtzeitig mit den zuständigen Stellen in Verbindung.
(4) 1Die bei der Herausgabe eines Gegenstands gestellten Bedingungen sind zu beachten. 2Wegen der Verwahrung des Gegenstands wird auf Nummer 74 RiStBV hingewiesen.
Nummer 97
Übernahme der verfolgten Person
(1) 1Erhält die betreibende Behörde von der bevorstehenden Übergabe der verfolgten Person Kenntnis, verständigt sie unverzüglich die Übernahmebehörde unter Übersendung einer beglaubigten Mehrfertigung der Haftunterlagen, sofern dies nicht bereits auf anderem Weg geschehen ist. 2Sie teilt ferner mit, welcher Justizvollzugsanstalt die verfolgte Person zugeführt werden soll.
(2) 1Ist der Übernahmebehörde eine solche Mitteilung in dem Zeitpunkt noch nicht zugegangen, in dem ihr eine ausländische Behörde zwar unter Hinweis auf ein deutsches Auslieferungsersuchen, aber ohne nähere Angaben eine Person übergibt oder eine Übergabe ankündigt, stellt die Übernahmebehörde über das Informationssystem der Polizei (INPOL) oder durch Anfrage beim Bundeskriminalamt oder bei der ausländischen Übergabebehörde fest, welche Behörde die Auslieferung betreibt. 2Die Übernahmebehörde unterrichtet unverzüglich die betreibende Behörde.
(3) 1Kann die Übernahmebehörde nicht feststellen, dass die Person von einer deutschen Behörde gesucht wird, lehnt sie die Übernahme ab. 2Ein bereits übernommener Ausländer oder eine bereits übernommene Ausländerin ist der ausländischen Übergabebehörde zurückzugeben oder, falls diese die Rücknahme ablehnt, der Ausländerbehörde zu übergeben; ein Deutscher oder eine Deutsche wird freigelassen.
(4) 1Im Falle der Abholung der verfolgten Person aus dem Ausland durch deutsche Polizeibeamte haben diese eine Mehrfertigung der Haftunterlagen mitzuführen. 2Die Namen der abholenden Beamten sind gemäß Nummer 6 über das Bundeskriminalamt der ausländischen Übergabebehörde mitzuteilen.
Nummer 98
Ablieferung der verfolgten Person
1Nach der Übernahme wird die verfolgte Person wie eine auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines Haftbefehls ergriffene oder rechtskräftig verurteilte Person behandelt. 2Muss die verfolgte Person dem nächsten Amtsgericht vorgeführt werden (§§ 115 ff., 453c StPO) und liegen der Übernahmebehörde die Haftunterlagen nicht vor, verschafft sie sich diese über das INPOL-System oder das Bundeskriminalamt.
Nummer 99
Nachricht von der Übernahme
(1) 1Die Übernahmebehörde unterrichtet die betreibende Behörde und unmittelbar das Bundeskriminalamt unverzüglich von Ort und Zeit der Übernahme. 2Soweit sich dies aus den Begleitpapieren ergibt, ist der betreibenden Behörde auch mitzuteilen, wie lange sich die verfolgte Person im Ausland wegen der Auslieferung in Haft befunden hat.
(2) Die betreibende Behörde berichtet der obersten Justizbehörde über Ort und Zeit der Übernahme, soweit sich nicht aus den Akten ergibt, dass sie bereits unterrichtet ist.
Nummer 100
Spezialität und Nachtragsersuchen
(1) Hat die ausgelieferte Person vor der Überstellung noch andere rechtswidrige Taten, für welche die Auslieferung nicht bewilligt ist, begangen oder ist sie wegen solcher Handlungen bereits verurteilt worden, sind wegen dieser Taten zunächst nur solche Maßnahmen zulässig, die auch in deren Abwesenheit hätten getroffen werden können.
(2) Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen sind zulässig, wenn
a)
die in völkerrechtlichen Übereinkünften oder in der Bewilligungsentscheidung enthaltene Schutzfrist abgelaufen ist,
b)
völkerrechtliche Übereinkünfte oder das Recht des ersuchten Staates (z.B. bei vereinfachter Auslieferung unter Verzicht auf die Spezialitätsbindung) diese Maßnahmen ausdrücklich zulassen oder
c)
der ersuchte Staat zustimmt.
(3) Die Zustimmung ist in derselben Weise zu erwirken wie eine Auslieferung.
(4) 1Die ausgelieferte Person ist richterlich darüber zu hören, ob sie mit der Verfolgung oder Vollstreckung wegen der weiteren rechtswidrigen Taten einverstanden ist. 2Wenn in völkerrechtlichen Übereinkünften dem Einverständnis besondere Wirkungen beigemessen werden, ist die ausgelieferte Person darüber zu belehren. 3Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die verfolgte Person befindet.
(5) Dem Bericht sind Mehrfertigungen des richterlichen Protokolls in der nach Nummer 93 vorgeschriebenen Anzahl beizufügen.
Nummer 101
Einlieferungsvermerk in den Akten
(1) Damit der Grundsatz der Spezialität und etwa gestellte Bedingungen (§ 72 IRG) eingehalten werden, ist in die Strafakten und in die Handakten ein Vorblatt und an auffälliger Stelle ein Merkzettel einzufügen, aus dem ersichtlich ist, dass die beschuldigte Person aus dem Ausland eingeliefert worden ist (vgl. Muster Nummer 23).
(2) Die Behörde, die die Auslieferung betreibt, hat die ihr zugehende Auslieferungsbewilligung unverzüglich zu den Strafakten oder im Falle der Auslieferung zur Vollstreckung zum Vollstreckungsheft zu nehmen.
Unterabschnitt 3 Ersuchen um vorübergehende Auslieferung
Nummer 102
Voraussetzung und Durchführung
(1) 1Steht der endgültigen Auslieferung zur Verfolgung der Umstand entgegen, dass die verfolgte Person im Aufenthaltsstaat noch längere Zeit in Gewahrsam gehalten wird, kann zur Durchführung eines gegen diese anhängigen Strafverfahrens die vorübergehende Auslieferung mit der Verpflichtung der Rücklieferung – auch eines deutschen Staatsangehörigen nach Artikel 116 des Grundgesetzes – herbeigeführt werden. 2Dies gilt in der Regel auch, wenn völkerrechtliche Übereinkünfte eine vorübergehende Auslieferung nicht vorsehen.
(2) 1Das Ersuchen setzt voraus, dass ein Ersuchen um endgültige Auslieferung bereits gestellt worden ist oder gleichzeitig gestellt wird. 2Die vorübergehende Auslieferung wird in derselben Weise angeregt, erbeten und durchgeführt wie eine endgültige Auslieferung. 3Die Beifügung gesonderter Unterlagen ist nicht erforderlich.
Nummer 103
Rücklieferung (§ 68 IRG)
1Die verfolgte Person ist unverzüglich zurückzuliefern, sobald sie abgeurteilt ist oder die sonstigen Verfolgungsmaßnahmen, derentwegen die vorübergehende Auslieferung bewilligt worden war, gegen sie durchgeführt sind. 2Die Nummern 52, 53 und 55 gelten entsprechend. 3Zur Sicherung der Rücklieferung ist ein Rücklieferungshaftbefehl zu erwirken (vgl. Muster Nummer 23a).
Unterabschnitt 4 Ersuchen um Durchlieferung
Nummer 104
Durchlieferung
(1) 1Muss die verfolgte Person aus dem Aufenthaltsstaat durch das Gebiet eines anderen Staates (Durchgangsstaat) in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gebracht werden, ist der Durchgangsstaat um die Bewilligung der Durchlieferung zu ersuchen, soweit nicht aufgrund einer völkerrechtlichen Regelung die Durchlieferung allgemein gestattet ist. 2Ein solches Ersuchen bietet in der Regel auch dann Aussicht auf Erfolg, wenn mit dem Durchgangsstaat völkerrechtliche Übereinkünfte nicht bestehen.
(2) 1Für das Durchlieferungsersuchen sind in der Regel dieselben Unterlagen erforderlich wie für das Auslieferungsersuchen, mit Ausnahme der Unterlagen über den Schuldverdacht, die Identität und die Staatsangehörigkeit. 2Dem Auslieferungsbericht sind daher Mehrfertigungen der Unterlagen beizufügen, und zwar für jeden Durchgangsstaat zwei.
(3) Bei der Überstellung auf dem Luftweg kann auf die Stellung eines Durchlieferungsersuchens nur verzichtet werden, wenn das Gebiet eines anderen Staates ohne Zwischenlandung überflogen wird.
Nummer 105
Bericht vor Stellung eines Vollstreckungshilfeersuchens
(1) 1Die Vollstreckungsbehörde berichtet der obersten Justizbehörde, wenn ein Gesuch einer verurteilten Person vorliegt oder ein Ersuchen um Vollstreckungshilfe an einen ausländischen Staat gemäß § 71 IRG oder aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung angeregt werden soll. 2Ein solches Ersuchen kommt nicht in Betracht, wenn
a)
der Aufenthaltsort der verurteilten Person nicht bekannt ist oder
b)
der zu ersuchende ausländische Staat nicht vertraglich zu Vollstreckungshilfe verpflichtet ist und feststeht, dass er einem Ersuchen nicht entsprechen würde.
(2) Der Bericht (vgl. Muster Nummer 24) muss enthalten:
a)
möglichst genaue Personalien der verurteilten Person (Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit, letzter Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Ausland, Familienstand, Anzahl der Kinder, Wohnsitz der Familienangehörigen),
b)
das Ergebnis der Prüfung deutscher Strafansprüche (vgl. Nummer 107),
c)
die Stellungnahme der Vollstreckungsbehörde. Die Stellungnahme hat Angaben zu enthalten über Art und Dauer der Sanktion, den Stand der Vollstreckung – einschließlich Mitteilungen über Untersuchungshaft, Strafermäßigungen und alle weiteren für die Vollstreckung der Sanktion wesentlichen Umstände – sowie den Zeitpunkt, zu dem eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung oder eine Entscheidung nach § 456a StPO in Betracht käme.
(3) Dem Bericht sind beizufügen:
a)
eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt,
b)
ein aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister,
c)
eine Mehrfertigung der zu vollstreckenden Entscheidung,
d)
das Gesuch der verurteilten Person oder – falls sie kein Gesuch gestellt hat – ihre Stellungnahme zu dem beabsichtigten Ersuchen (vgl. Nummer 106),
e)
gegebenenfalls eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung und
f)
eine Fotokopie des Identitätsdokumentes, soweit vorhanden.
(4) Der Bericht und seine Anlagen sind der obersten Justizbehörde in einfacher Fertigung vorzulegen.
(5) Weitere Maßnahmen (nach den Nummern 108, 109) trifft die Vollstreckungsbehörde erst nach Entscheidung der obersten Justizbehörde.
(6) weggefallen
Nummer 106
Anhörung der verurteilten Person
Befindet sich die verurteilte Person im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und hat sie nicht selbst das Gesuch gestellt, gibt ihr die Vollstreckungsbehörde Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Vollstreckungshilfeersuchen formlos zu äußern.
Nummer 107
Berücksichtigung weiterer deutscher Verfahren
(1) Die Vollstreckungsbehörde stellt insbesondere durch Einsicht in das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (ZStV) und anhand des Bundeszentralregisterauszuges fest, ob gegen die verurteilte Person im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland weitere Strafverfahren anhängig sind oder eine Strafe oder strafrechtliche Sanktion in anderer Sache zu vollstrecken ist.
(2) In diesen Fällen setzt sich die Vollstreckungsbehörde mit der zuständigen Strafverfolgungs- oder Vollstreckungsbehörde in Verbindung, um zu klären, ob das weitere Verfahren einzustellen ist (z.B. nach § 154 StPO bzw. nach § 154b StPO im Falle der Ausweisung), von der Vollstreckung abzusehen ist (§ 456a StPO) oder auch insoweit ein Vollstreckungshilfeersuchen in Betracht kommt.
Nummer 108
Vorbereitung der Vollstreckungshilfeunterlagen
(1) Soll nach der Entscheidung der obersten Justizbehörde ein Vollstreckungshilfeersuchen gestellt werden und muss das Einverständnis der verurteilten Person in einer besonderen Form abgegeben werden (vgl. z.B. § 71 Absatz 2 IRG, § 3 des Überstellungsausführungsgesetzes [ ÜAG]), veranlasst die Vollstreckungsbehörde (vgl. Muster Nummer 25), dass die verurteilte Person die Erklärung vor dem zuständigen Gericht (§ 77 IRG, § 157 GVG) abgibt.
(2) Befindet sich die verurteilte Person im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und ist ihr Einverständnis zur Überstellung nicht erforderlich (vgl. z.B. § 3 Absatz 2 ÜAG), ist ihr rechtliches Gehör durch richterliche Anhörung zu gewähren.
Nummer 109
Herbeiführung der Entscheidung des Oberlandesgerichts (§ 71 Absatz 4 IRG)
Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist (vgl. § 2 Absatz 1 ÜAG), stellt die Generalstaatsanwaltschaft den Antrag an das Oberlandesgericht, über die Zulässigkeit der Vollstreckung in dem ausländischen Staat zu entscheiden (vgl. Muster Nummer 26).
Nummer 110
(unbesetzt)
Nummer 111
(unbesetzt)
Nummer 112
Abschließender Bericht
(1) Dem abschließenden Bericht der Vollstreckungsbehörde bzw. der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. Muster Nummer 27) sind die folgenden Unterlagen in der sich aus Nummer 30 Absatz 4 ergebenden Anzahl, im Original oder in beglaubigter Form, beizufügen:
a)
eine zusammenfassende Darstellung des Sachverhalts, welcher der Sanktion zugrunde liegt, sofern sich der Sachverhalt nicht einfach aus dem Erkenntnis entnehmen lässt, und das zu vollstreckende Erkenntnis mit Bescheinigung der Rechtskraft (gegebenenfalls auch die einbezogenen Entscheidungen), verbunden mit einer Bescheinigung über die angewendeten Rechtsvorschriften,
b)
soweit erforderlich, die Zustimmungserklärung der verurteilten Person (vgl. Nummer 108),
c)
sonstige Unterlagen, soweit dies nach völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgesehen ist (vgl. z.B. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d ÜberstÜbk),
d)
eine Bescheinigung über Art und Dauer der Sanktion einschließlich Angaben über Untersuchungshaft, Strafermäßigung und weiterer für die Vollstreckung der Sanktion wesentlicher Umstände,
e)
gegebenenfalls den mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehenen Beschluss des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Vollstreckung in dem ausländischen Staat und
f)
soweit erforderlich, Übersetzungen. Die Übersetzung des Urteils kann auf den Tenor, den festgestellten Sachverhalt und die Strafzumessungsgründe beschränkt werden.
(2) Der Bericht hat ferner Vorschläge zum Vollzug der Überstellung entsprechend Nummer 91 Absatz 1 Buchstabe e bis g zu enthalten.
Nummer 113
Durchführung der Überstellung
(1) 1Nach Bewilligung der Vollstreckungshilfe durch den ausländischen Staat veranlasst die Vollstreckungsbehörde bzw. die Generalstaatsanwaltschaft unverzüglich, dass die verurteilte Person überstellt wird. 2Die Nummern 52 bis 55 gelten entsprechend. 3Eine Mitteilung an das Bundesverwaltungsamt – Ausländerzentralregister – ist nicht erforderlich. 4Über den Vollzug der Überstellung ist der obersten Justizbehörde zeitnah zu berichten.
(2) Ersucht eine Behörde des ausländischen Staates nachträglich um Zustimmung zur Verfolgung, zur Vollstreckung aus einem anderen als dem Ersuchen zugrunde liegenden Erkenntnis oder zur Auslieferung an einen anderen Staat, gelten die Vorschriften für eingehende Ersuchen um Auslieferung entsprechend.
Nummer 113a
Bericht vor einer Entscheidung nach § 456a StPO oder den §§ 57, 57a StGB
Kommt in einem laufenden Vollstreckungshilfeverfahren eine Entscheidung nach § 456a StPO oder eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung in Betracht, so ist der obersten Justizbehörde rechtzeitig zu berichten, damit das Vollstreckungshilfeersuchen zuvor zurückgenommen werden kann.
Nummer 113b
Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens (§ 71a IRG)
Nummer 74b Absatz 1 gilt entsprechend.
Nummer 114
Durchsuchung, Beschlagnahme und sonstige Maßnahmen mit Richtervorbehalt
(1) 1In einem Ersuchen um Durchsuchung, Beschlagnahme oder Herausgabe (vgl. Muster Nummer 28 und Muster Nummer 29) ist der Grund für diese Maßnahme anzugeben und sind die Gegenstände möglichst genau zu beschreiben. 2Vor der Stellung eines Herausgabeersuchens kann das Ergebnis der Durchsuchung oder Beschlagnahme abgewartet werden.
(2) Soweit eine völkerrechtliche Übereinkunft nichts anderes vorsieht, ist einem Ersuchen um Maßnahmen, die dem Richtervorbehalt unterliegen, ein richterlicher Beschluss über die Zulässigkeit der Maßnahme beizufügen (vgl. bei einem Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme Muster Nummer 30).
Nummer 115
Zustellung
(1) 1In dem Ersuchen um Zustellung sind außer den allgemein erforderlichen Angaben (vgl. Nummer 29 Absatz 1) die Art des zuzustellenden Schriftstücks (z.B. Ladung, Beschluss, Strafbefehl, Urteil) und die Person, der zugestellt werden soll, unter Angabe ihrer Anschrift zu bezeichnen. 2Enthalten die zuzustellenden Schriftstücke eine Sachverhaltsdarstellung, kann darauf Bezug genommen werden. 3Ferner ist die Bitte auszusprechen, amtlich zu bescheinigen, an welchem Tag, zu Händen welcher Person und in welcher Weise die Zustellung ausgeführt worden ist (vgl. Muster Nummer 31). 4Mehrsprachige Vordrucke für das Ersuchen und den Zustellungsnachweis können verwendet werden (vgl. Muster Nummer 31a, 31b). 5Hinsichtlich der Pflicht zur Beifügung einer Übersetzung zuzustellender Schriftstücke in einer für den Empfänger verständlichen Sprache wird auf Nummer 181 RiStBV verwiesen.
(2) Einem Ersuchen um Zustellung eines Strafbefehls oder Bußgeldbescheids ist eine Aufstellung des im Falle der Rechtskraft zu zahlenden Gesamtbetrags (Geldstrafe, Geldbuße, Kosten) beizufügen.
(3) Eine Zustellung durch unmittelbare Übersendung von Schriftstücken ins Ausland auf dem Postweg kommt nur in Betracht, soweit völkerrechtliche Übereinkünfte (z.B. Artikel 5 EU-RhÜbk 2000) dies zulassen oder der Aufenthaltsstaat diese Möglichkeit einseitig eingeräumt hat (vgl. Länderteil).
Nummer 116
Zustellung von Ladungen (vgl. Muster mit den Nummern 31c, 31d)
(1) 1Enthält das zuzustellende Schriftstück eine Aufforderung zum Erscheinen, können die Rechtsfolgen, die beim Ausbleiben eintreten (vgl. z.B. § 329 Absatz 1, § 412 Satz 1 StPO), angegeben werden. 2Zwangsmaßnahmen dürfen beschuldigten Personen nur angedroht werden, wenn in dem zuzustellenden Schriftstück darauf hingewiesen wird, dass diese im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates nicht vollstreckt werden können. 3Dagegen dürfen als Zeugen und Sachverständige geladenen Personen Zwangsmaßnahmen (einschließlich der Festsetzung von Ordnungsmitteln für den Fall des Ausbleibens) nicht angedroht werden.
(2) 1In der Ladung einer Zeugin oder Sachverständigen/eines Zeugen oder Sachverständigen ist auch die annähernde Höhe der zu zahlenden Entschädigung und der zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten anzugeben. 2Die Anschrift der für den Empfänger zuständigen deutschen Auslandsvertretung ist diesem mitzuteilen, falls Anhaltspunkte für eine Visumspflicht bestehen.
(3) 1Soll der ersuchte Staat einen Kostenvorschuss gewähren, ist dies in das Ersuchen besonders aufzunehmen. 2Wird das persönliche Erscheinen einer Zeugin oder Sachverständigen/eines Zeugen oder Sachverständigen für besonders notwendig gehalten, ist dies in dem Ersuchen zu erwähnen und die ersuchende Behörde zu bitten, den Zustellungsadressaten zum Erscheinen aufzufordern und seine Antwort bekannt zu geben.
(4) Besteht nach völkerrechtlichen Übereinkünften freies Geleit oder ist nach § 295 StPO sicheres Geleit erteilt, ist der Zustellungsadressat hierauf sowie auf eine Befristung hinzuweisen.
(5) 1Besteht gegen den Zustellungsadressaten ein Aufenthaltsverbot, ist von der ersuchenden Behörde bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eine Ausnahmegenehmigung zu erwirken und diese der Ladung im Original oder in beglaubigter Mehrfertigung beizufügen. 2Wird diese nicht erteilt, ist von einer Ladung abzusehen.
(6) Hinsichtlich der Beifügung von Übersetzungen und der Verwendung von Mustern wird auf Nummer 14 hingewiesen.
(7) 1Die Voraussetzungen für die Erteilung eines gegebenenfalls erforderlichen Visums ergeben sich aus § 6 AufenthG. 2Der notwendige Nachweis ausreichender Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhaltes einschließlich der Mittel für die Rückreise kann in der Regel durch Vorlage der Ladung erbracht werden. 3Bestehen Zweifel an der Rückkehrbereitschaft, kann die deutsche Auslandsvertretung eine Kostenübernahmeerklärung fordern. 4Schließt die Zeugin oder Sachverständige/der Zeuge oder Sachverständige zur Risikoabsicherung im Krankheitsfall eine Versicherung ab, so können die dafür entstehenden Kosten im Rahmen des § 7 Absatz 1 Satz 1 JVEG erstattet werden, wenn das Bestehen des Versicherungsschutzes Voraussetzung der Visumserteilung ist.
Nummer 117
Vernehmung von Beschuldigten, Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen
(1) 1In dem Ersuchen um Vernehmung von Beschuldigten (vgl. Muster Nummer 32) oder Zeuginnen, Zeugen bzw. Sachverständigen (vgl. Muster Nummer 32a) ist anzugeben, ob sie durch ein Gericht, durch eine Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde erfolgen soll. 2Bei Ersuchen um richterliche Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständigen ist auch anzugeben, ob um eidliche oder uneidliche Vernehmung ersucht wird. 3Wird die eidliche Vernehmung erbeten und ist nicht sicher, dass das Recht des ersuchten Staates die Beeidigung kennt oder zulässt, empfiehlt es sich, das Ersuchen in der Form abzufassen, dass die ausländische Behörde gebeten wird, die Person unter Eid oder, falls dies nicht möglich ist, unter Abgabe der nach dem Recht des ersuchten Staates zulässigen feierlichen Wahrheitsversicherung zu vernehmen. 4Sofern eine richterliche und uneidliche Vernehmung erbeten wird und nicht feststeht, dass auch nach dem Recht des ersuchten Staates eine uneidliche Vernehmung möglich ist, empfiehlt es sich – soweit zulässig –, die ausländische Behörde für diesen Fall hilfsweise um eidliche Vernehmung zu ersuchen.
(2) Soweit der Person, die vernommen werden soll, ein Recht zur Verweigerung der Aussage, der Auskunft oder der Eidesleistung zustehen könnte, ist unter wörtlicher Anführung der deutschen Gesetzesbestimmungen darum zu bitten, die Person vor der Vernehmung über das ihr nach den deutschen Vorschriften etwa zustehende Recht zur Verweigerung zu belehren.
Nummer 118
Auskunft, Überlassung von Akten
(1) 1Wird eine Auskunft über ausländisches Recht benötigt, ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu berichten. 2Von unmittelbaren Anfragen bei ausländischen Stellen ist abzusehen.
(2) Ersuchen einer Justizbehörde um sonstige Auskünfte (vgl. Muster mit den Nummern 33, 33a, 33b), z.B.
a)
aus ausländischen Registern, Dateien und sonstigen Sammlungen,
b)
aus ausländischen behördlichen Akten aller Art oder
c)
über tatsächliche Verhältnisse und Vorkommnisse im Ausland oder das Ergebnis von ausländischen Feststellungen sind auf dem vorgeschriebenen Geschäftsweg an eine ausländische Justizbehörde zu richten, auch wenn die Auskunft von einer Verwaltungsbehörde zu erteilen wäre.
(3) Um die Überlassung ausländischer Akten im Original soll nur ersucht werden, wenn eine Auskunft oder eine beglaubigte Mehrfertigung der Akten oder eines Teils der Akten nicht ausreicht.
(4) Strafregisterauskünfte aus Staaten, die an der Vernetzung der Strafregister von Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilnehmen, können unmittelbar beim Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregister – erbeten werden.
Nummer 119
Vorübergehende Überstellung von Personen aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren (§ 69 IRG)
(1) Das Ersuchen um Überstellung einer Person zur Beweiserhebung für ein deutsches Verfahren muss in der Regel auch das Ersuchen um Zustellung der Ladung enthalten, es sei denn, die Ladung wäre bereits früher zugestellt worden.
(2) 1Das Ersuchen ist mit dem Haftbefehl (§ 69 Absatz 2 IRG) der für die Durchführung der Überstellung zuständigen Generalstaatsanwaltschaft zuzuleiten. 2Für die Durchführung gilt Nummer 80 Absatz 2 entsprechend.
(3) 1Die völkerrechtlichen Übereinkünfte sehen im Allgemeinen vor, dass eine als Zeuge oder Sachverständiger geladene Person nur mit ihrer Zustimmung in den ersuchenden Staat überstellt werden kann. 2Es empfiehlt sich daher, bereits vor der Stellung eines Zuführungsersuchens die gefangene oder untergebrachte Person – gemäß Nummer 6 über das Bundeskriminalamt, soweit nicht der unmittelbare Geschäftsweg zugelassen ist – befragen zu lassen, ob sie mit ihrer Überstellung einverstanden ist.
(4) Die Zuführung von Personen zu dem Zweck, sie als Beschuldigte zu vernehmen oder andere Strafverfolgungsmaßnahmen gegen sie durchzuführen, kann nur im Weg der (endgültigen oder vorübergehenden) Auslieferung erreicht werden.
Nummer 120
Vorübergehende Überstellung von Personen in das Ausland für ein deutsches Verfahren (§ 70 IRG)
(1) 1Soll eine Person zu einer Beweiserhebung für ein deutsches Verfahren in den ersuchten ausländischen Staat überstellt werden, veranlasst die ersuchende Behörde zunächst, dass die zu überstellende Person durch das Gericht über die ihr zustehenden Rechte belehrt und befragt wird, ob sie mit der Überstellung einverstanden ist. 2In das Rechtshilfeersuchen um Durchführung der Beweiserhebung ist die Bitte aufzunehmen, die vorübergehende Überstellung zu genehmigen.
(2) 1Liegt das Einverständnis der zu überstellenden Person vor, sind die Vorgänge der für die Durchführung der Überstellung zuständigen Generalstaatsanwaltschaft zuzuleiten. 2Für die Durchführung gilt Nummer 80 Absatz 2 entsprechend.
Nummer 121
Unmittelbarer Verkehr mit Personen im Ausland
(1) 1Die deutschen Behörden dürfen in strafrechtlichen Angelegenheiten mit Personen, die im Ausland wohnen – gleichgültig ob sie Deutsche oder Ausländer sind –, unmittelbar schriftlich oder fernmündlich nur dann in Verbindung treten, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass der ausländische Staat dieses Verfahren als einen unzulässigen Eingriff in seine Hoheitsrechte beanstandet. 2Unbedenklich sind z.B. Eingangsbestätigungen, Zwischenbescheide, Terminabstimmungen, Benachrichtigungen von der Aufhebung eines Termins sowie Mitteilungen über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens an Beschuldigte, Antragstellerinnen und Antragsteller.
(2) 1Soweit völkerrechtliche Übereinkünfte die unmittelbare Übersendung von Schriftstücken durch die Post zulassen oder der Aufenthaltsstaat diese Möglichkeit einseitig eingeräumt hat (vgl. hierzu Länderteil), soll unter Beachtung von Nummer 181 Absatz 2 RiStBV von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, sofern nicht ein besonderer Zustellungsnachweis zweckmäßig ist. 2Auf diesem Weg können z.B. auch schriftliche Anhörungsbogen versandt werden. 3Wird eine Ladung übersandt, ist Nummer 116 Absatz 1, 2, 4 bis 6 entsprechend anzuwenden.
(3) Nummer 13 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) Soweit keine völkerrechtlichen Übereinkünfte bestehen, sind Mitteilungen unzulässig
a)
in denen dem Empfänger für den Fall, dass er etwas tut oder unterlässt, Zwangsmaßnahmen oder sonstige Rechtsnachteile angedroht werden,
b)
durch deren Empfang Rechtswirkungen herbeigeführt, insbesondere Fristen in Lauf gesetzt werden, oder
c)
in denen der Empfänger zu einem Tun oder Unterlassen aufgefordert wird (z.B. eine Aufforderung zum Erscheinen vor einer Behörde).
Nummer 122
Anwendung des Ersten Teils der Richtlinien
1Für den Rechtshilfeverkehr der Polizei- und der Finanzbehörden gelten die im Ersten Teil enthaltenen Vorschriften mit den nachfolgenden Besonderheiten. 2Die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft ist zu beachten.
Nummer 123
Tätigkeit des Bundeskriminalamts
(1) 1Das Bundeskriminalamt darf eingehende polizeiliche Ersuchen im Rahmen seiner originären und Auftragszuständigkeit nach dem Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) erledigen, sofern dies in einer völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 1 Absatz 3 IRG oder in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union vorgesehen ist. 2Zu beachten sind in diesem Bereich insbesondere bi- oder multilaterale Verträge zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in polizeilichen und justiziellen Angelegenheiten (vgl. Übersicht in Anhang II Nummer 7). 3Ferner darf das Bundeskriminalamt auf ein eingegangenes Ersuchen einer ausländischen Behörde im Rahmen des innerstaatlichen Rechts eine verfolgte Person zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung ausschreiben, Fahndungsmaßnahmen durchführen, Personenfeststellungen treffen, Auskünfte aus Registern, Dateien und sonstigen Sammlungen sowie aus kriminalpolizeilichen Unterlagen erteilen und kriminaltechnische Gutachten erstatten. 4Andere Ersuchen darf das Bundeskriminalamt im Rahmen seiner Zuständigkeit (Satz 1) erledigen oder von einer anderen Polizeibehörde erledigen lassen, sofern die Bundesregierung hierzu allgemein oder für den Einzelfall die Genehmigung erteilt hat.
(2) 1Das Bundeskriminalamt darf eingehende Ersuchen gemäß Nummer 6 vermitteln. 2In den Fällen der Nummer 6 Satz 2 teilt das Bundeskriminalamt mit, ob die Rechtshilfe bewilligt wurde oder noch der Bewilligung durch die zuständige Behörde bedarf.
(3) Das Bundeskriminalamt darf im Rahmen seiner originären und Auftragszuständigkeit nach dem BKAG Ersuchen stellen
a)
in den Fällen des § 163 Absatz 1 StPO, sofern eine Erledigung polizeilicher Ersuchen in einer völkerrechtlichen Übereinkunft vorgesehen ist,
b)
sofern es sich um Ersuchen um Durchführung von Fahndungsmaßnahmen, um Personenfeststellungen, um Erteilung von Auskünften im Sinne der Nummer 118 Absatz 2 sowie zur Vorbereitung eines ausgehenden Ersuchens – z.B. um Feststellung der Aussagebereitschaft eines Zeugen – handelt und bei der Erledigung strafprozessuale Zwangsmaßnahmen ausgeschlossen sind oder
c)
sofern die Bundesregierung hierzu allgemein oder für den Einzelfall die Genehmigung erteilt hat.
(4) 1Das Bundeskriminalamt darf ausgehende Ersuchen von Justizbehörden um Maßnahmen im Sinne des Absatz 3 Buchstabe b sowie um Festnahme, um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft oder um vorläufige Inhaftnahme vermitteln. 2Ferner darf es ausgehende Ersuchen vermitteln, sofern in einer völkerrechtlichen Übereinkunft der Geschäftsweg über das Bundeskriminalamt – insbesondere über Interpol oder Europol – vorgesehen ist. 3Das Gleiche gilt in Eilfällen, wenn der unmittelbare Geschäftsweg zugelassen ist. 4Das Bundeskriminalamt darf des Weiteren ausgehende Ersuchen im Sinne der Nummer 124 Absatz 3 und 4 vermitteln und im Sinne der Nummer 124 Absatz 4 stellen. 5Soll ein Ersuchen, bei dem die Voraussetzungen dieses Absatzes nicht vorliegen, ausnahmsweise durch das Bundeskriminalamt vermittelt werden, führt die ersuchende Behörde die Entscheidung ihrer obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde herbei.
(5) 1In den Fällen der Nummer 5 Buchstabe c der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 (abgedruckt im Anhang I unter Nummer 4) sowie der Nummer 13 Absatz 1 holt das Bundeskriminalamt die Entscheidung des zuständigen Bundesministeriums ein. 2Das Bundesministerium des Innern ist zu benachrichtigen.
Nummer 124
Tätigkeit anderer Polizeibehörden
(1) Andere Polizeibehörden verkehren mit ausländischen Behörden über das Bundeskriminalamt gemäß Nummer 6, soweit nicht in einer völkerrechtlichen Übereinkunft der unmittelbare Geschäftsweg auf der Ebene der Polizeibehörden vorgesehen ist oder aufgrund von Vereinbarungen des Bundesministers des Innern mit den obersten Landesbehörden Ausnahmen zugelassen sind.
(2) 1Andere Polizeibehörden dürfen eingehende polizeiliche Ersuchen erledigen, sofern dies in einer völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 1 Absatz 3 IRG oder in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union vorgesehen ist. 2Zu beachten sind in diesem Bereich insbesondere bi- oder multilaterale Verträge zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in polizeilichen und justiziellen Angelegenheiten (vgl. Übersicht in Anhang II Nummer 7). 3Ferner dürfen sie auf ein eingegangenes Ersuchen einer ausländischen Behörde im Rahmen innerstaatlichen Rechts Fahndungsmaßnahmen durchführen, Personenfeststellungen treffen, Auskünfte aus Registern, Dateien und sonstigen Sammlungen sowie aus kriminalpolizeilichen Unterlagen erteilen und kriminaltechnische Gutachten erstatten. 4Bestehen gegen die Erledigung Bedenken, ist die Entscheidung der obersten Verwaltungsbehörde herbeizuführen.
(3) Andere Polizeibehörden dürfen Ersuchen stellen
a)
in den Fällen des § 163 Absatz 1 StPO, sofern eine Erledigung polizeilicher Ersuchen in einer völkerrechtlichen Übereinkunft vorgesehen ist,
b)
sofern es sich um Ersuchen um Durchführung von Fahndungsmaßnahmen, um Personenfeststellungen, um Erteilung von Auskünften im Sinne der Nummer 118 Absatz 2 sowie zur Vorbereitung eines ausgehenden Ersuchens – z.B. um Feststellung der Aussagebereitschaft eines Zeugen – handelt und bei der Erledigung strafprozessuale Zwangsmaßnahmen ausgeschlossen sind.
(4) Andere Polizeibehörden dürfen ferner auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Ersuchen stellen, sofern in einer völkerrechtlichen Übereinkunft eine Pflicht zur Erledigung solcher Ersuchen enthalten ist.
Nummer 125
Form und Inhalt des Ersuchens
(1) 1Das Ersuchen, um dessen Vermittlung das Bundeskriminalamt gebeten wird, muss die allgemein vorgeschriebenen Angaben enthalten. 2In den Fällen der Nummer 123 Absatz 4 Satz 5 ist dem Bundeskriminalamt auch mitzuteilen, dass die oberste Justiz- oder Verwaltungsbehörde die Genehmigung erteilt hat.
(2) Soll das Ersuchen im Original oder in dem von der ersuchenden Behörde festgelegten Wortlaut an die ausländische Behörde weitergegeben werden, ist darauf besonders hinzuweisen.
Nummer 126
Auskunft über Vorstrafen
Fordert eine ausländische Behörde bei einer Polizeibehörde eine Auskunft über Vorstrafen an, ist das Ersuchen unmittelbar dem Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregister – zu übersenden.
Nummer 127
Tätigkeit der Finanzbehörden
1Die Finanzbehörden (§ 6 der Abgabenordnung [ AO]) dürfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit (vgl. auch § 74 IRG) Rechtshilfeersuchen erledigen und stellen sowie kriminaltechnische Gutachten erstatten. 2Ist ein ausgehendes Ersuchen durch eine Justizbehörde weiterzuleiten, so leitet die Finanzbehörde dieser das Ersuchen zu. 3Zu beachten sind in diesem Bereich auch bi- oder multilaterale Verträge zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (vgl. Übersicht in Anhang II Nummer 4 und 7).
Nummer 128
Begriff der Auslandsvertretungen
(1) Deutsche Auslandsvertretungen sind die diplomatischen Vertretungen (Botschaften) sowie die berufskonsularischen Vertretungen (Generalkonsulate und Konsulate) der Bundesrepublik Deutschland.
(2) 1Den diplomatischen Vertretungen sind in der Regel für einen bestimmten Amtsbezirk auch konsularische Aufgaben zugewiesen. 2Diese Aufgaben werden von Berufskonsularbeamtinnen und -beamten wahrgenommen.
(3) 1Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erscheint mindestens einmal jährlich. 2Sonderdrucke können von der Bundesanzeiger Verlags GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, bezogen werden. 3Die Anschriften sind auch im Internet-Angebot des Auswärtigen Amtes unter www.auswaertiges-amt.de aufgeführt.
Nummer 129
Grundsätze
(1) Die Zuständigkeit der deutschen Auslandsvertretungen für Amtshandlungen im Ausland und die Aufgaben der Berufskonsularbeamtinnen und -beamten ergeben sich aus dem Konsulargesetz.
(2) Die Einschaltung der deutschen Auslandsvertretungen bei der Übermittlung von Rechtshilfeersuchen in strafrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach dem Ersten und dem Zweiten Teil.
(3) 1Darüber hinaus können die Auslandsvertretungen in eigener Zuständigkeit Ersuchen um Amtshandlungen erledigen, soweit dies mit dem Recht des Aufenthaltsstaates vereinbar ist (vgl. Länderteil). 2Im Allgemeinen beschränkt sich die Befugnis zur Amtshilfe auf die Erteilung von Auskünften, die Vornahme von Zustellungen an Deutsche und die Vernehmung von Deutschen als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige oder Beschuldigte; Zwangsmaßnahmen dürfen hierbei nicht angedroht oder getroffen werden. 3In diesen Fällen ist der Verkehr zwischen den Heimatbehörden und den Auslandsvertretungen kein zwischenstaatlicher, sondern ein innerstaatlicher Verkehr.
Nummer 130
Inanspruchnahme der Auslandsvertretungen
(1) 1Sofern den deutschen Auslandsvertretungen die Durchführung von konsularischen Zustellungen gestattet ist (vgl. Länderteil), können diese um entsprechende Amtshilfe in eigener Zuständigkeit ersucht werden. 2Hiervon sollte in der Regel allerdings abgesehen werden, soweit der unmittelbare Geschäftsweg für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen eröffnet ist.
(2) 1Sofern den deutschen Auslandsvertretungen auch die Befugnis zu konsularischen Vernehmungen eingeräumt ist (vgl. Länderteil), können diese nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Gründe um Amtshilfe in eigener Zuständigkeit ersucht werden. 2Solche Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn der erstrebte Zweck durch ein Rechtshilfeersuchen an die Behörden des ersuchten Staates nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden würde oder wenn mit einem Rechtshilfeersuchen ein unzumutbarer Aufwand an Arbeit, Zeit oder Kosten verbunden wäre. 3Die Inanspruchnahme der deutschen Auslandsvertretung ist zu begründen. 4Vernehmungen, durch die eine richterliche Vernehmung ersetzt werden soll, können Berufskonsularbeamtinnen oder -beamte nur dann vornehmen, wenn sie die Befähigung zum Richteramt haben oder hierzu vom Auswärtigen Amt besonders ermächtigt sind (vgl. § 19 Absatz 1 und 2 des Konsulargesetzes). 5Andere Vernehmungen unterliegen diesem Vorbehalt nicht. 6Sofern eine Vernehmung nach Satz 4 erforderlich erscheint, ist dies in dem Ersuchen anzugeben.
(3) Ist den deutschen Auslandsvertretungen auch die Befugnis zu weiteren Amtshilfehandlungen zugestanden (vgl. Länderteil), gilt Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend.
Nummer 131
Dienstweg
(1) 1Amtshilfeersuchen können der deutschen Auslandsvertretung unter nachrichtlicher Beteiligung des Auswärtigen Amtes unmittelbar übersandt werden. 2 Nummer 13 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Bei der Teilnahme einer deutschen Richterin oder Beamtin oder eines deutschen Richters oder Beamten an Amtshandlungen der deutschen Auslandsvertretungen gelten die Nummern 140 bis 142 entsprechend.
(3) 1Soll eine Angehörige oder ein Angehöriger einer deutschen Auslandsvertretung vernommen, ihr oder ihm ein Schriftstück zugestellt oder ihr oder ihm gegenüber eine sonstige Amtshilfehandlung vorgenommen werden, ist stets die Vermittlung des Auswärtigen Amts in Anspruch zu nehmen. 2Das Ersuchen ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorzulegen.
Nummer 132
Gebühren und Auslagen
Die bei der Erledigung von Amtshilfehandlungen anfallenden Gebühren und Auslagen sind nach Maßgabe der Auslandskostenverordnung auf Anforderung zu erstatten.
Nummer 133
Geschäftsverkehr mit ausländischen diplomatischen Vertretungen
(1) 1Mit den ausländischen diplomatischen Vertretungen ist ein unmittelbarer Geschäftsverkehr nicht zulässig. 2Soll ein Ersuchen (z.B. um Erteilung von Auskünften) an eine ausländische diplomatische Vertretung gerichtet werden, ist es der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorzulegen.
(2) Unmittelbar eingehende Ersuchen einer ausländischen diplomatischen Vertretung sind der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorzulegen.
Nummer 134
Geschäftsverkehr mit ausländischen konsularischen Vertretungen
(1) 1In Einzelfällen ohne grundsätzliche Bedeutung ist der unmittelbare Geschäftsverkehr mit den zuständigen ausländischen konsularischen Vertretungen oder den Konsularabteilungen der ausländischen diplomatischen Vertretungen zulässig. 2In den übrigen Fällen ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu berichten und deren Äußerung abzuwarten. 3Bei Ersuchen um Akteneinsicht sind die hierfür geltenden besonderen Bestimmungen zu beachten.
(2) 1Die Anschriften und die Amtsbezirke der ausländischen Konsulate und Konsularabteilungen ergeben sich aus dem vom Auswärtigen Amt herausgegebenen Verzeichnis der konsularischen Vertretungen und anderer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland. 2Dieses Verzeichnis erscheint mindestens einmal jährlich. 3Sonderdrucke können von der Bundesanzeiger Verlags GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, bezogen werden. 4Die Anschriften sind auch im Internet-Angebot des Auswärtigen Amtes unter www.auswaertiges-amt.de aufgeführt.
Nummer 135
Geschäftsverkehr mit ausländischen Vertretungen in Haftsachen
(1) 1Auf Verlangen der betroffenen Person ist unverzüglich die konsularische Vertretung zu unterrichten, wenn in deren Amtsbezirk eine Angehörige oder ein Angehöriger ihres Staates festgenommen, in Straf- oder Untersuchungshaft genommen oder ihr oder ihm anderweitig die Freiheit entzogen wird. 2Jede von der betroffenen Person an die konsularische Vertretung gerichtete Mitteilung über ihre Inhaftierung und ihren Aufenthaltsort ist unverzüglich weiterzuleiten. 3Die betroffene Person ist nachweislich über die in Artikel 36 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (WÜK) niedergelegten Rechte zu belehren.
(2) Eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Unterrichtung ohne oder gegen den Willen der betroffenen Person (vgl. Länderteil) ist zu beachten.
(3) Der Schriftverkehr zwischen einer inhaftierten Person ausländischer Staatsangehörigkeit und der für diese zuständigen diplomatischen oder konsularischen ausländischen Vertretung unterliegt der Überwachung und Beschränkung nach den allgemeinen Vorschriften.
Nummer 136
Besuchserlaubnis
(1) Ob eine gefangene Person durch Angehörige einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung besucht werden darf und ob und auf welche Weise der Besuch zu überwachen ist (unter Mithilfe einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers, optisch und akustisch), entscheidet die für die Erteilung der Besuchserlaubnis zuständige Behörde.
(2) An diese Behörde können sich konsularische Vertretungen unmittelbar wenden, wenn die gefangene Person eine Staatsangehörige oder Schutzbefohlene ihres Staates ist und die Behörde ihren Sitz im Amtsbezirk der konsularischen Vertretung hat.
(3) 1Über das Gesuch ist beschleunigt zu entscheiden. 2Dabei ist zu beachten, dass das Ausland in umgekehrten Fällen die deutsche Übung berücksichtigt. 3Nur aus zwingenden Gründen wird die Erlaubnis zu versagen oder die Zulassung des Gesuchs erst für eine spätere Zeit in Aussicht zu stellen sein. 4Dabei sind Versagungsgründe gegenüber einer Verpflichtung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c WÜK sorgfältig abzuwägen. 5Ist die gefangene Person mit dem Besuch nicht einverstanden, wird die Besuchserlaubnis versagt.
Nummer 137
Fehlerhafte Zuleitung
Fehlerhaft zugeleitete Ersuchen sind nach Nummer 17 Absatz 2 zu behandeln.

Abschnitt 1 Tätigkeit ausländischer Richterinnen, Richter, Beamtinnen oder Beamter in der Bundesrepublik Deutschland

Nummer 138
Genehmigung
(1) Eine ausländische Richterin oder Beamtin oder ein ausländischer Richter oder Beamter darf in der Bundesrepublik Deutschland an Amtshandlungen nur teilnehmen, wenn dies von der zuständigen Behörde zuvor genehmigt oder die Genehmigung im Verhältnis zu bestimmten Staaten allgemein erteilt worden ist.
(2) Die deutsche Richterin oder Beamtin oder der deutsche Richter oder Beamte führt die Amtshandlung selbst aus und wacht darüber, dass die ausländische Richterin oder Beamtin oder der ausländische Richter oder Beamte nur in dem durch die Sachlage gebotenen Umfang in den Gang der Ermittlungen eingreift und dass von der zuständigen Behörde etwa gestellte Bedingungen eingehalten werden.
Nummer 139
Behandlung unmittelbar eingehender Ersuchen
Geht ein Ersuchen, in dem um Teilnahme ausländischer Richterinnen oder Beamtinnen oder ausländischer Richter oder Beamter gebeten wird, unmittelbar ein oder trifft eine ausländische Richterin oder Beamtin oder ein ausländischer Richter oder Beamter mit einem Rechtshilfeersuchen unangekündigt bei einer deutschen Behörde ein, ist unverzüglich und unmittelbar und noch vor Beginn der Amtshandlung die Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen, soweit diese nicht im Verhältnis zu bestimmten Staaten allgemein erteilt ist.
Nummer 140
Genehmigung durch die oberste Justiz- oder Verwaltungsbehörde
(1) 1Die Teilnahme einer deutschen Richterin oder Beamtin oder eines deutschen Richters oder Beamten an Amtshandlungen im Ausland bedarf bei justiziellen Ersuchen der Genehmigung der obersten Justizbehörde. 2Die Ausübung dieser Befugnis kann übertragen sein. 3Ist die Genehmigung nicht allgemein erteilt, so ist sie einzuholen, bevor das Ersuchen an eine ausländische Behörde oder an eine deutsche Auslandsvertretung abgesandt wird.
(2) Die Teilnahme soll nur angeregt werden, wenn besondere Umstände eine Anwesenheit erfordern, namentlich wenn zu erwarten ist, dass durch die Inanspruchnahme der ausländischen Behörden allein der mit dem Ersuchen erstrebte Zweck nicht erreicht würde.
(3) 1In dem Bericht sind die Sachlage und die Gründe der Teilnahme darzustellen. 2Dem Bericht ist beizufügen:
a)
das Original des Rechtshilfeersuchens, wenn für die Stellung des Ersuchens der ministerielle oder der diplomatische Geschäftsweg vorgeschrieben ist,
b)
in den übrigen Fällen ein Entwurf des Ersuchens.
(4) Zusätzliche, z.B. dienst- oder reisekostenrechtliche Vorschriften über Auslandsdienstreisen bleiben unberührt.
(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Teilnahme einer deutschen Richterin oder Beamtin oder eines deutschen Richters oder Beamten an Amtshandlungen im Ausland auf Ersuchen einer ausländischen Stelle.
Nummer 141
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nach Nummer 140 Absatz 1
(1) 1Das Bundeskriminalamt, die Bundespolizeibehörden, die Polizeibehörden der Länder und die Finanzbehörden dürfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Beamtinnen oder Beamte ohne Genehmigung in das Ausland entsenden, wenn ohne die sofortige Entsendung der Ermittlungszweck nicht erreicht werden kann und die ausländische Behörde vorher zugestimmt hat. 2Der obersten Verwaltungsbehörde ist gleichzeitig mit der Entsendung der Beamtin oder des Beamten zu berichten.
(2) Soll nach Bewilligung der Auslieferung oder der Vollstreckungshilfe entsprechend dem Ersuchen eine Person auf dem Luftweg in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland überstellt werden, darf eine notwendige Zahl von Polizeibediensteten in das Ausland ohne Genehmigung entsandt werden.
Nummer 142
Genehmigung der ausländischen Regierung
(1) 1Eine deutsche Richterin oder Beamtin oder ein deutscher Richter oder Beamter darf an Amtshandlungen im Ausland nur mit vorheriger Genehmigung der ausländischen Regierung teilnehmen, sofern diese die Anwesenheit nicht generell gestattet hat. 2Ist die Genehmigung nicht von der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde eingeholt und der Richterin oder Beamtin oder dem Richter oder Beamten mitgeteilt worden, hat sie oder er sich vor Reiseantritt der Unterstützung der ersuchten Behörde oder der deutschen Auslandsvertretung zu bedienen.
(2) Ausländische Bedingungen und Wünsche sind stets genau zu beachten, auch wenn sie erst im Ausland durch eine ausländische Behörde mitgeteilt werden.
Nummer 142a
Grenzüberschreitende Observation (einschließlich kontrollierter Lieferung)
(1) Einer vorherigen Genehmigung nach den Vorschriften dieses Teils bedarf es für die Tätigkeit im Rahmen von grenzüberschreitenden Observationen aufgrund völkerrechtlicher Übereinkünfte nicht, soweit diese ein hoheitliches Tätigwerden ohne vorherige Genehmigung gestatten.
(2) Im Übrigen soll bei eingehenden Ersuchen die Behörde entscheiden, in deren Bereich die verkehrsgünstigste Verbindung liegt, wenn andere Anhaltspunkte für den voraussichtlichen Ort des Grenzübertritts fehlen.
(3) 1Das Nationale Mitglied für Deutschland bei EUROJUST ist in den Fällen des § 6 Absatz 1 Nummer 5 des Eurojust-Gesetzes (EJG) über kontrollierte Lieferungen zu unterrichten. 2Auf Nummer 151 Absatz 5 wird verwiesen.
Nummer 142b
Gemeinsame Koordinierungsgruppen
1Die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 gelten für die Teilnahme von Richterinnen, Richtern, Beamtinnen und Beamten an Gruppen- oder Arbeitstreffen, die den Zweck haben, im Einzelfall einen Informationsaustausch durchzuführen oder strafrechtliche Ermittlungen international zu koordinieren und zu unterstützen. 2Die Herausgabe von Beweismaterial ist nur zulässig, soweit sie von der Bewilligung erfasst ist.
Nummer 142c
Gemeinsame Ermittlungsgruppen
(1) 1Die Errichtung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe oder eines gemeinsamen Ermittlungsteams (vgl. Artikel 24 des Übereinkommens vom 18. Dezember 1997 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die gegenseitige Amtshilfe und Zollzusammenarbeit der Zollverwaltungen – Neapel II) und die Änderung der Errichtungsvereinbarung stellen Angelegenheiten besonderer Bedeutung dar, über die nach Nummer 13 zu berichten ist. 2Das Nationale Mitglied für Deutschland bei EUROJUST ist so früh wie möglich gemäß § 6 EJG über die Absicht zur Einrichtung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe auf der Grundlage von Rechtsakten der EU sowie über die Arbeitsergebnisse der Gruppe zu unterrichten. 3Die Unterrichtung erfolgt grundsätzlich nach Information der obersten Justizbehörde.
(2) 1Die Notwendigkeit der Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe ist zu begründen. 2Eine solche Maßnahme soll nur angeregt werden, wenn schwierige und aufwändige Ermittlungen zu führen sind, die eine über Nummer 142b hinaus gehende abgestimmte Vorgehensweise erfordern.
(3) 1Die Arbeit der gemeinsamen Ermittlungsgruppe kann durch EUROJUST und EUROPOL unterstützt werden. 2Die durch EUROJUST angebotene Unterstützung betrifft schwerpunktmäßig die Beratung darüber, ob und mit welchen Behörden anderer Mitgliedstaaten die Einrichtung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Einzelfall zweckmäßig ist, sowie gegebenenfalls die Unterstützung bei der Abstimmung der Errichtungsvereinbarung mit den Beteiligten der anderen Mitgliedstaaten. 3Möglich ist unter Umständen auch eine finanzielle Unterstützung von gemeinsamen Ermittlungsgruppen. 4Nähere Einzelheiten können auf der Internetseite http://www.eurojust.europa.eu/Practitioners/JITs/Eurojust-JITsFunding/Pages/Eurojust-JITs-funding.aspx abgerufen werden.
(4) Die Formulierung der Errichtungsvereinbarung soll sich an den Mustern orientieren, die von der Europäischen Union (ABl. C 70 vom 19.3.2010, S. 1) oder dem Bundesamt für Justiz zur Verfügung gestellt werden.
(5) Nach Maßgabe der Vereinbarung kann ein entsandtes ausländisches Mitglied der Gruppe mit der Durchführung bestimmter Ermittlungsmaßnahmen betraut werden (vgl. auch § 93 IRG).
(6) Für die Teilnahme von deutschen Richterinnen, Richtern, Beamtinnen oder Beamten an Maßnahmen von gemeinsamen Ermittlungsgruppen im Ausland ist Nummer 142 Absatz 2 zu beachten.
Nummer 143
(unbesetzt)
Nummer 144
Eingehende Verfolgungsersuchen
(1) 1Die ersuchende Behörde ist, soweit der unmittelbare Geschäftsweg zugelassen ist, über Einleitung und Ausgang des Straf- oder Bußgeldverfahrens zu unterrichten. 2In den übrigen Fällen berichtet die Verfolgungsbehörde hierüber der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde. 3In beiden Fällen ist eine Mehrfertigung der verfahrensabschließenden Entscheidung beizufügen.
(2) Für fehlerhafte Zuleitungen gilt Nummer 17 entsprechend.
(3) Zur Verfügung gestellte Akten, sonstige Unterlagen und Gegenstände sind nach Abschluss des Verfahrens zurückzugeben, wenn die ausländische Behörde darum gebeten hat.
Nummer 145
Voraussetzungen eines ausgehenden Verfolgungsersuchens
(1) 1Hält sich eine Person, die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland wegen einer Straftat, für die eine Auslieferung nicht in Betracht kommt (vgl. Nummer 88) oder wegen einer Ordnungswidrigkeit verfolgt wird, im Ausland auf, hat die Verfolgungsbehörde zu prüfen, ob der ausländische Staat um Verfolgung ersucht werden soll. 2Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
(2) Entsprechend ist zu verfahren, wenn ein Ersuchen um Vollstreckungshilfe (vgl. Nummer 105) nicht in Betracht kommt.
Nummer 146
Form und Inhalt eines ausgehenden Verfolgungsersuchens
(1) 1Bei Ersuchen um Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit sind die in völkerrechtlichen Übereinkünften enthaltenen Sonderregelungen insbesondere zum Geschäftsweg zu beachten. 2Soll um die Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit ersucht werden, ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu berichten, wenn nicht der unmittelbare Geschäftsweg zugelassen ist.
(2) 1Dem Bericht (vgl. Muster Nummer 34) oder dem Ersuchen (vgl. Muster Nummer 34a) sind beizufügen:
a)
eine für die ausländische Verfolgungsbehörde bestimmte Sachverhaltsdarstellung in der sich aus Nummer 30 Absatz 4 ergebenden Anzahl und
b)
falls kein Übersetzungsverzicht vereinbart ist, zwei Fertigungen einer Übersetzung der Sachverhaltsdarstellung.
2Um einem ausländischen Rechtshilfeersuchen zuvorzukommen, sollte eine Mehrfertigung der Akten oder wesentlicher Aktenteile beigefügt werden.
(3) 1Die Sachverhaltsdarstellung (vgl. Muster Nummer 35) muss Angaben über die Person und die Staatsangehörigkeit der beschuldigten Person, über das Ergebnis der bisherigen Ermittlungen und über die etwa sonst zur Vorbereitung der Verfolgung getroffenen Maßnahmen enthalten. 2Soweit sich diese Angaben bereits aus einer gegen diese erhobenen Anklage oder aus einem gegen diese ergangenen Urteil ergeben, kann in der Sachverhaltsdarstellung auf die beizufügende Anklage oder das Urteil Bezug genommen werden, es sei denn, dass eine Übersetzung nach Absatz 2 Buchstabe b beizufügen ist. 3Hat die beschuldigte Person wegen der Tat Untersuchungs- oder Strafhaft erlitten, ist deren Dauer mitzuteilen. 4Die auf den Fall anwendbaren deutschen Bestimmungen sind im Wortlaut wiederzugeben.
(4) Ein Ersuchen um Verfolgung hindert die weitere Verfolgung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nur, wenn und soweit dies in einer völkerrechtlichen Übereinkunft bestimmt ist.
Nummer 147
Vorbereitende Maßnahmen
Bei Gefahr im Verzug können zur Vorbereitung der Verfolgung im Ausland gemäß Nummer 6 über das Bundeskriminalamt Maßnahmen angeregt werden.

Sechster Teil Mitteilungen über Auslandsverurteilungen

Nummer 148
Mitteilungen ausländischer Stellen
1Amtliche Mitteilungen ausländischer Stellen über Verurteilungen deutscher Staatsangehöriger im Ausland sind – soweit sie unmittelbar bei einer Strafverfolgungsbehörde oder einem Gericht eingehen – dem Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregister – auf direktem Weg zuzuleiten. 2 Nummer 24 gilt entsprechend.
Nummer 149
Geltung der Regelungen von Kapitel A
Die in Kapitel A enthaltenen Vorschriften finden im Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechende Anwendung, soweit sich aus den Vorschriften in Kapitel B nichts anderes ergibt.
Nummer 150
Völkerrechtliche Vereinbarungen
Völkerrechtliche Vereinbarungen bleiben neben den in das nationale Recht umgesetzten Rahmenbeschlüssen des Rates der Europäischen Union weiterhin anwendbar, soweit ihre Regelungen über die Regelungen der Rahmenbeschlüsse hinaus die Rechtshilfe erleichtern oder beschleunigen und Einvernehmen zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten über ihre weitere Anwendbarkeit besteht.
Nummer 151
Einschaltung von EUROJUST und Europäischem Justiziellen Netz (EJN)
(1) 1EUROJUST als Einrichtung der EU und das EJN als europäisches Netzwerk können strafrechtliche Verfahren mit internationalem Bezug wirkungsvoll unterstützen, insbesondere, wenn Kontakte auf dem unmittelbaren Geschäftsweg nicht ausreichend sind. 2Bei bilateralen Ersuchen bietet sich vorrangig die Nutzung des EJN an; für Fälle, die mehr als zwei Staaten (Mitgliedstaaten der EU oder auch Drittstaaten) betreffen, steht vor allem EUROJUST zur Verfügung.
(2) 1Das EJN ist dezentral organisiert und hat Ansprechpartner in allen Mitgliedstaaten. 2Kontakte in Deutschland erfolgen über die EJN-Kontaktstellen gemäß § 14 Absatz 2 EJG. 3Diese sind im Bundesamt für Justiz, beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und in den von den Landesregierungen bestimmten Stellen bei den Generalstaatsanwaltschaften oder Staatsanwaltschaften angesiedelt. 4Allgemeine Informationen mit praktisch wichtigen Hinweisen zur Rechtshilfe können über die Internetadresse www.ejn-crimjust.europa.eu abgerufen werden.
(3) 1EUROJUST ist zentral organisiert und in Den Haag angesiedelt. 2Ansprechpartner für deutsche Justizbehörden ist das Nationale Mitglied für Deutschland bei EUROJUST, das vor Ort in unmittelbarem Kontakt mit den anderen Nationalen Mitgliedern aller Mitgliedstaaten und Verbindungsrichtern/Staatsanwälten von Drittstaaten steht. 3Zu den besonderen Hilfsangeboten von EUROJUST zählt u.a. die Organisation von Koordinierungstreffen. 4Auf die Internetadresse www.eurojust.europa.eu wird verwiesen.
(4) 1EUROJUST und das EJN arbeiten eng zusammen. 2Innerstaatlich ist dies unter anderem durch das sogenannte nationale Eurojust-Koordinierungssystem gemäß § 4 der Verordnung über die Zusammenarbeit mit Eurojust sichergestellt. 3Parallele Befassungen beider Einrichtungen sind zu vermeiden. 4Wird Kontakt zu EUROJUST aufgenommen, soll zugleich die zuständige EJN-Kontaktstelle informiert werden.
(5) 1Gemäß § 6 Absatz 1 EJG ist das Nationale Mitglied für Deutschland bei EUROJUST in den dort geregelten Fällen zu unterrichten. 2Die dort in Bezug genommene Liste von Straftaten ist in Anhang IV eingestellt. 3Die Unterrichtung erfolgt regelmäßig durch die sachleitende Staatsanwaltschaft und unter Verwendung von Formularen, die u.a. über die EJN-Kontaktstellen der Länder erhältlich sind. 4Der gesicherte elektronische Übermittlungsweg kann genutzt werden. 5Die Unterrichtung umfasst – soweit verfügbar – Mindestangaben, die in Anhang IV abgedruckt sind.
(6) 1Bei Meinungsverschiedenheiten mit EUROJUST (vgl. auch § 5 EJG) ist der obersten Justizbehörde zu berichten. 2Unberührt bleiben die Berichtspflichten nach allgemeinen Vorschriften.
Nummer 151a
Unterstützung durch das Europäische Polizeiamt (Europol)
1Das Europäische Polizeiamt (Europol) kann strafrechtliche Verfahren mit internationalem Bezug wirkungsvoll unterstützen. 2Die Zusammenarbeit erfolgt über das Bundeskriminalamt (§ 1 des Europol-Gesetzes, Nummer 6 RiVASt). 3Für die Vermittlung justizieller Rechtshilfeersuchen wird auf Nummer 123 Absatz 4 verwiesen.
Nummer 151b
Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)
1Justizbehörden können im Rahmen der Amtshilfe mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) zusammenarbeiten. 2OLAF hat zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union verwaltungsrechtliche Untersuchungsbefugnisse. 3OLAF hat keinen Rechtsanspruch auf Übermittlung von Auskünften aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
Nummer 152
Stufensystem des § 1 Absatz 3 IRG bei eingehenden Ersuchen
Die Zulässigkeit der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens folgt aus völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit diese unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, oder hilfsweise aus den Vorschriften des IRG zum Bereich der vertragslosen Rechtshilfe, soweit die Regelungen im Achten, Neunten oder Zehnten Teil des IRG nicht abschließend sind.
Nummer 153
Materialien und Muster zum Europäischen Haftbefehl
(1) Materialien zum Europäischen Haftbefehl und zur Anwendung in den Mitgliedstaaten der EU sind im Internet unter anderem abrufbar unter www.ejn-crimjust.europa.eu.
(2) Auf die Muster Nummer 41 – Antrag auf amtsrichterliche Vernehmung bei Europäischem Haftbefehl, Muster Nummer 42 – Antrag auf Auslieferungshaftbefehl bei Europäischem Haftbefehl, Muster Nummer 43 – Bewilligung der Auslieferung bei Europäischem Haftbefehl und Muster Nummer 44 – Antwort an den ersuchenden Mitgliedstaat nach Entscheidung über den Europäischen Haftbefehl wird hingewiesen.
Nummer 154
Besondere Berichtspflicht
Unbeschadet der sonstigen Berichtspflichten berichtet die zuständige deutsche Behörde der obersten Justizbehörde vorab und zeitnah, wenn der Wegfall der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit nach § 81 Nummer 4 IRG zu Schwierigkeiten führt.
Nummer 155
Anwendungsbereich, anzuwendende Vorschriften
1Dieser Abschnitt gilt für eingehende Auslieferungsersuchen aus einem Mitgliedstaat unabhängig davon, ob ein Europäischer Haftbefehl oder die in § 10 IRG genannten Unterlagen übermittelt werden. 2Eine in das Schengener Informationssystem (SIS II) eingestellte Ausschreibung nach Artikel 26 SIS II-Beschluss1 gilt als Europäischer Haftbefehl nach Maßgabe des § 83a Absatz 2 IRG.

1 [Amtl. Anm.:] Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63).
Nummer 156
Verfahren nach Festnahme aufgrund einer SIS- oder INTERPOL-Ausschreibung
(1) Nach einer Festnahme übermittelt das Bundeskriminalamt entsprechend Nummer 6 die bei ihm vorhandenen Unterlagen, insbesondere, soweit vorhanden, das Formular des Europäischen Haftbefehls sowie die Bezeichnung und Anschrift der ersuchenden Justizbehörde (mit E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer), und eine Übersetzung des Sachverhalts und dessen rechtlicher Würdigung an die zuständige Generalstaatsanwaltschaft und an die festnehmende Polizeidienststelle zur Vorlage bei dem zuständigen Gericht.
(2) Das Bundeskriminalamt teilt dem SIRENE- bzw. INTERPOL-Büro des ersuchenden Mitgliedstaates Name und Anschrift der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft (mit Telefon- und Telefaxnummer und E-Mail-Anschrift) mit.
Nummer 156a
Weiterleitung von Anträgen der verfolgten Person an den ersuchenden Mitgliedstaat
(1) Wünscht die verfolgte Person bereits vor Überstellung im ersuchenden Mitgliedstaat einen Rechtsbeistand zu benennen, so unterrichtet die Generalstaatsanwaltschaft umgehend die zuständige Behörde im ersuchenden Mitgliedstaat.
(2) 1Wird der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt und ist die verfolgte Person zuvor nicht offiziell davon in Kenntnis gesetzt worden, dass gegen sie ein Urteil ergangen ist, kann sie beantragen, dass ihr eine Abschrift des Urteils vor Überstellung übergeben wird. 2In diesem Fall hat die Generalstaatsanwaltschaft diesen Antrag unverzüglich an die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates weiterzuleiten.
Nummer 157
Ergänzung der Auslieferungsunterlagen
(1) 1Hält die Generalstaatsanwaltschaft über die übermittelten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen zur Durchführung des Auslieferungsverfahrens für erforderlich, so sind diese unter Gewährung einer angemessenen Frist auf dem unmittelbaren Geschäftsweg beim ersuchenden Mitgliedstaat anzufordern. 2Auf die Notwendigkeit der Beifügung von Übersetzungen ist gegebenenfalls (vgl. Länderteil) hinzuweisen. 3Liegt ein Europäischer Haftbefehl nur in elektronisch übermittelter Form vor und bestehen Zweifel an der Echtheit, die nicht auf andere geeignete Weise ausgeräumt werden können, soll der ersuchende Staat unverzüglich aufgefordert werden, das Original oder eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln.
(2) 1Wird um Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ersucht und fehlt eine den Voraussetzungen des § 83 Nummer 3 IRG genügende Erklärung, ist dem ersuchenden Staat unverzüglich und unter Gewährung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Vervollständigung der Auslieferungsunterlagen zu geben. 2Dabei soll der ersuchende Staat zu einer Darstellung der Rechtsgrundlagen für ein neues Verfahren in Anwesenheit der verfolgten Person aufgefordert werden.
Nummer 158
Auslieferung deutscher Staatsangehöriger
(1) 1Die Entscheidung, ob die Bewilligung der Auslieferung nach § 83b Absatz 1 Buchstabe a und b IRG abgelehnt wird, ist nach denselben Grundsätzen zu treffen, die bei mehrfacher örtlicher Zuständigkeit in Deutschland gelten. 2Der Effektivität der Strafverfolgung kommt bei dieser Entscheidung besondere Bedeutung zu. 3Im Zweifel ist bei deutschen Staatsangehörigen die Bewilligung der Auslieferung zur Strafverfolgung abzulehnen und in Deutschland ein Verfahren zu führen.
(2) 1Die nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IRG erforderliche Sicherung der Rücküberstellung zur Vollstreckung kann dadurch gewährleistet werden, dass die Auslieferung unter der Bedingung bewilligt wird, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbietet, die verfolgte Person auf deren Wunsch in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen. 2Die verfolgte Person ist vor der Überstellung auf das Recht auf Rücküberstellung in geeigneter Form hinzuweisen.
(3) 1Die Generalstaatsanwaltschaft prüft zu gegebener Zeit die Einhaltung der Bedingung und unterrichtet die nach § 84e Absatz 1 Satz 1 IRG zuständige Staatsanwaltschaft, soweit eine Rücküberstellung in Betracht kommt. 2Die Rücküberstellung richtet sich nach den Nummern 166 ff.
(4) Wurde mangels Zustimmung der verurteilten Person nach § 80 Absatz 3 IRG eine Auslieferung als unzulässig abgelehnt, unterrichtet die Generalstaatsanwaltschaft hierüber die nach § 84e Absatz 1 Satz 1 IRG zuständige Staatsanwaltschaft.
Nummer 159
Auslieferung ausländischer Staatsangehöriger
(1) In Bezug auf die Entscheidung, ob die Bewilligung der Auslieferung nach § 83b Absatz 1 Buchstabe a und b IRG abgelehnt wird, gilt Nummer 158 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2.
(2) 1Bei der Auslieferung von ausländischen Staatsangehörigen, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, kann die Bewilligung ferner nach § 83b Absatz 2 IRG abgelehnt werden. 2Bei der Prüfung, ob sich eine Person gewöhnlich im Inland aufhält, kommen der Rechtmäßigkeit und der Dauer des Aufenthaltes sowie familiären und beruflichen Bindungen Indizwirkung zu. 3Erforderlichenfalls holt die Generalstaatsanwaltschaft eine Stellungnahme der zuständigen Behörde der inneren Verwaltung ein. 4Im Rahmen der nach § 83b Absatz 2 Buchstabe b IRG erforderlichen Ermessensausübung ist neben der Dauer des Aufenthaltes und der familiären und sozialen Bindung der verfolgten Person im Inland auch die Erreichbarkeit des mit einer Strafvollstreckung im Inland verfolgten Resozialisierungszieles zu berücksichtigen.
(3) Nummer 158 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
(4) Wurde eine Auslieferung nach § 83b Absatz 2 Nummer 2 IRG nicht bewilligt, unterrichtet die Generalstaatsanwaltschaft hierüber die nach § 84e Absatz 1 Satz 1 IRG zuständige Staatsanwaltschaft.
Nummer 159a
Anhörung der verfolgten Person
Im Auslieferungsverfahren nach dem Achten Teil des IRG erfolgt die erste Anhörung der verfolgten Person über § 22 IRG hinaus (zugleich auch) gemäß § 28 IRG, soweit ein Europäischer Haftbefehl oder eine Ausschreibung im SIS vorliegt.
Nummer 159b
Information der verfolgten Person
Die verfolgte Person ist vor der Überstellung über Bedingungen und Zusicherungen in geeigneter Form zu unterrichten.
Nummer 160
Durchlieferung
Für die Durchlieferung Deutscher aus einem Mitgliedstaat durch Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat gilt Nummer 158 Absatz 1 entsprechend.
Nummer 161
Besondere Berichtspflichten
(1) Die oberste Justizbehörde ist nach Entscheidung über die Bewilligung unter Beifügung von zwei Kopien der Auslieferungsunterlagen, der Bewilligungsentscheidung sowie gegebenenfalls der gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung und der Angabe des Übergabedatums zu unterrichten.
(2) Unbeschadet der sonstigen Berichtspflichten berichtet die Generalstaatsanwaltschaft vorab und zeitnah, wenn
a)
eine Entscheidung nach § 83b Absatz 1 Nummer 3 IRG getroffen werden soll,
b)
das Auslieferungsersuchen mit einem deutschen Strafanspruch zusammentrifft und zwischen den zuständigen deutschen Staatsanwaltschaften kein Einvernehmen über den Vorrang der Auslieferung erzielt werden kann.
(3) 1Die oberste Justizbehörde ist zu unterrichten, wenn die Fristen in § 83c Absatz 1 bis 3 und 5 IRG nicht eingehalten werden können. 2Sie ist auch vom Ergebnis der Prüfung nach Nummer 158 Absatz 3 Satz 1 und Nummer 159 Absatz 3 zu unterrichten.
Nummer 162
Europäischer Haftbefehl
1Im Auslieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten ist das Formular des Europäischen Haftbefehls (Vordruck Nummer 40) zu verwenden. 2Der Europäische Haftbefehl ist auf aktuellem Stand zu halten.
Nummer 163
Verfahren nach Festnahme einer international ausgeschriebenen Person
(1) 1Nach Mitteilung einer Festnahme
a)
übersendet das Bundeskriminalamt das von ihm erstellte Begleitpapier A an das SIRENE-Büro des festnehmenden Mitgliedstaates (oder, soweit ein solches nicht besteht, an das INTERPOL-Büro des festnehmenden Mitgliedstaates),
b)
teilt das Bundeskriminalamt diesem Büro mit, dass eine beglaubigte Mehrfertigung des Europäischen Haftbefehls und, soweit erforderlich (vgl. Länderteil), eine Übersetzung auf dem unmittelbaren Geschäftsweg zwischen den betroffenen Justizbehörden nachgereicht wird und
c)
gibt das Bundeskriminalamt Bezeichnung und Anschrift der ersuchenden Behörde (mit E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer) an.
2Das Bundeskriminalamt unterrichtet die zuständige deutsche Justizbehörde entsprechend Nummer 6 von der Festnahme und teilt dieser Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörde des festnehmenden Mitgliedstaates (mit E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer) mit. 3Entsprechendes gilt, wenn mehrere Europäische Haftbefehle vorliegen.
(2) 1Die durch das Bundeskriminalamt von der Festnahme unterrichtete zuständige deutsche Justizbehörde erstellt das Exemplar eines Europäischen Haftbefehls, soweit noch keines ausgestellt ist. 2Sie übersendet eine beglaubigte Mehrfertigung des ihr vorliegenden oder nach Satz 1 hergestellten Exemplars in deutscher Sprache unverzüglich auf dem unmittelbaren Geschäftsweg der zuständigen Behörde des festnehmenden Mitgliedstaates und fügt, soweit erforderlich (vgl. Länderteil), eine von ihr gefertigte Übersetzung bei.
Nummer 164
Zusicherung der Rücküberstellung
(1) Verlangt ein Mitgliedstaat bei der Auslieferung die Zusicherung, dass die verfolgte Person nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion auf deren Wunsch zur weiteren Vollstreckung zurücküberstellt wird, ist eine Erklärung folgenden Inhalts von der für das Auslieferungsverfahren zuständigen Bewilligungsbehörde abzugeben:
“Es wird zugesichert, dass die verfolgte Person im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der geltenden Fassung des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 27) zur weiteren Strafvollstreckung nach … zurücküberstellt wird.“
(2) Hat der um Auslieferung ersuchte Mitgliedstaat den in Absatz 1 genannten Rahmenbeschluss noch nicht umgesetzt, oder findet dieser keine Anwendung, ist eine Erklärung folgenden Inhalts von der für das Auslieferungsverfahren zuständigen Bewilligungsbehörde abzugeben:
“Es wird zugesichert, dass die verfolgte Person im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 zur weiteren Strafvollstreckung nach … zurücküberstellt wird.“
(3) Sofern der ersuchte Staat im Falle des Absatzes 2 eine Auslieferung ausdrücklich davon abhängig macht, dass er die gegen die verfolgte Person zu verhängende Strafe im Verfahren nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 11 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 vollstrecken kann, kann zusätzlich folgende Zusicherung abgegeben werden:
“Die Überstellung erfolgt bedingungsfrei, sodass gegebenenfalls das Umwandlungsverfahren nach Artikel 11 des vorbezeichneten Übereinkommens angewendet werden kann.“
Nummer 165
Besondere Berichtspflichten
(1) Die oberste Justizbehörde ist nach Übergabe oder Eingang der ablehnenden Entscheidung unter Beifügung von zwei Kopien der Auslieferungsunterlagen, der Bewilligungsentscheidung sowie gegebenenfalls der gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung und der Angabe des Übergabedatums zu unterrichten.
(2) Unbeschadet der sonstigen Berichtspflichten berichtet die zuständige deutsche Behörde der obersten Justizbehörde unverzüglich, wenn abweichend von den im Länderteil enthaltenen Hinweisen Übersetzungen des Formulars des Europäischen Haftbefehls gefordert wurden.
(3) Die oberste Justizbehörde ist zu unterrichten, wenn im RB-EuHb enthaltene Fristen ohne sachlichen Grund erheblich überschritten wurden.
Nummer 166
Allgemeines
(1) Sofern die Übergabe bzw. Übernahme einer freiheitsentziehenden Sanktion zur Vollstreckung innerhalb der Europäischen Union auf der Grundlage der §§ 84 ff. IRG in Umsetzung des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen1 folgt, finden die Vorschriften dieses Abschnitts Anwendung.
(2) Materialien zum Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen, zur Anwendung in den Mitgliedstaaten der EU und zu den dort zuständigen Behörden sind im Internet unter anderem abrufbar unter www.ejn-crimjust.europa.eu.

1 [Amtl. Anm.:] Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 5.12.2008, Seite 27) in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24).
Nummer 166a
Berichtspflichten
(1) Die oberste Justizbehörde ist nach Entscheidung über die Bewilligung der Übergabe bzw. Übernahme einer freiheitsentziehenden Sanktion unter Beifügung von zwei Kopien der Vollstreckungshilfeunterlagen, der Bewilligungsentscheidung und gegebenenfalls der gerichtlichen Entscheidung sowie der Angabe des Übergabedatums zu unterrichten.
(2) Unbeschadet der sonstigen Berichtspflichten berichten die Staatsanwaltschaft bzw. die Vollstreckungsbehörde zeitnah, wenn
a)
durch die ausländischen Behörden rahmenbeschlusswidrige Forderungen gestellt werden oder
b)
die in § 84h Absatz 4 oder § 85e Absatz 1 IRG genannten Fristen überschritten wurden.
Nummer 166b
Verfahrenseinleitung von Amts wegen
1Wurde mangels Zustimmung der verurteilten Person nach § 80 Absatz 3 IRG eine Auslieferung als unzulässig abgelehnt oder nach § 83b Absatz 2 Nummer 2 IRG nicht bewilligt, hat die zuständige Staatsanwaltschaft das Vollstreckungshilfeverfahren nach den §§ 84a ff. IRG von Amts wegen einzuleiten. 2Gleiches gilt, wenn sie gemäß Nummer 158 Absatz 3 oder Nummer 159 Absatz 3 unterrichtet wurde.
Nummer 166c
Bewilligungsverfahren, Konsultationen, Fristen
(1) Zur Klärung, ob ein aufenthaltsrechtliches Verfahren gegen die Person vorliegt (§ 84a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a IRG), nimmt die Staatsanwaltschaft Kontakt mit der zuständigen Ausländerbehörde auf.
(2) 1Auf Anfrage des Urteilsstaates nimmt die Staatsanwaltschaft unverzüglich Stellung zu der Frage, ob die Übernahme der Vollstreckung der Sanktion in der Bundesrepublik Deutschland der Erleichterung der Resozialisierung und der erfolgreichen Wiedereingliederung der verurteilten Person in die Gesellschaft dienen würde. 2Eine solche Stellungnahme kann auch von Amts wegen abgegeben werden.
(3) 1Sind die Zulässigkeits-, bzw. Bewilligungsvoraussetzungen aus Gründen
der fehlerhaften Bescheinigung (§ 84d Nummer 1 IRG),
der fehlenden persönlichen Voraussetzungen (§ 84a Absatz 1 Nummer 3 IRG),
des Verstoßes gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ (§ 84b Absatz 1 Nummer 3 IRG),
der fehlenden persönlichen Anwesenheit der verurteilten Person bei der dem Erkenntnis zugrunde liegenden Verhandlung (§ 84b Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 und 4 IRG),
der mangelnden Vereinbarkeit der verhängten Maßnahme mit dem deutschen Recht (§ 84g Absatz 5 Nummer 1 IRG) oder
aufgrund des Territorialitätsprinzips (§ 84d Nummer 3 IRG)
nicht erfüllt, konsultiert die Staatsanwaltschaft vor einer Entscheidung unverzüglich die zuständige Behörde des Urteilsstaats und bittet diese gegebenenfalls um die kurzfristige Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben. 2Liegt eine Bescheinigung nach § 84d Absatz 1 IRG nicht vor, ist sie unvollständig oder entspricht sie offensichtlich nicht dem ausländischen Erkenntnis, so kann die Staatsanwaltschaft eine Frist für die Vorlage, Vervollständigung oder Berichtigung setzen.
(4) Ist es der Staatsanwaltschaft nicht möglich, die in § 84h Absatz 4 IRG genannte Frist einzuhalten, informiert sie die zuständige Behörde des Urteilsstaats über die Gründe für die Verzögerung und die Zeit, die voraussichtlich für eine endgültige Entscheidung benötigt wird.
(5) Die Staatsanwaltschaft teilt die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit dem Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregister –, Adenauerallee 99–103, 53113 Bonn, durch Übersendung einer beglaubigten Mehrfertigung mit (vgl. Muster Nummer 47).
Nummer 166d
Unterrichtung des Urteilsstaates
1Die Staatsanwaltschaft unterrichtet die zuständige Behörde des Urteilsstaates unverzüglich über:
die Unauffindbarkeit der betroffenen Person im Vollstreckungsstaat,
die endgültige Bewilligung oder Ablehnung der Vollstreckung,
die Ermäßigung oder Umwandlung der Sanktion (§ 84g Absatz 4 oder Absatz 5 IRG),
den Beginn und den Zeitraum der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung,
die Flucht der verurteilten Person aus der Haft und
den Abschluss der Vollstreckung.
2In den Fällen der Buchstaben b und c übersendet die Staatsanwaltschaft dem Urteilsstaat eine vollständige Entscheidungsausfertigung.
Nummer 166e
Amnestie und Gnade
(1) Vor Gewährung von Amnestie oder Gnade kann der zuständigen Behörde des Urteilsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(2) Die Staatsanwaltschaft unterrichtet die zuständige Behörde des Urteilsstaates unverzüglich über die Gewährung von Amnestie oder Gnade.
Nummer 166f
Durchbeförderung
Erhält die Generalstaatsanwaltschaft ein Ersuchen zur Durchbeförderung zur Vollstreckung gemäß den §§ 84l ff. IRG, unterrichtet sie den Urteilsstaat unverzüglich, wenn die verurteilte Person anlässlich einer anderen Straftat verhaftet oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen wird.
Nummer 166g
Vorbereitung der Bewilligungsentscheidung
(1) 1Soll die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion einem Mitgliedstaat angetragen werden, dessen Staatsangehörigkeit die verurteilte Person nicht besitzt, konsultiert die Vollstreckungsbehörde zunächst die zuständige Behörde des in Betracht gezogenen Vollstreckungsstaates, ob einer Übermittlung der Bescheinigung zugestimmt wird. 2In anderen Fällen, insbesondere zu der Frage, ob die Vollstreckung der verhängten Sanktion im in Betracht gezogenen Vollstreckungsstaat der Resozialisierung der verurteilten Person dient, kann die dort zuständige Behörde konsultiert werden. 3Beabsichtigt die Vollstreckungsbehörde, eine verurteilte Person zur Vollstreckung an einen anderen Mitgliedstaat zu übergeben, kann sie diesen zuvor hinsichtlich der dort für eine vorzeitige oder bedingte Entlassung geltenden Bestimmungen konsultieren.
(2) 1Befindet sich die verurteilte Person in der Bundesrepublik Deutschland, veranlasst die Vollstreckungsbehörde deren Anhörung durch das zuständige Gericht (§ 85 Absatz 2 Nummer 1 IRG, vgl. Muster Nummer 49). 2Befindet sich die verurteilte Person in Haft, holt die Vollstreckungsbehörde, bevor sie einem anderen Mitgliedstaat die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion anträgt, eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ein. 3Hiervon ist abzusehen, wenn die verurteilte Person nach Zusicherung der Rücküberstellung aus dem Ausland ausgeliefert wurde.
(3) 1Bei der Unterrichtung der verurteilten Person nach § 85 Absatz 3 IRG hat die Vollstreckungsbehörde ein dem Anhang II zum Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen entsprechendes Formular (Vordruck Nummer 51) zu verwenden. 2Eine förmliche Zustellung ist nicht erforderlich.
(4) Die Vollstreckungsbehörde leitet den Antrag nach § 85a Absatz 1 Satz 1 IRG dem Oberlandesgericht über die Generalstaatsanwaltschaft zu.
Nummer 166h
Weiteres Verfahren
(1) 1Zur Vollstreckungsübernahme übermittelt die Vollstreckungsbehörde dem Heimatstaat oder dem Mitgliedstaat, der bei der Konsultation nach Nummer 166g Absatz 1 Satz 1 der Übermittlung zugestimmt hat, die vollständig ausgefüllte Bescheinigung nach Anhang I des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen in der jeweils gültigen Fassung (Vordruck Nummer 50) nebst Übersetzung und das rechtskräftige Erkenntnis. 2Im Falle einer zunächst zur Bewährung ausgesetzten Sanktion ist auch der rechtskräftige Widerrufsbeschluss nach § 56f oder § 67g StGB bzw. § 26 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) beizufügen. 3Die nach § 85 Absatz 2 IRG erforderliche Zustimmung und etwa vorhandene Stellungnahmen der verurteilten Person bzw. ihres gesetzlichen Vertreters sind zusammen mit dem Ersuchen zu übermitteln. 4Auf Verlangen der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates hat die Vollstreckungsbehörde eine Übersetzung des Erkenntnisses oder seiner wesentlichen Teile zu übersenden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann, etwa weil die Bestimmungen im anderen Mitgliedstaat nach ihrer Ansicht der Erfüllung des staatlichen Vollstreckungsanspruchs oder dem Resozialisierungsgedanken nicht genügen, eine bereits übermittelte Bescheinigung bis zum Zeitpunkt des Vollstreckungsbeginns unter Angabe der Gründe zurückziehen.
(3) 1Liegt die Bewilligung des anderen Mitgliedstaates vor, veranlasst die Vollstreckungsbehörde innerhalb von 30 Tagen die Überstellung der verurteilten Person, falls diese sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. 2Sie sieht von der weiteren Vollstreckung ab, soweit der andere Mitgliedstaat sie übernommen und durchgeführt hat. 3Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung nur fortsetzen, wenn der andere Mitgliedstaat ihr mitteilt, dass er sie nicht zu Ende geführt hat, weil die verurteilte Person aus der Haft geflohen ist.
(4) Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates unverzüglich, wenn die Voraussetzungen der Vollstreckung aufgrund eines Wiederaufnahmeverfahrens, einer Amnestie oder einer Gnadenentscheidung entfallen sind.
Nummer 166i
Durchbeförderung
1 Nummer 104 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass für das Ersuchen die in Anhang I des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen vorgesehene Bescheinigung zu verwenden ist. 2Im Falle einer unvorhergesehenen Zwischenlandung übermittelt die Vollstreckungsbehörde der zuständigen Behörde des Durchgangsstaats das Formular nachträglich innerhalb von 72 Stunden.
Nummer 166j
Allgemeines
(1) Sofern die Vollstreckungshilfe innerhalb der Europäischen Union hinsichtlich einer zur Bewährung ausgesetzten freiheitsentziehenden Sanktion auf der Grundlage der §§ 90a ff. IRG in Umsetzung des Rahmenbeschlusses Bewährungsüberwachung1 erfolgt, finden die Vorschriften dieses Abschnitts Anwendung.
(2) Mit der Anerkennung des Erkenntnisses und der Übernahme der Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen geht auch die Zuständigkeit für alle Folgeentscheidungen, einschließlich der Zuständigkeit für die gegebenenfalls notwendige Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion, auf den übernehmenden Staat über.
(3) Materialien zum Rahmenbeschluss Bewährungsüberwachung, zur Anwendung in den Mitgliedstaaten der EU und zu den dort zuständigen Behörden sind im Internet unter anderem abrufbar unter www.ejn-crimjust.europa.eu.

1 [Amtl. Anm.:] Rahmenbeschluss 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 102) in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24).
Nummer 166k
Berichtspflicht
(1) Die oberste Justizbehörde ist nach Entscheidung über die Bewilligung der Übernahme oder Übertragung der Überwachung einer Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion unter Beifügung von zwei Kopien der Vollstreckungshilfeunterlagen, der Bewilligungsentscheidung und gegebenenfalls der gerichtlichen Entscheidung zu unterrichten.
(2) Unbeschadet der sonstigen Berichtspflichten berichten die Staatsanwaltschaft bzw. die Vollstreckungsbehörde zeitnah, wenn
a)
durch die ausländischen Behörden rahmenbeschlusswidrige Forderungen gestellt werden oder
b)
die in § 90i Absatz 2 Satz 2 IRG genannte Frist überschritten wurde.
Nummer 166l
Informationspflichten, Konsultationen
(1) Zur Klärung, ob ein aufenthaltsrechtliches Verfahren gegen die Person vorliegt (§ 90b Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a IRG), nimmt die Staatsanwaltschaft Kontakt mit der zuständigen Ausländerbehörde auf.
(2) Die Staatsanwaltschaft unterrichtet die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich über ihre Entscheidung über die Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung.
(3) Ist es der Staatsanwaltschaft nicht möglich, die Frist des § 90i Absatz 2 Satz 2 IRG einzuhalten, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats und gibt dabei die Gründe für die Verzögerung und die Zeit an, die voraussichtlich für eine endgültige Entscheidung benötigt wird.
(4) 1Sind die Zulässigkeits- bzw. Bewilligungsvoraussetzungen aus Gründen
der fehlerhaften Bescheinigung (§ 90d Absatz 2 IRG),
der fehlenden persönlichen Voraussetzungen (§ 90b Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a IRG,
des Verstoßes gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ (§ 90c Absatz 1 Nummer 3 IRG),
der fehlenden persönlichen Anwesenheit der verurteilten Person bei der dem Erkenntnis zugrunde liegenden Verhandlung (§ 90c Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 und 4 IRG),
der mangelnden Vereinbarkeit der auferlegten oder verhängten Maßnahmen mit dem deutschen Recht (§ 90b Absatz 1 Nummer 6 IRG),
der kurzen Dauer der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion (§ 90e Absatz 1 Nummer 4 IRG) oder
aufgrund des Territorialitätsprinzips (§ 90e Absatz 1 Nummer 3 IRG),
nicht erfüllt, konsultiert die Staatsanwaltschaft vor einer Entscheidung unverzüglich die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats und bittet diese gegebenenfalls um die kurzfristige Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben. 2Liegt eine Bescheinigung nach § 90d Absatz 1 IRG nicht vor, ist sie unvollständig oder entspricht sie offensichtlich nicht dem ausländischen Erkenntnis oder der Bewährungsentscheidung, so kann die Staatsanwaltschaft eine Frist für die Vorlage, Vervollständigung oder Berichtigung setzen.
(5) Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats über alle Folgeentscheidungen (Änderung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion, Widerruf der Strafaussetzung) sowie gegebenenfalls die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion oder den Straferlass unverzüglich zu unterrichten.
(6) Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Behörde des Ausstellungsstaates zudem unverzüglich über Folgendes zu informieren:
die Unauffindbarkeit der verurteilten Person im Vollstreckungsstaat,
die endgültige Entscheidung über die Anerkennung des Erkenntnisses und die Übernahme der Zuständigkeit für die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen,
die Anpassung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen nebst Begründung und
die Gewährung von Amnestie oder Gnade.
Nummer 166m
Verfahrensbeginn
(1) 1Soll die Vollstreckung einer im Geltungsbereich des IRG verhängten freiheitsentziehenden Sanktion, deren Vollstreckung oder weitere Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und die Überwachung der erteilten Auflagen und Weisungen einem Mitgliedstaat angetragen werden, in dem die verurteilte Person nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, konsultiert die Vollstreckungsbehörde zunächst die zuständige Behörde des in Betracht gezogenen Vollstreckungsstaates, ob einer Übermittlung der Bescheinigung zugestimmt wird. 2Vor der Übertragung ist neben der verurteilten Person dem Gericht, das für die Entscheidungen nach § 453 StPO zuständig ist, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Zur Übertragung der Vollstreckung und Überwachung übermittelt die Vollstreckungsbehörde dem in Betracht gezogenen Vollstreckungsstaat die vollständig ausgefüllte Bescheinigung nach Anhang I des Rahmenbeschlusses Bewährungsüberwachung in der jeweils gültigen Fassung (Vordruck Nummer 53) nebst Übersetzung und das rechtskräftige Erkenntnis, den oder die entsprechenden Beschlüsse über die Dauer der Bewährungszeit und die erteilten Auflagen und Weisungen.
Nummer 166n
Unterrichtung des Vollstreckungsstaats
(1) Die Vollstreckungsbehörde hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Kenntnis über Umstände erlangt hat, die nach ihrer Auffassung eine Änderung der Bewährungsmaßnahmen, eine Änderung der Dauer der Bewährungszeit oder einen Widerruf der Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung erfordern könnten.
(2) Soweit lediglich die Überwachung der Auflagen und Weisungen nach § 90l Absatz 1 Nummer 2 IRG übernommen wurde, unterrichtet die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsstaat über alle im Geltungsbereich des IRG getroffenen Folgeentscheidungen (insbesondere Widerruf der Strafaussetzung, Verlängerung oder Verkürzung der Bewährungszeit, Änderung der Auflagen und Weisungen, Straferlass nach Ablauf der Bewährungszeit).
Nummer 166o
Rückübertragung der Zuständigkeit
Ist im Geltungsbereich des IRG ein neues Strafverfahren gegen die verurteilte Person anhängig, so kann die Vollstreckungsbehörde die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats ersuchen, ihr wieder die Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen sowie für alle weiteren mit dem Urteil in Zusammenhang stehenden Entscheidungen zu übertragen.
Nummer 166p
Allgemeines
(1) Sofern die Anerkennung und Umsetzung von Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft für oder an einen Mitgliedstaat auf der Grundlage der §§ 90o ff. IRG in Umsetzung des Rahmenbeschlusses Überwachungsanordnung1 erfolgt, finden die folgenden Vorschriften Anwendung.
(2) Materialien zum Rahmenbeschluss Überwachungsanordnung, zur Anwendung in den Mitgliedstaaten der EU und zu den dort zuständigen Behörden sind im Internet unter anderem abrufbar unter www.ejn-crimjust.europa.eu.

1 [Amtl. Anm.:] Rahmenbeschluss 2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung – zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft (ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 20).
Nummer 166q
Berichtspflicht
Die oberste Justizbehörde ist nach Entscheidung über die Bewilligung der Übernahme oder Übertragung einer Überwachungsmaßnahme zur Vermeidung von Untersuchungshaft zu unterrichten.
Nummer 166r
Fristsetzung, Berichtspflicht
(1) 1Sind die Zulässigkeits- bzw. Bewilligungsvoraussetzungen aus Gründen
der fehlerhaften Bescheinigung (§ 90q Absatz 1 IRG),
der fehlenden persönlichen Voraussetzungen (§ 90p Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b),
des Verstoßes gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ (§ 90p Absatz 3 Nummer 2 IRG),
der mangelnden Vereinbarkeit der auferlegten oder verhängten Maßnahmen mit dem deutschen Recht (§ 90p Absatz 1 Nummer 4 IRG) oder
der besseren Eignung eines anderen Mitgliedstaats zur Überwachung (§ 90r Nummer 4 IRG)
nicht erfüllt, konsultiert die Staatsanwaltschaft vor einer Entscheidung unverzüglich die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats und bittet diese gegebenenfalls um die kurzfristige Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben. 2Liegt eine Bescheinigung nach § 90q Absatz 2 IRG nicht vor, ist sie unvollständig oder entspricht sie offensichtlich nicht der zu übernehmenden Entscheidung, kann die Staatsanwaltschaft dem anderen Mitgliedstaat eine Frist für die Vorlage, Vervollständigung oder Berichtigung setzen.
(2) Die Feststellung, ob die zu überwachende Person im Falle eines Verstoßes gegen die Überwachungsmaßnahme ausgeliefert werden kann (§ 90r Nummer 2 IRG) erfolgt durch die zuständige Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Generalstaatsanwaltschaft.
Nummer 166s
Unterrichtungspflichten
(1) Die Staatsanwaltschaft unterrichtet bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche der Einhaltung der in § 90v Absatz 2 Satz 1 und 2 IRG genannten Fristen entgegenstehen, die zuständige Behörde des Anordnungsstaates und gibt dabei die Gründe für die Verzögerung und die Zeit an, die voraussichtlich für eine endgültige Entscheidung benötigt wird.
(2) Die Staatsanwaltschaft unterrichtet die zuständige Behörde des Anordnungsstaats unverzüglich über den Umstand, dass ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Anerkennung von Überwachungsmaßnahmen eingelegt wurde sowie über die endgültige Anerkennung der Überwachungsmaßnahmen.
(3) Sofern es die reibungslose und effiziente Überwachung der Überwachungsmaßnahmen erleichtert, konsultiert das Gericht die zuständige Behörde des Anordnungsstaats.
Nummer 166t
Verfahrensgang
(1) Das gemäß § 126 StPO zuständige Gericht kann die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates vor der Übermittlung einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen konsultieren.
(2) Zur Übertragung der Überwachung übermittelt das Gericht dem anderen Mitgliedstaat die vollständig ausgefüllte Bescheinigung nach Anhang I des Rahmenbeschlusses Überwachungsanordnung in der jeweils gültigen Fassung (Vordruck Nummer 55) nebst Übersetzung, den Haftbefehl und den Außervollzugsetzungsbeschluss.
(3) Soweit erforderlich, übermittelt das Gericht der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates bereits vorhandene Informationen, die die Überprüfung der Identität der zu überwachenden Person ermöglichen.
Nummer 166u
Erneuerte und geänderte Maßnahmen
(1) 1Ist nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates eine regelmäßige Bestätigung der Notwendigkeit der Überwachung erforderlich, so hat das Gericht diese Bestätigung auf Anforderung zu übermitteln. 2Übernimmt der andere Mitgliedstaat die Überwachungsmaßnahmen nur für begrenzte Zeit, teilt das Gericht vor Ablauf der Frist mit, für welchen zusätzlichen Zeitraum die Überwachung gegebenenfalls noch für erforderlich gehalten wird.
(2) Das Gericht beantwortet Auskunftsersuchen des anderen Mitgliedstaates umgehend, gegebenenfalls indem es eine Entscheidung über die Verlängerung oder Änderung der Maßnahmen trifft.
Nummer 166v
Rückkehr der beschuldigten Person
(1) In den Fällen des § 90z Absatz 2 IRG konsultiert das Gericht die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates, um soweit wie möglich jede Unterbrechung der Überwachung zu vermeiden.
(2) Etwaigen von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates übermittelten Angaben über das Risiko, das die beschuldigte Person für die Opfer und die Allgemeinheit darstellen könnte, ist gebührend Rechnung zu tragen.
Nummer 167
Unmittelbarer Dienstweg; aktenführende Behörde
1Das Bundesamt für Justiz ist die nationale Bewilligungsbehörde für ein- und ausgehende Ersuchen nach Abschnitt 2 des Neunten Teils des IRG. 2Zugleich ist das Bundesamt für Justiz aktenführende Behörde für eingehende Ersuchen. 3Zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits sowie den Amtsgerichten, den Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten und bei den Landgerichten sowie den Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder andererseits ist zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der unmittelbare Dienstweg einzuhalten. 4Berichts- und Beteiligungspflichten bleiben unberührt. 5Der Kontakt mit dem Bundesamt für Justiz kann auch per E-Mail aufgenommen werden, bei eingehenden Ersuchen unter der Anschrift rb-geld-eingehend@bfj.bund.de, bei ausgehenden Ersuchen unter der Anschrift rb-geld-ausgehend@bfj.bund.de.
Nummer 168
Geschäftsverkehr mit den Mitgliedstaaten
1Der Geschäftsverkehr mit den Mitgliedstaaten obliegt ausschließlich dem Bundesamt für Justiz. 2 Nummer 173 Absatz 2 bleibt unberührt. 3 Nummer 17 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung; das Bundesamt für Justiz bestätigt den Eingang eines Ersuchens gegenüber der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates.
Nummer 169
Verfolgbarkeit im Inland (§ 87d Nummer 1 IRG)
(1) 1Kommt eine Ablehnung der Bewilligung eines Ersuchens nach § 87d Nummer 1 IRG in Betracht, setzt sich das Bundesamt für Justiz mit der für den Inlandstatort oder gleichgestellten Tatort zuständigen Staatsanwaltschaft oder mit der zuständigen Verwaltungsbehörde ins Benehmen. 2Richtet sich die Geldsanktion gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden im Sinne des JGG, wendet sich das Bundesamt für Justiz an die Staatsanwaltschaft oder an die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die betroffene Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) 1Die Staatsanwaltschaft oder die Verwaltungsbehörde prüft, ob die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat verfolgbar ist und gegebenenfalls verfolgt werden soll1. 2Das Ergebnis der Prüfung teilt die Staatsanwaltschaft oder die Verwaltungsbehörde dem Bundesamt für Justiz unter Angabe der wesentlichen Gründe mit, um dem Bundesamt für Justiz die Ausübung des Ermessens nach § 87d Nummer 1 IRG zu ermöglichen.
(3) Das Bundesamt für Justiz unterrichtet die Staatsanwaltschaft oder die Verwaltungsbehörde über seine Entscheidung nach § 87d Nummer 1 IRG und den Ausgang des Verfahrens.

1 [Amtl. Anm.:] Vgl. Bundestagsdrucksache 17/1288, S. 27.
Nummer 170
Herbeiführung der gerichtlichen Entscheidung (§§ 87g, 87i IRG)
Hilft das Bundesamt für Justiz dem Einspruch der betroffenen Person gemäß § 87g Absatz 1 Satz 2 IRG nicht ab oder stellt es den Antrag nach § 87i Absatz 1 IRG, eine Geldsanktion für vollstreckbar zu erklären und umzuwandeln, übersendet es die Akten unmittelbar an das für die betroffene Person zuständige Amtsgericht.
Nummer 171
Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch des Betroffenen (§ 87h IRG); Vollstreckung (§ 87n IRG)
(1) 1Wird der Einspruch ganz oder teilweise rechtskräftig als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, übersendet das Amtsgericht die Akten zur Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft oder den Jugendrichter als Vollstreckungsleiter (Vollstreckungsbehörde) und weist dabei auf Absatz 4 hin. 2Zeitgleich erteilt das Amtsgericht dem Bundesamt für Justiz eine Abgabenachricht mit Angabe der Anschrift und gegebenenfalls sonstiger Kontaktdaten der zuständigen Vollstreckungsbehörde.
(2) Ist die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates rechtskräftig für nicht vollstreckbar erklärt worden oder ist die betroffene Person unbekannten Aufenthalts, sendet das Amtsgericht dem Bundesamt für Justiz die Akten zurück.
(3) 1Über eine Zahlung im ersuchenden Mitgliedstaat informiert das Bundesamt für Justiz unverzüglich – nach Möglichkeit vorab auf elektronischem Weg – die Vollstreckungsbehörde oder das befasste Gericht, damit diese prüfen können, ob in der Zahlung eine Rücknahme des Rechtsmittels zu sehen ist. 2Erlangt die Vollstreckungsbehörde auf einem nicht vorgesehenen Dienst- oder Geschäftsweg von Umständen Kenntnis, durch die die Voraussetzungen für die Vollstreckung entfallen sein könnten, teilt sie dies unverzüglich dem Bundesamt für Justiz mit. 3Sie sieht von der weiteren Vollstreckung erst ab, wenn ihr eine Mitteilung des Bundesamts für Justiz über den Wegfall der Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegt.
(4) 1Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet das Bundesamt für Justiz über den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung. 2Nach Abschluss des Vollstreckungsverfahrens sendet die Vollstreckungsbehörde die Akten unverzüglich an das Bundesamt für Justiz als aktenführende Behörde zurück.
Nummer 172
Gerichtliche Entscheidung auf Antrag des Bundesamts für Justiz (§ 87i IRG); Vollstreckung (§ 87n IRG)
(1) 1Ist die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig oder ist die betroffene Person unbekannten Aufenthalts, sendet das Amtsgericht die Akten an das Bundesamt für Justiz zurück. 2Wenn die Vollstreckung nach § 87i Absatz 6 IRG ganz oder teilweise durch das Bundesamt für Justiz zu bewilligen ist, stellt das Amtsgericht – erforderlichenfalls unter Beteiligung der zuständigen Vollstreckungsbehörde – sicher, dass dem Bundesamt für Justiz mit der Rücksendung der Akten zugleich eine Bankverbindung nebst Kassenzeichen mitgeteilt wird.
(2) Unverzüglich nach Zustellung der Bewilligungsentscheidung übersendet das Bundesamt für Justiz der Vollstreckungsbehörde die Akten.
(3) 1Über eine Zahlung im ersuchenden Mitgliedstaat informiert das Bundesamt für Justiz unverzüglich – nach Möglichkeit vorab auf elektronischem Weg – die Vollstreckungsbehörde. 2 Nummer 171 Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 4 gilt entsprechend.
Nummer 173
Besonderheiten bei Opferentschädigungen
(1) 1Wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt, mit der eine Entscheidung nach § 87 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 IRG für vollstreckbar erklärt und umgewandelt wurde, teilt das Bundesamt für Justiz bei der Aktenübersendung nach Nummer 172 Absatz 2 zugleich mit, ob mit dem ersuchenden Mitgliedstaat eine Vereinbarung nach § 87n Absatz 5 Satz 4 IRG getroffen wurde oder in Betracht kommt. 2Sobald möglich, informiert das Bundesamt für Justiz die Vollstreckungsbehörde über die vom ersuchenden Mitgliedstaat mitgeteilte Bankverbindung. 3Die Vollstreckungsbehörde ist nicht verpflichtet, eigene Nachforschungen im Hinblick auf die Bankverbindung zu veranlassen.
(2) Die Vollstreckungsbehörde veranlasst, dass ein Erlös auf das nach Absatz 1 Satz 2 bekannt gegebene Konto überwiesen wird.
Nummer 174
Rechtsbeschwerde; Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 87j, 87k IRG)
Die Generalstaatsanwaltschaft legt die vom Amtsgericht übermittelten Akten dem Oberlandesgericht vor und nimmt zu dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und deren Begründung Stellung.
Nummer 175
Anrufung des Bundesgerichtshofes
Hält die Generalstaatsanwaltschaft oder der Generalbundesanwalt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs für geboten, gilt Nummer 49 Absatz 2 und 3 entsprechend.
Nummer 176
Mitteilung an das Bundeszentralregister (§ 87m Absatz 2 IRG)
Eine Mitteilung an das Bundeszentralregister wird im Bundesamt für Justiz veranlasst.
Nummer 177
Nutzung des elektronischen Formulars des Bundesamts für Justiz; Übersendung der inländischen Entscheidung an das Bundesamt für Justiz
(1) 1Bei ausgehenden Ersuchen nach § 87o IRG ist die Bescheinigung zu verwenden, die im Anhang des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16) abgedruckt ist. 2Die aktuelle Fassung dieser Bescheinigung ist als elektronisches Formular auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz ausfüllbar (www.bundesjustizamt.de).
(2) 1Die zuständige deutsche Behörde leitet dem Bundesamt für Justiz auf dem Postweg eine Ausfertigung oder beglaubigte Mehrfertigung der zu vollstreckenden inländischen Entscheidung und einen Ausdruck der unter Nutzung des elektronischen Formulars nach Absatz 1 Satz 2 ausgefüllten Bescheinigung zu. 2Nummer 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 bleibt unberührt. 3Die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe im ersuchten Mitgliedstaat ist auszuschließen, indem in der Rubrik Abschnitt i Nummer 1 der Bescheinigung „nein“ angekreuzt wird. 4Wird das elektronische Formular nach Absatz 1 Satz 2 genutzt, erfolgt der Ausschluss automatisch.
(3) Die Übersetzung der Bescheinigung obliegt dem Bundesamt für Justiz, das die erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle des ersuchten Mitgliedstaates übersendet und damit zugleich das ausgehende Ersuchen bewilligt.
Nummer 178
Rücknahme des Ersuchens
(1) Die zuständige deutsche Behörde unterrichtet das Bundesamt für Justiz unter Angabe von Gründen unverzüglich, wenn die Voraussetzungen für die Vollstreckung – insbesondere bei einem Zahlungseingang – entfallen sind oder wenn die Vollstreckungsberechtigung wieder bei der zuständigen deutschen Behörde liegen soll.
(2) Das Bundesamt für Justiz nimmt das Ersuchen sodann unverzüglich gegenüber dem ersuchten Mitgliedstaat zurück und bestätigt der zuständigen deutschen Behörde zugleich die erfolgte Rücknahme.
Nummer 179
Verweigerung der Vollstreckung
Über eine Verweigerung der Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat unterrichtet das Bundesamt für Justiz die zuständige deutsche Behörde und weist gegebenenfalls ausdrücklich darauf hin, wenn die Vollstreckung aus dem in § 87p Satz 2 IRG genannten Grund abgelehnt wurde.
Nummer 180
Ergebnis der Vollstreckung
Das Bundesamt für Justiz unterrichtet die zuständige deutsche Behörde unverzüglich über das Gesamtergebnis der Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat.
Nummer 181
Anwendungsbereich; anzuwendende Vorschriften
Dieser Unterabschnitt gilt für eingehende Ersuchen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den §§ 88 bis 89 IRG.
Nummer 182
Konsultationspflichten; Ablehnung eines Ersuchens
(1) Der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn die nach den §§ 50 und 51 IRG zuständige Staatsanwaltschaft beabsichtigt, ein Ersuchen um Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung mit der Begründung abzulehnen, dass
a)
die Bescheinigung nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses Einziehung1 fehlt oder fehlerhaft ist (§§ 88b Absatz 2 Satz 1, 88c Nummer 1 IRG),
b)
einer der in § 88a Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 IRG geregelten Unzulässigkeitsgründe vorliegt,
c)
die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 88a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a IRG nicht erfüllt ist, weil es bei einem Ersuchen um Vollstreckung einer dem § 73d StGB oder dem § 74a StGB entsprechenden Maßnahme an der beiderseitigen Strafbarkeit fehlt, oder Rechte Dritter der Anordnung entgegenstehen oder
d)
ein Bewilligungshindernis nach § 88c Nummer 2 und Nummer 3 IRG geltend gemacht wird.
(2) Vor Ablehnung des Ersuchens aus einem anderen der in den §§ 88a, 88c IRG genannten Gründe kann die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats konsultiert werden.
(3) 1Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, die Vollstreckung aus tatsächlichen Gründen wegen Unmöglichkeit abzulehnen. 2Unmöglich ist eine Vollstreckung insbesondere, wenn
a)
der Vermögensgegenstand, auf den sich das Ersuchen bezieht, bereits für verfallen erklärt oder eingezogen worden ist,
b)
der Vermögensgegenstand an dem Ort, der in dem Ersuchen um Vollstreckung oder in der in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a genannten Bescheinigung angegeben ist, nicht auffindbar ist oder
c)
der Ort gemäß Satz 2 Buchstabe b nicht hinreichend bestimmt ist.

1 [Amtl. Anm.:] Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 59).
Nummer 183
Sicherstellung; Anhörung der verurteilten Person und Dritter (§ 88d Absatz 1 Satz 1 IRG)
1Nach erfolgter Sicherstellung (§ 88d Absatz 1 Satz 1 IRG in Verbindung mit den §§ 111b bis 111d StPO) gewährt die Staatsanwaltschaft dem Verurteilten und Dritten, die den Umständen des Falles nach Rechte an dem zu vollstreckenden Gegenstand geltend machen könnten, rechtliches Gehör, und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene seinen Wohnsitz im Inland oder im Ausland hat. 2Das Recht, sich zu äußern, erstreckt sich auch darauf, Umstände vorzutragen, die geeignet sind, einen Ablehnungsgrund nach § 88c IRG zu begründen.
Nummer 184
Vorbereitung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer
1 Nummer 67 Satz 1 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass festzustellen ist, ob ein Ablehnungsgrund nach § 88c Nummer 4 oder 5 IRG vorliegt. 2Dabei ist gegebenenfalls zu prüfen, ob eine Maßnahme nach § 76a StGB erfolgen könnte.
Nummer 185
Herbeiführung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (§ 88d Absatz 1 Satz 2 IRG)
1Nach Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen und der Ablehnungsgründe gemäß § 88c IRG stellt die Staatsanwaltschaft bei der Strafvollstreckungskammer gemäß § 88d Absatz 1 Satz 2 IRG den Antrag, über die Vollstreckbarkeit des im ersuchenden Mitgliedstaat getroffenen Erkenntnisses zu entscheiden. 2Der Antrag ist zu begründen, insbesondere auch die Entscheidung, nicht von den Ablehnungsgründen nach § 88c Nummer 1 bis 3 IRG Gebrauch zu machen.
Nummer 186
Aufschub des Verfahrens (§ 88d Absatz 2 IRG); Sicherstellung
(1) 1Den Aufschub des Verfahrens nach § 88d Absatz 2 IRG, der in jedem Stadium des gerichtlichen Exequaturverfahrens, des Bewilligungsverfahrens und auch des Vollstreckungsverfahrens (§ 88e Absatz 3 IRG) möglich ist, teilt die Staatsanwaltschaft der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats unter Angabe von Gründen und, soweit möglich, der voraussichtlichen Dauer des Aufschubs unverzüglich mit. 2Wird das Verfahren nach § 88d Absatz 2 Nummer 1 IRG aufgeschoben, regt die Staatsanwaltschaft zugleich an, dass der ersuchende Mitgliedstaat den betroffenen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses Einziehung informiert.
(2) Sobald der Grund für den Aufschub nicht mehr besteht, trifft die zuständige Behörde unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet hiervon die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats.
Nummer 187
Unterrichtung des ersuchenden Mitgliedstaats über Rechtsmittel
Die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats ist über die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (§ 88d Absatz 3 Satz 1 IRG) und das weitere Verfahren (§ 55 Absatz 2 IRG) zu unterrichten.
Nummer 188
Ergebnis des Verfahrens
Die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats ist unverzüglich über das Ergebnis des Vollstreckungshilfeverfahrens und gegebenenfalls der Vollstreckung (§ 88e IRG) zu informieren.
Nummer 189
Aufteilung der Erträge; Herausgabe von Kulturgütern (§ 88f IRG)
(1) Kosten, die im Regelfall der hälftigen Teilung eines über 10 000 Euro liegenden Vollstreckungserlöses nach § 88f Satz 1 IRG ebenso wie Entschädigungsleistungen nicht vorab abgezogen werden dürfen, umfassen Gebühren und Auslagen einschließlich Vergütungs- und Entschädigungsleistungen nach dem JVEG.
(2) 1Eine Vereinbarung nach § 56b Absatz 1 IRG, für die Nummer 74b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 entsprechend gilt, kann unter Berücksichtigung der erforderlichen Gegenseitigkeit nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer sachlicher Gründe getroffen werden. 2Solche Gründe kommen beispielweise in Betracht bei
a)
außergewöhnlich hohen Kosten der Vollstreckung,
b)
Entschädigungszahlungen an den Verletzten der Straftat (§ 56a IRG),
c)
Kulturgütern, die nicht dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung unterliegen und
d)
entsprechender Praxis des ersuchenden Mitgliedstaats.
Nummer 190
Vollstreckungsunterlagen
(1) Für ein Ersuchen um Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung oder des Verfalls ist die Bescheinigung nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses Einziehung zu verwenden (Vordruck Nummer 45).
(2) Die Vollstreckungsbehörde übersendet der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats
a)
ein Original oder eine beglaubigte Mehrfertigung einer Bescheinigung nach Absatz 1,
b)
eine Übersetzung der Bescheinigung nach Absatz 1 in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats oder in eine weitere Amtssprache, die der ersuchte Mitgliedstaat ausweislich einer Erklärung akzeptiert, sowie
c)
eine beglaubigte Mehrfertigung der Anordnung der Einziehung oder des Verfalls.
Nummer 191
Informationspflichten; Rücknahme des Ersuchens
(1) 1Wurden mehrere Mitgliedstaaten um Vollstreckungshilfe ersucht und teilt ein ersuchter Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 14 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses Einziehung mit, dass eine Vollstreckung über den Höchstbetrag erfolgen könnte, informiert die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die zuständigen Behörden anderer ersuchter Mitgliedstaaten. 2Eine entsprechende Informationspflicht obliegt der Vollstreckungsbehörde, sobald diese Gefahr nicht mehr besteht.
(2) 1Wurden mehrere Mitgliedstaaten um Vollstreckungshilfe ersucht, informiert die Vollstreckungsbehörde die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich, sobald sie davon Kenntnis erlangt hat, dass eine Anordnung der Einziehung oder des Verfalls in einem ersuchten Staat ganz oder teilweise vollstreckt wurde. 2Anzugeben ist auch, in Höhe welchen Betrages noch nicht vollstreckt wurde.
(3) Eine Rücknahme des Ersuchens nach § 90 Absatz 2 IRG ist unverzüglich gegenüber der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats zu erklären und kommt auch in Betracht, wenn diesem die Vollstreckung aus anderen Gründen entzogen werden soll.
Nummer 192
Vereinbarung über eine Vollstreckung des Wertersatzes (§ 90 Absatz 3 IRG)
Die Vollstreckungsbehörde prüft erforderlichenfalls die Möglichkeit, mit der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats eine Einigung über eine Vollstreckung des Wertersatzes nach § 90 Absatz 3 IRG zu erzielen.
Nummer 193
Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens (§ 90 Absatz 4 IRG)
Nummer 74b Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Vierter Teil Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Nummer 194
Anwendungsbereich; anzuwendende Vorschriften
1Dieser Unterabschnitt gilt für ein- und ausgehende Ersuchen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Sicherstellung1. 2Anzuwenden sind die §§ 94 bis 97 IRG. 3Ersuchen um Durchsuchung, Beschlagnahme und Herausgabe nach Nummer 114 bleiben unberührt.

1 [Amtl. Anm.:] Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45).
Nummer 195
Aufschub der Bewilligung von Maßnahmen (§ 94 Absatz 3 IRG)
(1) Der Aufschub der Bewilligung von Maßnahmen nach § 94 Absatz 3 IRG wird der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats unverzüglich unter Angabe von Gründen und, soweit möglich, der voraussichtlichen Dauer des Aufschubs mitgeteilt.
(2) 1Sobald der Grund für den Aufschub nicht mehr besteht, trifft die Staatsanwaltschaft unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere durch Einholung erforderlicher richterlicher Beschlüsse. 2Die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats wird hiervon unterrichtet.
Nummer 196
Dauer und Aufhebung von Sicherstellungsmaßnahmen
(1) 1Die Bewilligungsbehörde kann nach den Umständen des Einzelfalles angemessene Bedingungen festlegen, um die Dauer von Sicherstellungsmaßnahmen zu begrenzen. 2Zuvor ist der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats gegebenenfalls unter Gewährung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 3Gegebenenfalls sind die Fristen des § 111b Absatz 3 StPO zu beachten und die ersuchende Behörde um ergänzende Informationen zum Verfahrensstand und zum Tatverdacht zu bitten, damit geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Maßnahme vorliegen.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Aufhebung von Sicherstellungsmaßnahmen beabsichtigt ist.
Nummer 197
Ablehnung einer Sicherstellungsmaßnahme
(1) Wird ein Ersuchen wegen Unzulässigkeit abgelehnt (§ 96 Satz 2 IRG), teilt die Bewilligungsbehörde der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats die ablehnende Bewilligungsentscheidung nebst Begründung unverzüglich mit.
(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Sicherstellung aus tatsächlichen Gründen wegen Unmöglichkeit abgelehnt wird. 2Zuvor wird der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats gegebenenfalls unter Gewährung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Äußerung gegeben. 3Unmöglich ist eine Sicherstellungsmaßnahme insbesondere, wenn
a)
der Gegenstand an dem im Ersuchen oder in der Bescheinigung nach Artikel 9 des Rahmenbeschlusses Sicherstellung angegebenen Ort nicht auffindbar ist oder
b)
dieser Ort nicht hinreichend bestimmt ist.
Nummer 198
Unterrichtung über das weitere Verfahren
(1) Die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats ist über die Erledigung des Ersuchens unverzüglich zu unterrichten.
(2) 1Ferner werden ihr die Einlegung eines Rechtsmittels und die Anrufung des Oberlandesgerichts gemäß § 61 Absatz 1 IRG mitgeteilt. 2Der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats wird unter Gewährung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 3Sie wird über den Ausgang eines Verfahrens nach Satz 1 informiert.
Nummer 199
Sicherungsunterlagen
(1) Für ein Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme soll die Bescheinigung nach Artikel 9 des Rahmenbeschlusses Sicherstellung verwendet werden (Vordruck Nummer 46).
(2) 1Die zuständige deutsche Justizbehörde übersendet der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats
a)
ein Original oder eine beglaubigte Mehrfertigung einer Bescheinigung nach Absatz 1, sowie
b)
eine Übersetzung der Bescheinigung nach Absatz 1 in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats oder in eine weitere Amtssprache, die der ersuchte Mitgliedstaat ausweislich einer Erklärung akzeptiert.
2Sofern sachdienlich, kann eine beglaubigte Mehrfertigung erwirkter richterlicher Beschlüsse nebst Übersetzung beigefügt werden.
(3) 1Wenn zugleich um Herausgabe ersucht wird, ist bei Verwendung der Bescheinigung nach Absatz 1 ein gesondertes Herausgabeersuchen nach Maßgabe von Nummer 114 beizufügen. 2In diesem Fall ist Feld h Nummer 2.1.1 der Bescheinigung nach Absatz 1 zu markieren.
Nummer 200
Aufhebung einer richterlichen Anordnung
Die zuständige deutsche Justizbehörde unterrichtet die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats unverzüglich über die Aufhebung einer richterlichen Anordnung.

Abschnitt 2 (unbesetzt)

Erster Teil
Zusammenstellung der Übergabe- und Übernahmebehörden, Grenzorte und Justizvollzugsanstalten
Lfd. Nr.
Deutsche Übernahme- und Übergabebehörde
Ausländische Übernahme- und Übergabebehörde
Übernahmeort
Übergabeort
Deutsche Justizvollzugsanstalt
1.
Belgien
a)
BPOLI Aachen
Föderale Polizei Eupen
Aachen-Lichtenbusch BAB
Eynatten-BAB
JVA Aachen für männliche Gefangene;
JVA Köln für weibliche Gefangene
2.
Dänemark
a)
BPOLI Flensburg
Syd-og Sønderjyllands Politi
Harrislee
Padborg
JVA Flensburg für männliche Gefangene;
JVA Lübeck für weibliche Gefangene
3.
Frankreich
a)
BPOLI Offenburg
Revier Kehl
Police de l'Air et des Frontières Strasbourg – Kehl Europabrücke
Kehl Europabrücke
Straßburg
JVA Offenburg für männliche Gefangene
JVA Karlsruhe – Außenstelle Bühl/Baden – für weibliche Gefangene
b)
BPOLI Kaiserslautern
Revier Bienwald
Police de l'Air et des Frontières Strasbourg, Lauterburg
Scheibenhard-Lauterburg
Scheibenhard-Lauterburg
JVA Frankenthal für erwachsene männliche Gefangene;
JSA Schifferstadt für jugendliche männliche Gefangene;
JVA Zweibrücken für erwachsene und jugendliche weibliche Gefangene
c)
BPOLI Bexbach
Police Aux Frontières à Metz, FCI Forbach
Saarbrücken BAB
Saarbrücken BAB
JVA Saarbrücken für erwachsene männliche Gefangene;
JVA Ottweiler für jugendliche männliche Gefangene;
JVA Zweibrücken für erwachsene und jugendliche weibliche Gefangene
4.
Luxemburg
a)
BPOLI Trier
Police Grand-Ducale, UGRM Luxemburg
Wasserbilligerbrück
Wasserbilligerbrück
JVA Trier für erwachsene männliche Gefangene;
JSA Wittlich für jugendliche männliche Gefangene;
JVA Zweibrücken und JVA Koblenz für jugendliche und erwachsene weibliche Gefangene
5.
Niederlande
a)
BPOLI Kleve
Königliche Marechaussee Brigade Limburg-Zuid
Goch-Hommersum BAB 57
Goch-Hommersum BAB 57
JVA Aachen für männliche Gefangene;
JVA Köln für weibliche Gefangene
b)
BPOLI Kleve
Königliche Marechaussee Brigade Brabant Noord/Limburg Noord
Goch-Hommersum BAB 57
Goch-Hommersum BAB 57
JVA Kleve für männliche Gefangene;
JVA Duisburg-Hamborn,
ZwA Dinslaken für weibliche Gefangene
c)
BPOLI Kleve
Königliche Marechaussee Brigade Oostgrens-Midden
Goch-Hommersum BAB 57
Goch-Hommersum BAB 57
JVA Kleve für männliche Gefangene;
JVA Duisburg-Hamborn,
ZwA Dinslaken für weibliche Gefangene
d)
BPOLI Bad Bentheim
Königliche Marechaussee Brigade Coevorden
Bad Bentheim, BAB
Bad Bentheim, BAB
JVA Lingen für männliche Gefangene;
JVA Vechta für weibliche Gefangene
e)
BPOLI Bad Bentheim
Revier Bunde
Königliche Marechaussee Brigade Coevorden
Bunde
Nieuwe Schans
JVA Meppen, Abteilung Aurich, für männliche Gefangene;
JVA Vechta für weibliche Gefangene
6.
Österreich
a)
BPOLI Rosenheim
Rückführungsstelle Freilassing
Bundespolizeidirektion Salzburg
Freilassing
Freilassing
Übergabe:
JVA München für männliche Gefangene;
JVA München-Frauenabteilung für weibliche Gefangene
Übernahme:
JVA Bad Reichenhall für männliche Gefangene;
JVA Traunstein für weibliche Gefangene
b)
BPOLI Rosenheim
Rückführungsstelle Kiefersfelden
Bezirkshauptmannschaft Kufstein
Kiefersfelden
Kiefersfelden
Übergabe:
JVA München für männliche Gefangene;
JVA München-Frauenabteilung für weibliche Gefangene
Übernahme:
JVA Bernau für männliche Gefangene;
JVA Traunstein für weibliche Gefangene
c)
BPOLI Rosenheim
Revier Lindau mit Rückführungsstelle
Sicherheitsdirektion Vorarlberg (zuständig für Anbietung),
PI Hörbranz (zuständig für Übergabe/Übernahme)
Lindau
Bregenz
JVA Kempten für männliche Gefangene;
JVA Memmingen bzw. JVA Ravensburg für weibliche und männliche Gefangene
d)
BPOLI Rosenheim
Rückführungsstelle Mittenwald
Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (zuständig für Anbietung),
PI Seefeld (Tirol) Bezirkshauptmannschaft Reutte (zuständig für Anbietung),
Seefeld
Seefeld
JVA Garmisch-Partenkirchen für männliche Gefangene;
JVA München für weibliche Gefangene


PI Reutte (zuständig für Übergabe/Übernahme)
Reutte
Reutte

e)
BPOLI Freyung
Revier Passau
Polizeiinspektion Schärding
Schärding
Schärding
JVA Passau für männliche Gefangene;
JVA Regensburg für weibliche Gefangene
7.
Polen
a)
BPOLI Frankfurt (Oder)
PSG Swiecko
Frankfurt (Oder) BAB 12 Swiecko
Frankfurt (Oder) BAB 12 Swiecko
JVA Cottbus-Dissenchen für männliche Gefangene;
JVA Luckau-Duben für weibliche und jugendliche Gefangene
b)
BPOLI Ludwigsdorf
Revier Görlitz
PSG Zgorzelec
Görlitz Stadtbrücke
Görlitz Stadtbrücke
JVA Görlitz für männliche Gefangene;
JVA Görlitz für weibliche Gefangene – wenn nicht über Nacht – bzw. JVA Chemnitz – wenn über Nacht –
c)
BPOLI Pasewalk
Revier Pomellen
GKE Kolbaskowo
Pomellen
Pomellen
JVA Neubrandenburg für erwachsene männliche Gefangene;
JA Neustrelitz für jugendliche männliche und weibliche Gefangene;
JVA Bützow für erwachsene weibliche Gefangene
d)
BPOLI Forst
PSG Tuplice
Forst/Olszyna BAB 15
Forst/Olszyna BAB 15
JVA Cottbus-Dissenchen für männliche Gefangene;
JVA Luckau-Duben für weibliche Gefangene
e)
BPOLI Forst
Revier Guben
PSG Zielona Gora/Babimost
Guben/Gubin
Guben/Gubin
JVA Cottbus-Dissenchen für männliche Gefangene;
JVA Luckau-Duben für weibliche Gefangene
8.
Schweiz
a)
BPOLI Konstanz
Kantonspolizei Thurgau
Konstanz
Kreuzlingen
JVA Konstanz für männliche Gefangene;
JVA Ravensburg für weibliche Gefangene
b)
BPOLI Konstanz
Revier Singen
Kantonspolizei Schaffhausen
Singen
Schaffhausen
JVA Konstanz für männliche Gefangene;
JVA Ravensburg für weibliche Gefangene
c)
BPOLI Weil am Rhein
Revier Waldshut
Kantonspolizei Aargau
Waldshut
Koblenz
JVA Waldshut-Tiengen
d)
BPOLI Weil am Rhein
Kantonspolizei Basel Stadt
Weil BAB
Basel BAB
JVA Waldshut-Tiengen – Außenstelle Lörrach für männliche Gefangene;
JVA Waldshut-Tiengen für weibliche Gefangene
e)
BPOLI Weil am Rhein
Kantonspolizei Basel Stadt
Basel Badischer Bahnhof
Basel Badischer Bahnhof
JVA Waldshut-Tiengen – Außenstelle Lörrach für männliche Gefangene;
JVA Waldshut-Tiengen für weibliche Gefangene
9.
Tschechische Republik
a)
BPOLI Altenberg
Bezirksdirektion Usti nad Labem
Petrovice
Petrovice
JVA Dresden für männliche und weibliche Gefangene
b)
BPOLI Klingenthal
Bezirksdirektion Karlovy Vary
Klingenthal
Klingenthal
JVA Zwickau für männliche Gefangene;
JVA Chemnitz für weibliche Gefangene
c)
BPOLI Selb
Bezirksdirektion Karlovy Vary
OPKPE Sokolov
BPOLI Selb, DO Schirnding
BPOLI Selb, DO Schirnding
JVA Bayreuth/Außenstelle
JVA Hof für männliche Gefangene;
JVA Bamberg für weibliche Gefangene
d)
BPOLI Waidhaus
Bezirksdirektion Pilsen
OPKPE Pilsen
BPOLI Waidhaus
BPOLI Waidhaus
JVA Weiden für männliche Gefangene;
JVA Regensburg für weibliche Gefangene
e)
BPOLI Waldmünchen
Revier Furth im Wald
Bezirksdirektion Pilsen
OPKPE Pilsen
Bezirksdirektion Pilsen OPKPE Domazlice
Bezirksdirektion Pilsen OPKPE Domazlice
JVA Regensburg
f)
BPOLI Freyung
Bezirksdirektionen Südböhmische Region
OPKPE Strakonice/OPKPE Prachatice
Bezirksdirektion Südböhmische Region Strazny/Dolni Silnice
Bezirksdirektion Südböhmische Region Strazny/Dolni Silnice
JVA Passau für männliche Gefangene;
JVA Regensburg für weibliche Gefangene
10.
Seeweg
a)
BPOLI Bremen
Revier Cuxhaven

Fährhafen

JVA Uelzen, Abteilung Stade für männliche Gefangene;
JVA Vechta für weibliche Gefangene
b)
BPOLI Bremen
Revier Bremerhaven

Fährhafen

JVA Bremen – Standort Oslebshausen für Bremen für jugendliche und erwachsene männliche und weibliche Gefangene;
JVA Bremen – Standort Bremerhaven für Bremerhaven für männliche erwachsene Gefangene
c)
BPOLI Bremen
Revier Flughafen Bremen

Fährhafen

JVA Bremen – Standort Oslebshausen für Bremen für jugendliche und erwachsene männliche und weibliche Gefangene
d)
BPOLI Bad Bentheim
Revier Emden

Fährhafen

JVA Meppen, Abteilung Aurich, für männliche Gefangene;
JVA Vechta für weibliche Gefangene
e)
Wasserschutzpolizei Hamburg – WSP 033

Fährhafen

Untersuchungshaftanstalt Hamburg
f)
BPOLI Kiel
Revier Puttgarden

Fährhafen

JVA Lübeck für männliche und weibliche Gefangene
g)
BPOLI Kiel
Revier Lübeck

Fährhafen

JVA Lübeck für männliche und weibliche Gefangene
h)
BPOLI Rostock
Revier Rostock Überseehafen

Fährhafen

JVA Bützow für erwachsene männliche und weibliche Gefangene;
JA Neustrelitz für jugendliche männliche und weibliche Gefangene
i)
BPOLI Stralsund
Revier Mukran

Fährhafen

JVA Bützow für erwachsene männliche und weibliche Gefangene;
JA Neustrelitz für jugendliche männliche und weibliche Gefangene
11.
Luftweg
a)
BPOLI Flughafen Berlin-Schönefeld (bis Fertigstellung BER)
BPOLI Flughafen Berlin Brandenburg (ab Fertigstellung BER)

Flughafen Berlin-Schönefeld
Flughafen Berlin Brandenburg

JVA Neuruppin-Wulkow für männl. Gefangene
JVA Luckau; JVA Luckau-Duben für weibliche Gefangene
b)
BPOLI Flughafen Berlin-Tegel (bis Fertigstellung BER)

Flughafen Berlin-Tegel

JVAen Berlin
c)
BPOLI Bremen
Revier Flughafen Bremen

Flughafen Bremen

JVA Bremen – Standort Oslebshausen für Bremen für jugendliche und erwachsene männliche und weibliche Gefangene
d)
BPOLI Dortmund
Revier Flughafen
Dortmund

Flughafen Dortmund

JVA Dortmund für erwachsene männliche Gefangene;
JVA Gelsenkirchen für erwachsene weibliche Gefangene;
JA Lünen für jugendliche männliche und weibliche Gefangene
e)
BPOLI Dresden
Revier Flughafen Dresden

Flughafen Dresden

JVA Dresden für männliche Gefangene;
JVA Chemnitz für weibliche Gefangene
f)
BPOLI Flughafen Düsseldorf

Flughafen Düsseldorf

JVA Düsseldorf für männliche Gefangene;
JVA Willich II für weibliche Gefangene
g)
BPOLI Düsseldorf
Revier Mönchengladbach

Flughafen Mönchengladbach

JVA Willich I für männliche Gefangene;
JVA Willich II für weibliche Gefangene
h)
BPOLI Erfurt
Revier Flughafen Erfurt

Flughafen Erfurt/Weimar

JVA Goldlauter für männliche Gefangene;
JVA Chemnitz, Teilanstalt Reichenhain für weibliche Gefangene
i)
BPOLI Flughafen
Frankfurt/Main

Flughafen Frankfurt/Main

JVA Wiesbaden für junge männliche Gefangene;
JVA Frankfurt am Main I für die übrigen männlichen Gefangenen;
JVA Frankfurt/Main III (Preungesheim) für weibliche Gefangene
j)
BPOLI Trier
Revier Flughafen Hahn

Flughafen Frankfurt/Hahn

JVA Rohrbach für männliche und weibliche Gefangene
k)
BPOLI Flughafen Hamburg

Flughafen Hamburg

Untersuchungshaftanstalt Hamburg
l)
BPOLI Flughafen Hannover

Flughafen Hannover

JVA Hannover
m)
BPOLI Flughafen Köln/Bonn

Flughafen Köln/Bonn

JVA Köln für männliche und weibliche Gefangene
n)
BPOLI Leipzig
Revier Flughafen Leipzig/Halle

Flughafen Leipzig-Halle

JVA Leipzig mit Krankenhaus (für weibliche Gefangene nicht über Nacht; dann JVA Chemnitz)
o)
BPOLI Kiel
Revier Lübeck

Flughafen Lübeck-Blankensee

JVA Lübeck für männliche und weibliche Gefangene
p)
BPOLI Flughafen München

Flughafen München

JVA München-Stadelheim für männliche Gefangene;
JVA München – Frauenabteilung für weibliche Gefangene
q)
Polizeiinspektion Nürnberg-Flughafen

Flughafen Nürnberg

JVA Nürnberg, Mannerstraße 6 für männliche Gefangene;
JVA Nürnberg, Mannerstraße 36 für weibliche Gefangene
r)
BPOLI Münster

Flughafen Paderborn/Lippstadt

JVA Bielefeld-Brackwede für männliche und weibliche Gefangene
s)
BPOLI Rostock

Flughafen Rostock-Laage

JVA Bützow für erwachsene männliche und weibliche Gefangene; JA Neustrelitz für jugendliche männliche und weibliche Gefangene
t)
BPOLI Bexbach
Revier Flughafen Saarbrücken

Flughafen Saarbrücken

JVA Saarbrücken für erwachsene männliche Gefangene;
JVA Ottweiler für jugendliche männliche Gefangene;
JVA Zweibrücken für erwachsene und jugendliche weibliche Gefangene
u)
BPOLI Flughafen Stuttgart

Flughafen Stuttgart

JVA Heimsheim für männliche Gefangene;
JVA Schwäbisch Gmünd für weibliche Gefangene;
JVA Hohenasperg für kranke Gefangene
v)
BPOLI Kleve

Flughafen Weeze-Laarbruch (Airport Niederrhein)

JVA Geldern für männliche Gefangene;
JVA Duisburg-Hamborn, ZwA Dinslaken für weibliche Gefangene
w)
BPOLI Kaiserslautern

Flughafen Zweibrücken

JVA Zweibrücken für männliche und weibliche Gefangene
Zweiter Teil
Bedeutung der Muster
Die nachstehenden Muster sollen die Anwendung der Richtlinien erleichtern und Hinweise für die Ausgestaltung der einzelnen Schriftstücke geben.
Soweit sie nicht als Vordrucke bezeichnet sind, kann von ihnen abgewichen werden.
Das wird nicht nur wegen der Besonderheiten des einzelnen Falls, sondern vor allem auch mit Rücksicht auf die unterschiedliche Verwaltungspraxis in den Ländern in Frage kommen.
Auch vom Europäischen Justiziellen Netz (EJN) und anderen europäischen Einrichtungen und Netzwerken herausgegebene Muster können verwendet werden, soweit sie im Einzelfall geeignet sind.
Muster Nummer 1
Begleitschreiben bei eingehenden Ersuchen (zu Nummer 11 Ziffer 1 Buchstabe a, Nummer 23 Absatz 1)
Muster Nummer 2
Begleitschreiben bei ausgehenden Ersuchen (zu Nummer 11 Ziffer 1 Buchstabe b, Nummer 30 Absatz 1)
Muster Nummer 2a
Zweisprachiges Begleitschreiben bei ausgehenden Ersuchen – Deutsch/Englisch – (zu Nummer 11 Ziffer 1 Buchstabe b, Nummer 14 Absatz 3, Nummer 30 Absatz 1)
Muster Nummer 3
Beglaubigungsvermerk zum Zweck der Legalisation (zu Nummer 28 Absatz 3)
Vordruck Nummer 3a
Vereinfachte Form der Echtheitsbestätigung (sogenannte Apostille) (zu Nummer 28 Absatz 2)
Muster Nummer 4
Antrag auf Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft (zu Nummer 37 Absatz 1)
Muster Nummer 5
Bericht über die vorläufige Auslieferungshaft und Festnahme (zu Nummer 39)
Muster Nummer 6
Antrag auf amtsrichterliche Vernehmung eines Verfolgten (zu Nummer 40)
Muster Nummer 7
Bericht nach Abschluss des Zulässigkeitsverfahrens (zu Nummer 50 Absatz 1)
Muster Nummer 8
Bericht bei vereinfachter Auslieferung (zu Nummer 50 Absatz 2)
Muster Nummer 9
Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft zur Durchführung der Auslieferung (zu Nummer 52, Nummer 53)
Muster Nummer 10
Benachrichtigung des Bundesverwaltungsamts – Ausländerzentralregister –, des Bundeskriminalamts und des Landeskriminalamts von der Auslieferung bzw. Durchlieferung (zu Nummer 55 Absatz 3, Nummer 60 Absatz 1)
Muster Nummer 11
Antrag an das Oberlandesgericht auf Erlass eines Durchlieferungshaftbefehls (zu Nummer 60 ff.)
Muster Nummer 12
Antrag auf Anhörung des Verurteilten zu einem Vollstreckungshilfeersuchen (zu Nummer 66 Absatz 2)
Muster Nummer 13
Antrag an die Strafvollstreckungskammer zur Entscheidung über die Vollstreckbarkeit (zu Nummer 68)
Muster Nummer 14
Bericht nach Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (zu Nummer 69 Absatz 2)
Muster Nummer 15
Mitteilung an das Bundeszentralregister von der Vollstreckbarkeitsentscheidung (zu Nummer 71)
Muster Nummer 15a
Belehrung des Verletzten über das Recht auf Entschädigung nach Vollstreckung ausländischer Verfallsanordnung (zu Nummer 74c)
Muster Nummer 16
Zustellungszeugnis (zu Nummer 78 Absatz 2)
Muster Nummer 16a
Verfügung zum Zustellungszeugnis (zu Nummer 78 Absatz 2)
Muster Nummer 17
Empfangsbekenntnis (zu Nummer 78 Absatz 3)
Muster Nummer 18
Ersuchen um vorläufige Inhaftnahme (zu Nummer 86 Absatz 3)
Muster Nummer 19
Auslieferungsbericht (zu Nummer 91 Absatz 1)
Muster Nummer 20
Schreiben an die deutsche Auslandsvertretung in Eilfällen (zu Nummer 93a)
Muster Nummer 21
Bescheinigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit eines Straferkenntnisses (zu Nummer 92 Absatz 1 und 3, Nummer 95)
Muster Nummer 22
Haftbefehl (zu Nummer 94)
Muster Nummer 23
Einlieferungsvermerk (zu Nummer 101 Absatz 1)
Muster Nummer 23a
Rücklieferungshaftbefehl (zu Nummer 103)
Muster Nummer 24
Bericht vor Stellung eines Vollstreckungshilfeersuchens (zu Nummer 105)
Muster Nummer 25
Antrag auf Anhörung der verurteilten Person zu einem Vollstreckungshilfeersuchen (zu Nummer 108 Absatz 1)
Muster Nummer 26
Antrag an das Oberlandesgericht gemäß § 71 Absatz 4 IRG (zu Nummer 109)
Muster Nummer 27
Vorlage weiterer Vollstreckungshilfeunterlagen (zu Nummer 112)
Muster Nummer 28
Ersuchen um Durchsuchung, Beschlagnahme und Herausgabe (zu Nummer 114 Absatz 1)
Muster Nummer 29
Ersuchen um Herausgabe von Gegenständen (zu Nummer 114 Absatz 1)
Muster Nummer 30
Beschlagnahmebeschluss (zu Nummer 114 Absatz 2)
Muster Nummer 31
Ersuchen um Zustellung (zu Nummer 115)
Muster Nummer 31a
Ersuchen um Zustellung (zu Nummer 115)
Muster Nummer 31b
Zweisprachiges Ersuchen um Zustellung – Deutsch/Englisch – (zu Nummer 14 Absatz 3, Nummer 115)
Muster Nummer 31c
Ladung von Zeugen im Ausland (zu Nummer 116)
Muster Nummer 31d
Ladung von Zeugen im Ausland – Englisch – (zu Nummer 116)
Muster Nummer 32
Ersuchen um Vernehmung eines Beschuldigten (zu Nummer 117)
Muster Nummer 32a
Ersuchen um Vernehmung von Zeugen (zu Nummer 117)
Muster Nummer 33
Ersuchen um Auskunft (zu Nummer 118 Absatz 2)
Muster Nummer 33a
Ersuchen um Erteilung einer Auskunft aus dem Strafregister (zu Nummer 118 Absatz 2)
Muster Nummer 33b
Zweisprachiges Ersuchen um Erteilung einer Auskunft aus dem Strafregister – Deutsch/Englisch – (zu Nummer 14 Absatz 3, Nummer 118 Absatz 2)
Muster Nummer 34
Bericht zu einem ausgehenden Verfolgungsersuchen (zu Nummer 146 Absatz 2)
Muster Nummer 34a
Unmittelbares ausgehendes Verfolgungsersuchen (zu Nummer 146 Absatz 1)
Muster Nummer 35
Sachverhaltsdarstellung als Unterlage eines ausgehenden Verfolgungsersuchens (zu Nummer 146 Absatz 3)
Vordruck Nummer 40
Europäischer Haftbefehl (zu Nummer 162 RiVASt, zu Nummer 6 der Anlage F RiStBV)
Vordruck Nummer 40a
Begleitschreiben zur Einleitung der internationalen Fahndung zur Festnahme (zu Nummer 6 und 8 der Anlage F RiStBV)
Muster Nummer 40b
Belehrung über die Rechte bei Festnahme wegen Auslieferung
Muster Nummer 41
Verfügung zum Antrag auf amtsrichterliche Vernehmung eines Verfolgten bei Auslieferungsverfahren an Mitgliedstaaten der Europäischen Union (zu Nummer 153a)
Muster Nummer 42
Verfügung zum Antrag auf Anordnung der Auslieferungshaft bei Europäischem Haftbefehl (zu Nummer 153a)
Muster Nummer 43
Verfügung zur Bewilligung der Auslieferung bei Europäischem Haftbefehl (zu Nummer 153a)
Vordruck Nummer 45
Bescheinigung nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (zu Nummer 190 Absatz 1)
Vordruck Nummer 46
Bescheinigung nach Artikel 9 des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (zu Nummer 199 Absatz 1)
Muster Nummer 47
Mitteilung an das Bundeszentralregister von der Vollstreckbarkeitsentscheidung (zu Nummer 166c Absatz 5)
Muster Nummer 49
Antrag auf Anhörung des Verurteilten zur Abgabe der Vollstreckung an einen anderen Mitgliedstaat nach dem Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen (zu Nummer 166g Absatz 2 Satz 1)
Vordruck Nummer 50
Bescheinigung nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (zu Nummer 166h RiVASt)
Vordruck Nummer 51
Unterrichtung der verurteilten Person (zu Nummer 166g RiVASt)
Vordruck Nummer 53
Bescheinigung nach Artikel 6 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (zu Nummer 166m)
Vordruck Nummer 55
Bescheinigung nach Artikel 10 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung – zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft (zu Nummer 166t)

Muster Nummer 1

Muster Nummer 1

Muster Nummer 2

Muster Nummer 2

Muster Nummer 2aMuster Nummer 2a ist in den Sprachen Bulgarisch, Englisch, Französisch, Italienisch, Kroatisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ukrainisch und Ungarisch vorhanden. Die Muster werden von der obersten Justizbehörde zur Verfügung gestellt.

Muster Nummer 2a

Muster Nummer 3Die Beglaubigung und Legalisation inländischer Urkunden zur Verwendung im Ausland ist im jeweiligen Bundesland besonders geregelt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte zuständig–für die Beglaubigung der in ihrem Bezirk ausgestellten Urkunden der Gerichte, Notarinnen und Notare, Staatsanwaltschaften und sonstigen Justizbehörden sowie–für die Beglaubigung von Übersetzungen der von ihnen gemäß § 189 des Gerichtsverfassungsgesetzes beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher, sofern es sich um Übersetzungen der oben bezeichneten Urkunden oder um Übersetzungen von Urkunden anderer deutscher Justizbehörden handelt.

Muster Nummer 3

Vordruck Nummer 3aDie Erteilung der Apostille ist im jeweiligen Bundesland besonders geregelt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte zuständig–für die Erteilung der Apostille zu den in ihrem Bezirk ausgestellten Urkunden der Gerichte, Notarinnen und Notare, Staatsanwaltschaften und sonstigen Justizbehörden sowie–für die Erteilung der Apostille zu Übersetzungen der von ihnen gemäß § 189 des Gerichtsverfassungsgesetzes beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher, sofern es sich um Übersetzungen der oben bezeichneten Urkunden oder um Übersetzungen von Urkunden anderer deutscher Justizbehörden handelt.

Vordruck Nummer 3a

Muster Nummer 4

Muster Nummer 4

Muster Nummer 5

Muster Nummer 5

Muster Nummer 6

Muster Nummer 6
Muster Nummer 6

Muster Nummer 7

Muster Nummer 7

Muster Nummer 8

Muster Nummer 8

Muster Nummer 9

Muster Nummer 9
Muster Nummer 9

Muster Nummer 10

Muster Nummer 10
Muster Nummer 10

Muster Nummer 11

Muster Nummer 11

Muster Nummer 12

Muster Nummer 12

Muster Nummer 13

Muster Nummer 13
Muster Nummer 13

Muster Nummer 14

Muster Nummer 14
Muster Nummer 14

Muster Nummer 15

Muster Nummer 15

Vordruck Nummer 15a

Vordruck Nummer 15a
Vordruck Nummer 15a

Muster Nummer 16

Muster Nummer 16
Muster Nummer 16

Muster Nummer 16a

Muster Nummer 16a
Muster Nummer 16a

Muster Nummer 17

Muster Nummer 17

Muster Nummer 18

Muster Nummer 18

Muster Nummer 19

Muster Nummer 19
Muster Nummer 19

Muster Nummer 20

Muster Nummer 20
Muster Nummer 20

Muster Nummer 21

Muster Nummer 21

Muster Nummer 22

Muster Nummer 22

Muster Nummer 23

Muster Nummer 23

Muster Nummer 23a

Muster Nummer 23a

Muster Nummer 24

Muster Nummer 24

Muster Nummer 25

Muster Nummer 25

Muster Nummer 26

Muster Nummer 26

Muster Nummer 27

Muster Nummer 27

Muster Nummer 28

Muster Nummer 28
Muster Nummer 28

Muster Nummer 29

Muster Nummer 29

Muster Nummer 30

Muster Nummer 30

Muster Nummer 31

Muster Nummer 31

Muster 31a

Muster 31a
Muster 31a

Muster Nummer 31bMuster Nummer 31b ist in den Sprachen Bulgarisch, Englisch, Französisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Türkisch, Ukrainisch und Ungarisch vorhanden. Die Muster werden von der obersten Justizbehörde zur Verfügung gestellt.

Muster Nummer 31b
Muster Nummer 31b
Muster Nummer 31b

Muster Nummer 31c

Muster Nummer 31c
Muster Nummer 31c

Muster Nummer 31dMuster Nummer 31d ist in den Sprachen Bulgarisch, Englisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Niederländisch, Polnisch, Russisch, Türkisch und Ukrainisch vorhanden. Die Muster werden von der obersten Justizbehörde zur Verfügung gestellt.

Muster Nummer 31d
Muster Nummer 31d
Muster Nummer 31d

Muster Nummer 32

Muster Nummer 32

Muster Nummer 32a

Muster Nummer 32a
Muster Nummer 32a

Muster Nummer 33

Muster Nummer 33

Muster Nummer 33aWeitere Möglichkeit:Eine Strafregisterauskunft aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union kann – sofern die Auskunft hinsichtlich des jeweiligen Staates nicht bereits über das Automatische Mitteilungs-und Auskunftsverfahren beim Bundeszentralregister (AUMIAU) möglich ist – beim Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregister – per Telefax (Nummer 01888/410 5050) formlos angefordert werden. Die Auskunft erfolgt über die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten und soll innerhalb von 10 Arbeitstagen eingehen.

Muster Nummer 33a
Muster Nummer 33a

Muster Nummer 33bMuster Nummer 33b ist in den Sprachen Bulgarisch, Englisch, Französisch, Italienisch, Litauisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Schwedisch, Slowakisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch vorhanden. Die Muster werden von der obersten Justizbehörde zur Verfügung gestellt.

Muster Nummer 33b
Muster Nummer 33b
Muster Nummer 33b

Muster Nummer 34

Muster Nummer 34

Muster Nummer 34a

Muster Nummer 34a

Muster Nummer 35

Muster Nummer 35

Vordruck Nummer 40Vordruck Nummer 40 ist in den Sprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorhanden. Die Vordrucke werden von der obersten Justizbehörde zur Verfügung gestellt.

Vordruck Nummer 40
Vordruck Nummer 40
Vordruck Nummer 40
Vordruck Nummer 40
Vordruck Nummer 40
Vordruck Nummer 40

Vordruck Nummer 40a

Vordruck Nummer 40a
Vordruck Nummer 40a
Vordruck Nummer 40a

Muster Nummer 40b

Muster Nummer 40b

Muster Nummer 41

Muster Nummer 41
Muster Nummer 41

Muster Nummer 42

Muster Nummer 42
Muster Nummer 42
Muster Nummer 42
Muster Nummer 42
Muster Nummer 42

Muster Nummer 43

Muster Nummer 43
Muster Nummer 43

Vordruck Nummer 45 (zu Nummer 190 Absatz 1)

Vordruck Nummer 45
Vordruck Nummer 45
Vordruck Nummer 45
Vordruck Nummer 45
Vordruck Nummer 45
Vordruck Nummer 45

Vordruck Nummer 46 (zu Nummer 199 Absatz 1)

Vordruck Nummer 46
Vordruck Nummer 46
Vordruck Nummer 46
Vordruck Nummer 46

Muster Nummer 47

Muster Nummer 47

Muster Nummer 49

Muster Nummer 49

Vordruck Nummer 50Vordruck Nummer 50 ist in den Sprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorhanden. Die Vordrucke werden von der obersten Justizbehörde zur Verfügung gestellt.

Vordruck Nummer 50
Vordruck Nummer 50
Vordruck Nummer 50
Vordruck Nummer 50
Vordruck Nummer 50

Vordruck Nummer 51

Vordruck Nummer 51

Vordruck Nummer 53 (zu Nummer 166m)

Vordruck Nummer 53
Vordruck Nummer 53
Vordruck Nummer 53
Vordruck Nummer 53
Vordruck Nummer 53
Vordruck Nummer 53

Vordruck Nummer 55 (zu Nummer 166t)

Vordruck Nummer 55
Vordruck Nummer 55
Vordruck Nummer 55
Vordruck Nummer 55
Anhang I
Deutsche Vorschriften
Nummer 1:
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) (hier nicht wiedergegeben)
Nummer 2:
Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (Überstellungsausführungsgesetz – ÜAG) (hier nicht wiedergegeben)
Nummer 3:
Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz) (Auszug)
Nummer 4:
Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen von Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Zuständigkeitsvereinbarung 2004) (hier nicht wiedergegeben)
Nummer 5:
Vereinbarung des Bundes und der Länder über die Kosten in Einlieferungssachen (hier nicht wiedergegeben)
Nummer 6:
Bekanntmachung der im internationalen Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten bei der Hereinschaffung und der Herausgabe von Gegenständen zu beachtenden zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen
Nummer 1
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
(hier nicht wiedergegeben)
Nummer 2
Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (Überstellungsausführungsgesetz – ÜAG)
(hier nicht wiedergegeben)
Nummer 3

Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz)

– Auszug –
Stand: Zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 39 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1
Die konsularischen Aufgaben im allgemeinen
Die Konsularbeamten (Berufskonsularbeamte oder Honorarkonsularbeamte) sind berufen,
bei der Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Empfangsstaat, namentlich auf den Gebieten außenwirtschaftlicher und entwicklungspolitischer Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur und der Rechtspflege mitzuwirken,
Deutschen sowie inländischen juristischen Personen nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren.
§ 2
Übertragene konsularische Aufgaben
Die Konsularbeamten sind berufen, die Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, die ihnen durch dieses Gesetz oder andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen werden, insbesondere auf folgenden Gebieten,
Staatsangehörigkeitsangelegenheiten,
Paß- und Sichtvermerksangelegenheiten,
Personenstandsangelegenheiten,
Mitwirkung bei der Erledigung von Familiensachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei Nachlaßangelegenheiten,
Beurkundungen, Legalisation ausländischer und Echtheitsbestätigung inländischer öffentlicher Urkunden,
Schiffahrtssachen und Seemannsangelegenheiten,
Erledigung oder Übermittlung von Rechtshilfeersuchen,
Zustellungen,
Überwachung der Einhaltung von Verträgen.
§ 3
Wahrnehmung konsularischer Aufgaben
(1) Für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften, soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält.
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Konsularbeamten das Ansehen und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach besten Kräften zu schützen und zu fördern.
(3) Berufskonsularbeamte können sich – soweit erforderlich – bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Rechtsangelegenheiten des Rates und der Hilfe eines im Empfangsstaat zugelassenen Anwaltes ihres Vertrauens bedienen.

2. Abschnitt Einzelne Konsularische Aufgaben und Befugnisse

§ 10
Beurkundungen im allgemeinen
(1) Die Konsularbeamten sind befugt, über Tatsachen und Vorgänge, die sie in Ausübung ihres Amts wahrgenommen haben, Niederschriften oder Vermerke aufzunehmen, insbesondere
1.
vor ihnen abgegebene Willenserklärungen und Versicherungen an Eides statt zu beurkunden,
2.
Unterschriften, Handzeichen sowie Abschriften zu beglaubigen oder sonstige einfache Zeugnisse (z.B. Lebensbescheinigungen) auszustellen.
(2) Die von einem Konsularbeamten aufgenommenen Urkunden stehen den von einem inländischen Notar aufgenommenen gleich.
(3) Für das Verfahren bei der Beurkundung gelten die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513) mit folgenden Abweichungen:
1.
Urkunden können auf Verlangen auch in einer anderen als der deutschen Sprache errichtet werden.
2.
Dolmetscher brauchen nicht vereidigt zu werden.
3.
Die Abschrift einer nicht beglaubigten Abschrift soll nicht beglaubigt werden.
4.
Die Urschrift einer Niederschrift soll den Beteiligten ausgehändigt werden, wenn nicht einer von ihnen amtliche Verwahrung verlangt. In diesem Fall soll die Urschrift dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin zur amtlichen Verwahrung übersandt werden. Hat sich einer der Beteiligten der Zwangsvollstreckung unterworfen, so soll die Urschrift der Niederschrift dem Gläubiger ausgehändigt werden, wenn die Beteiligten keine anderweitige Bestimmung getroffen haben und auch keiner von ihnen amtliche Verwahrung verlangt hat.
5.
Solange die Urschrift nicht ausgehändigt oder an das Amtsgericht abgesandt ist, sind die Konsularbeamten befugt, Ausfertigungen zu erteilen. Vollstreckbare Ausfertigungen können nur von dem Amtsgericht erteilt werden, das die Urschrift verwahrt.
§ 12
Entgegennahme von Erklärungen
Die Konsularbeamten sind befugt,
1.
Auflassungen entgegenzunehmen,
2.
Versicherungen an Eides statt abzunehmen, die zur Erlangung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft abgegeben werden,
3.
einem Deutschen auf dessen Antrag den Eid abzunehmen, wenn der Eid nach dem Recht eines ausländischen Staates oder nach den Bestimmungen einer ausländischen Behörde oder sonst zur Wahrnehmung von Rechten im Ausland erforderlich ist.
§ 13
Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden
(1) Die Konsularbeamten sind befugt, die in ihrem Amtsbezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden zu legalisieren.
(2) Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist (Legalisation im engeren Sinn).
(3) 1Die Legalisation wird durch einen auf die Urkunde zu setzenden Vermerk vollzogen. 2Der Vermerk soll den Namen und die Amts- oder Dienstbezeichnung des Unterzeichners der Urkunde enthalten. 3Er soll den Ort und den Tag seiner Ausstellung angeben und ist mit Unterschrift und Präge- oder Farbdrucksiegel zu versehen.
(4) Auf Antrag kann, sofern über die Rechtslage kein Zweifel besteht, in dem Vermerk auch bestätigt werden, daß der Aussteller zur Aufnahme der Urkunde zuständig war und daß die Urkunde in der den Gesetzen des Ausstellungsorts entsprechenden Form aufgenommen worden ist (Legalisation im weiteren Sinn).
(5) Urkunden, die gemäß zwei- oder mehrseitiger völkerrechtlicher Übereinkunft von der Legalisation befreit sind, sollen nicht legalisiert werden.
§ 14
Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
(1) Die Konsularbeamten sind befugt, zur Verwendung in ihrem Konsularbezirk die Echtheit im Inland ausgestellter öffentlicher Urkunden zu bestätigen.
(2) 1Die Bestätigung soll nur erteilt werden, wenn der Konsularbeamte keinen Zweifel an der Echtheit hat. 2Von der Echtheit kann er in der Regel ausgehen, wenn die Urkunde ihm von der Stelle, die sie aufgenommen hat, zugeleitet worden ist.
§ 15
Vernehmungen und Anhörungen
(1) Die Konsularbeamten sind berufen, auf Ersuchen deutscher Gerichte und Behörden Vernehmungen durchzuführen.
(2) 1Ersuchen um Vernehmungen, durch die eine richterliche Vernehmung ersetzt werden soll, können nur von einem Gericht oder von einer Behörde, die um richterliche Vernehmungen im Inland ersuchen kann, gestellt werden. 2Wird um eidliche Vernehmung ersucht, so ist der Konsularbeamte zur Abnahme des Eides befugt.
(3) 1Die für die jeweilige Vernehmung geltenden deutschen verfahrensrechtlichen Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden. 2Dolmetscher brauchen nicht vereidigt zu werden. 3Das Protokoll kann auch von dem vernehmenden Konsularbeamten geführt werden. 4Zwangsmittel darf der Konsularbeamte nicht anwenden.
(4) Die Vernehmungen und die Vereidigungen und die über sie aufgenommenen Niederschriften stehen Vernehmungen und Vereidigungen sowie den darüber aufgenommenen Niederschriften inländischer Gerichte und Behörden gleich.
(5) Die Vorschriften für Vernehmungen gelten für Anhörungen entsprechend.
§ 16
Zustellungen
1Die Konsularbeamten sind berufen, auf Ersuchen deutscher Gerichte und Behörden Personen, die sich in ihrem Konsularbezirk aufhalten, Schriftstücke jeder Art zuzustellen. 2Über die erfolgte Zustellung ist ein schriftliches Zeugnis auszustellen und der ersuchenden Stelle zu übersenden.

3. Abschnitt Die Berufskonsularbeamten

§ 19
Erfordernisse einer besonderen Ermächtigung
(1) Berufskonsularbeamte, die die Befähigung zum Richteramt haben, sind ohne weiteres zur Wahrnehmung aller konsularischen Aufgaben befugt.
(2) 1Andere Berufskonsularbeamte sollen nur dann
1.
Willenserklärungen und eidesstattliche Versicherungen beurkunden,
2.
Auflassungen entgegennehmen und
3.
Versicherungen an Eides statt abnehmen,
wenn sie hierzu vom Auswärtigen Amt besonders ermächtigt sind. 2Sie können nur dann
1.
Vernehmungen und Anhörungen, durch die eine richterliche Vernehmung ersetzt werden soll, vornehmen,
2.
Verklarungen aufnehmen und
3.
Eide abnehmen,
wenn sie hierzu vom Auswärtigen Amt besonders ermächtigt sind.
(3) 1Die Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 2 kann nur Berufskonsularbeamten des höheren Auswärtigen Dienstes erteilt werden. 2Sie setzt ebenso wie die Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 voraus, daß der betreffende Berufskonsularbeamte auf Grund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung die erforderlichen Fähigkeiten für eine sachgemäße Erledigung der ihm anzuvertrauenden Amtsgeschäfte besitzt.
(4) Die Ermächtigung kann auf die Wahrnehmung einzelner der in Absatz 2 genannten Amtsgeschäfte beschränkt werden.
Nummer 4
Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen von Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Zuständigkeitsvereinbarung 2004)
(hier nicht wiedergegeben)
Nummer 5
Vereinbarung des Bundes und der Länder über die Kosten in Einlieferungssachen
(hier nicht wiedergegeben)

Nummer 6

Bekanntmachung der im internationalen Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten bei der Hereinschaffung und der Herausgabe von Gegenständen zu beachtenden zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen

Nachstehende Zusammenstellung der im internationalen Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten bei der Hereinschaffung und Herausgabe von Gegenständen zu beachtenden zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen wird hiermit bekannt gemacht (Anlage).
Die Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz vom 25. Februar 1987 (BAnz. S. 2341) ist damit gegenstandslos.
Berlin, den 11. Juli 2005
9350/2 – 1 – 1 – 71 665/2004
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Anlage
Die zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Hereinschaffung und Herausgabe von Gegenständen im internationalen Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten
A.
Hereinschaffung von Gegenständen in die Bundesrepublik Deutschland Zollrechtliche Bestimmungen
Nach Artikel 109 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1, Nr. L 274 S. 40, 1985 Nr. L 256 S. 47), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1671/2000 des Rates vom 20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 193 S. 11) und Artikel 185 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), sind zollfrei
Gegenstände, die von Gerichten oder anderen Instanzen als Beweismittel oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden sollen
sowie darüber hinaus generell
Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft, die aus dem EU-Zollgebiet ausgeführt und innerhalb einer Frist von drei Jahren – gleichgültig zu welchem Zweck und durch welche Person – unter Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr wieder in die EU eingeführt werden (so genannte Rückwarenregelung).
Für andere Sachen, insbesondere Surrogate, besteht auch im internationalen Rechtshilfeverkehr keine allgemeine Zollfreiheit. Stehen zur Zeit der Einfuhr der Waren, die im Rechtshilfeverkehr in das Inland verbracht werden, ihr Verwendungszweck, ihr endgültiger Verbleib im Inland oder andere Voraussetzungen für eine Zollfreistellung noch nicht fest, so kann ihre Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung beantragt werden. Die Waren sind dann innerhalb einer bestimmten Frist einer Zollstelle erneut zu gestellen (zur Überwachung der Wiederausfuhr oder zu einer anderen Zollbehandlung). Bei fristgerechter Wiederausfuhr werden keine Einfuhrabgaben erhoben. Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts
Soweit nach den §§ 12 bis 19 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449) sowie nach Kapitel I der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung die eingeführten Waren zollfrei sind, unterliegt ihre Einfuhr gemäß § 32 Absatz 1 Nr. 33 der Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die 67. Änderungsverordnung vom 7. Dezember 2004 (BAnz. S. 24 209), keinen Beschränkungen.
Die Einfuhr von in- und ausländischen Zahlungsmitteln in das Bundesgebiet ist unbeschränkt zulässig. Gemäß § 1 Absatz 3a des Zollverwaltungsgesetzes wird jedoch zur Verhinderung und Verfolgung der Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr in das, aus dem und durch das Zollgebiet der Gemeinschaft sowie das sonstige Verbringen von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem und durch den Geltungsbereich des Zollverwaltungsgesetzes zollamtlich überwacht.
Marktordnungsvorschriften
Für die Einfuhr von Erzeugnissen, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen sowie von Erzeugnissen, für die in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen des EG-Rechts getroffen sind (Marktordnungswaren), gilt das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus unmittelbar geltenden Rechtsakten des Rates oder der Kommission nichts anderes ergibt.
Zuständig für die Erteilung von Genehmigungen im Außenwirtschaftsverkehr im Rahmen dieses Abschnitts ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für Marktordnungswaren, für die sie nach dem MOG und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen zuständige Marktordnungsstelle ist. Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne des MOG sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) aufgeführten Erzeugnisse (§ 1 Absatz 1 MOG). Marktorganisationen und Regelungen zur Ergänzung oder Sicherung Gemeinsamer Marktorganisationen bestehen zurzeit (Stand 31. Dezember 2004) für:
Getreide, Reis, Fette, Obst und Gemüse, Wein, Saatgut, Hopfen, Rohtabak, Faserflachs und Hanf, lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, Zucker, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Eier, Milch und Milcherzeugnisse, Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, Trockenfutter, Schaf- und Ziegenfleisch, Bananen, Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, bestimmte in Anhang I des EG-Vertrages aufgeführte Erzeugnisse, Glukose und Laktose, Eier- und Milchalbumin, bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren.
Für Marktordnungswaren sind im Handel mit dritten Ländern vielfach Einfuhrlizenzen erforderlich. Andere Einfuhrverbote und -beschränkungen
Für die Einfuhr von Kriegswaffen ist eine Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), erforderlich, soweit nicht § 15 dieses Gesetzes Anwendung findet.
Bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln ist an Stelle der vorgeschriebenen Einfuhrgenehmigung des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 14 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1420), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1180), auch die Vorlage einer ausländischen Ausfuhrgenehmigung oder Ausfuhrerklärung ausreichend.
Im Übrigen sind Einfuhrverbote und -beschränkungen in der Regel auch bei Gegenständen, die sich im behördlichen Gewahrsam befinden, zu beachten.
B.
Herausgabe von Gegenständen aus der Bundesrepublik Deutschland Zollrechtliche Bestimmungen
Waren, die nicht ordnungsgemäß in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft verbracht („geschmuggelt“) worden sind, dienen als Sicherung für einen Ausfall der Einfuhrabgaben (Artikel 57 Zollkodex in Verbindung mit § 13 des Zollverwaltungsgesetzes und § 76 der Abgabenordnung; Sachhaftung). Von der Geltendmachung dieser Haftung wird abgesehen, wenn die Waren dem Verfügungsberechtigten abhanden gekommen sind (§ 76 Absatz 5 der Abgabenordnung). Bei Geltendmachung der Haftung durch Beschlagnahme nach § 76 Absatz 3 der Abgabenordnung oder Sicherstellung nach § 13 Absatz 1 des Zollverwaltungsgesetzes ist eine Herausgabe erst dann möglich, wenn – gleichgültig von wem – die Einfuhrabgaben entrichtet worden sind.
Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts
Nach § 19 Absatz 1 Nummer 7 und 8 der Außenwirtschaftsverordnung ist die Ausfuhr von Gegenständen im internationalen Amts- und Rechtshilfeverkehr sowie von Gegenständen, die Behörden und Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland zur Erledigung dienstlicher Aufgaben, zur eigenen dienstlichen Verwendung sowie zur Lagerung oder Ausbesserung ausführen, unbeschränkt zulässig. Der Zahlungsverkehr unterliegt den Verboten und Beschränkungen, die sich aus Sanktionen nach dem Gemeinschaftsrecht ergeben. Darüber hinaus gelten für die Leistung von Zahlungen an Gebietsfremde (ausgehende Zahlungen) die Meldebestimmungen der §§ 59 bis 67 der Außenwirtschaftsverordnung.
Vor Herausgabe von Gegenständen ist es zweckmäßig, zunächst zu prüfen, ob diese etwa wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes eingezogen werden können (§ 36 des Außenwirtschaftsgesetzes).
Marktordnungsvorschriften
Für die Ausfuhr von Waren, die in den Marktordnungsvorschriften aufgeführt sind, gelten entsprechende Regelungen (vgl. Buchstabe A Nummer 3).
Andere Ausfuhrverbote und -beschränkungen
Für die Ausfuhr von Kriegswaffen ist eine Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erforderlich, soweit nicht § 15 dieses Gesetzes Anwendung findet. Für die Ausfuhr der in der Ausfuhrliste (Anlage AL) zur Außenwirtschaftsverordnung genannten Gegenstände gelten die Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung; für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 vom 22. Juni 2000 (ABl. EG Nr. L 159 S. 1) gelisteten und die nicht gelisteten Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (dual-use-Güter) gelten zusätzlich die Vorschriften dieser Verordnung. Bei der Ausfuhr von Betäubungsmitteln ist nach § 14 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung eine Ausfuhrerklärung nach vorgeschriebenem Formblatt vorzulegen.
Die nachstehenden Bestimmungen entsprechen dem Stand vom 31. Dezember 2004. Wegen der zu erwartenden Änderungen ist jedoch jeweils die Übereinstimmung mit dem geltenden Recht zu prüfen. Die Zusammenstellung kann die im Verkehr mit dem Ausland geltenden Bestimmungen nicht in allen Einzelheiten aufzeigen. Es empfiehlt sich daher, im Einzelfall wegen weiterer Auskünfte mit den Zollbehörden in Verbindung zu treten.
Anhang II
Länderteil
Nummer 1:
Vorbemerkungen zum Länderteil
Nummer 2:
Verzeichnis der Staaten und sonstigen Hoheitsgebiete, Staatsteile und Nebengebiete; zugleich Inhalts- übersicht des Länderteils
Nummer 3:
Länder
Nummer 4:
Anlage I zu Anhang II – Rechtsgrundlagen für Rechts- und Amtshilfe der Zollverwaltungen in Verfahren wegen Verdachts von Zuwiderhandlungen gegen die Zoll-, Verbrauchssteuer-, Monopol- und Außenwirtschaftsgesetze
Nummer 5:
Anlage II zu Anhang II – Zusammenstellung anderer völkerrechtlicher Übereinkünfte sowie europäischer Rechtsakte von besonderer Bedeutung für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten, die für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft sind
Nummer 6:
Anlage III zu Anhang II – Liste der Urkunden, die gemäß Artikel 52 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens bzw. Artikel 5 Absatz 1 des EU-Rechtshilfeübereinkommens vom 29. Mai 2000 unmittelbar durch die Post zugestellt werden können
Nummer 7:
Anlage IV zu Anhang II – Rechtsgrundlagen für die bi- und multilaterale polizeiliche Zusammenarbeit

Nummer 1

Vorbemerkungen zum Länderteil

Inhalt und Umfang
Der Anhang II (Länderteil) der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten enthält
a)
eine Übersicht über die vorhandenen wesentlichen Erkenntnisse im Auslieferungs- und Vollstreckungshilfeverkehr sowie im sonstigen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ausländischen Staaten einschließlich der völkerrechtlichen Übereinkünfte über die Auslieferung, die Vollstreckungshilfe und die sonstige Rechtshilfe,
b)
eine Zusammenstellung der im Verhältnis zu ausländischen Staaten geltenden Regelungen über die Rechts- und Amtshilfe der Zollverwaltungen in Verfahren wegen Verdachts von Zuwiderhandlungen gegen die Zoll-, Steuer-, Monopol- und Devisengesetze (siehe Anlage I zu Anhang II), vgl. stets auch Bundesgesetzblatt Teil II, Fundstellennachweis B (Völkerrechtliche Vereinbarungen),
c)
eine Zusammenstellung anderer völkerrechtlicher Übereinkünfte sowie europäischer Rechtsakte von besonderer Bedeutung für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten, die für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft sind (siehe Anlage II zu Anhang II), vgl. stets auch Bundesgesetzblatt Teil II, Fundstellennachweis B (Völkerrechtliche Vereinbarungen),
d)
eine Liste der Urkunden, die gemäß Artikel 52 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens unmittelbar durch die Post zugestellt werden können (siehe Anlage III zu Anhang II),
e)
eine Zusammenstellung von Rechtsgrundlagen für polizeiliche Rechtshilfemaßnahmen gemäß ausgewählter bilateraler und multilateraler vertraglicher Vereinbarungen mit dem Ausland (siehe Anlage IV zu Anhang II), vgl. stets auch Bundesgesetzblatt Teil II, Fundstellennachweis B (Völkerrechtliche Vereinbarungen).
Die Angaben im Länderteil entbinden nicht von einer Prüfung der Rechtslage im Einzelfall.
Bei aktuellen politischen Veränderungen in einem Staat, der um Auslieferung, Vollstreckungshilfe oder sonstige Rechtshilfe ersucht werden soll, kann eine vorherige Kontaktaufnahme mit der obersten Justizbehörde geboten sein.
Fiskalische Strafsachen
Rechtshilfe in fiskalischen Strafsachen, d.h. wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zoll-, Steuer-, Monopol- und Devisengesetze, wird immer dann geleistet, wenn und soweit eine völkerrechtliche Übereinkunft eine Verpflichtung dafür vorsieht.
Von der Bewilligungsbehörde ist jeweils zu prüfen, ob in fiskalischen Strafsachen eine Rechtshilfe auch ohne eine völkerrechtliche Übereinkunft in Betracht kommt (siehe Nummer 5 Buchstabe c der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 vom 28. April 2004 (Anhang I Nummer 4).
Polizeilicher Rechtshilfeverkehr
Die Angaben bezüglich des polizeilichen Rechtshilfeverkehrs sind auf ausgewählte (bereits in Kraft getretene) bilaterale und multilaterale Übereinkünfte beschränkt worden.
In den genannten Fällen besteht eine grundsätzliche Pflicht zur Erledigung polizeilicher Ersuchen nach Maßgabe des innerstaatlich geltenden Rechts (siehe die Nummern 123, 124 der Richtlinien).
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass weitere völkerrechtliche Übereinkünfte bestehen, die den polizeilichen Rechtshilfeverkehr zum Gegenstand haben.
Übersetzungen
Übersetzungen sollen in der Regel von einem öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher angefertigt werden.
Beglaubigung und Legalisation
Eine Beglaubigung oder Legalisation von Schriftstücken ist nur in den im Länderteil angegebenen Fällen erforderlich.
Befugnisse deutscher Konsularbeamter
Im Länderteil sind über die Befugnisse deutscher Konsularbeamter nur Angaben enthalten, sofern die Regierungen der betreffenden Staaten hierzu verbindliche Erklärungen abgegeben haben.
Haftfallmitteilungen
Angaben über Haftfallmitteilungen sind im Länderteil nur aufgenommen, soweit aufgrund völkerrechtlicher Übereinkünfte eine Verpflichtung der deutschen Behörden besteht, von Amts wegen die jeweilige zuständige konsularische Vertretung über die Festnahme eines ausländischen Staatsangehörigen zu unterrichten.
Im Übrigen wird auf Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) aufmerksam gemacht, wonach die konsularischen Vertretungen auf Verlangen des Betroffenen über die Festnahme eines ausländischen Staatsangehörigen in Kenntnis zu setzen sind.
Interpol
Im Länderteil ist jeweils angegeben, wenn ein Staat der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) angehört bzw. wenn es dort ein Sub-Büro gibt.
Mit diesen Staaten ist im Rahmen der Interpolstatuten sonstiger Rechtshilfeverkehr möglich.
EU-Ratsdokumente
Die im Anhang II der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten angegebenen EU-Ratsdokumente finden sie im Internet unter http://www.consilium.europa.eu/showPage.aspx?id=549&lang=DE.
Staatenverzeichnis
Das jeweils aktuelle Staatenverzeichnis ist auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Infoservice/Terminologie/Laenderverzeichnis.pdf) zu finden.
Internetausgabe
Der Anhang II der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten ist im Internet auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (www.bmjv.bund.de) zu finden und wird dort fortlaufend aktualisiert.
Nummer 2
Verzeichnis der Staaten und sonstigen Hoheitsgebiete, Staatsteile und Nebengebiete; zugleich Inhalts- übersicht des Länderteils
Amtliche deutsche Kurzbezeichnung
Offizielle Bezeichnung
Ableitungen
Bemerkungen
Abu Dhabi


siehe Vereinigte Arabische Emirate
Adschman


siehe Vereinigte Arabische Emirate
Ägypten
Arabische Republik Ägypten
ägyptisch/Ägypter/Ägypterin

Äquatorialguinea
Republik Äquatorialguinea
äquatorialguineisch/Äquatorialguineer/Äquatorialguineerin

Äthiopien
Demokratische Bundesrepublik Äthiopien
äthiopisch/Äthiopier/Äthiopierin

Afghanistan
Afghanistan
afghanisch/Afghane/Afghanin

Albanien
Republik Albanien
albanisch/Albaner/Albanerin

Algerien
Demokratische Volksrepublik Algerien
algerisch/Algerier/Algerierin

Amerikanische Jungferninseln


amerikanisches Außengebiet; siehe Vereinigte Staaten von Amerika
Amerikanisch-Ozeanien


amerikanisches Außengebiet [zusammenfassende Bezeichnung für Amerikanisch-Samoa, die Bakerinsel, Guam, die Howlandinsel, die Jarvisinsel, die Johnstoninsel, das Kingmanriff, Midway, die Nördlichen Marianen, die Palmyrainsel und Wake]; siehe Vereinigte Staaten von Amerika
Amerikanisch-Samoa


siehe Amerikanisch-Ozeanien
Andorra
Fürstentum Andorra
andorranisch/Andorraner/Andorranerin

Angola
Republik Angola
angolanisch/Angolaner/Angolanerin

Anguilla
Kronkolonie Anguilla

Kronkolonie des Vereinigten Königreichs; aus dem Verband der Assoziierten Staaten ausgeschieden
Antigua und Barbuda
Antigua und Barbuda
antiguanisch/Antiguaner/Antiguanerin
früher: assoziierter Staat des Vereinigten Königreichs
Argentinien
Argentinische Republik
argentinisch/Argentinier/Argentinierin

Armenien
Republik Armenien
armenisch/Armenier/Armenierin

Aruba


überseeischer Teil der Niederlande (früher: Teil der Niederländischen Antillen)
Ascension


Nebeninsel der Kronkolonie St. Helena (auch Himmelfahrtsinsel genannt); siehe St. Helena
Aserbaidschan
Republik Aserbaidschan
aserbaidschanisch/Aserbaidschaner/Aserbaidschanerin

Australien
Australien
australisch/Australier/Australierin

Azoren
Autonome Region Azoren
azorisch/Azorer/Azorerin
Teil von Portugal; siehe Portugal
Bahamas
Commonwealth der Bahamas
bahamaisch/Bahamaer/Bahamaerin

Bahrain
Königreich Bahrain
bahrainisch/Bahrainer/Bahrainerin

Balearen
Balearen
balearisch/Balearer/Balearerin
Teil von Spanien; siehe Spanien
Bangladesch
Volksrepublik Bangladesch
bangladeschisch/Bangladescher/Bangladescherin

Barbados
Barbados
barbadisch/Barbadier/Barbadierin

Basutoland


siehe Lesotho
Belarus [2]
Republik Belarus
belarussisch/Belarusse/Belarussin

Belgien
Königreich Belgien
belgisch/Belgier/Belgierin

Belize
Belize
belizisch/Belizer/Belizerin
früher: Britisch-Honduras
Benin
Republik Benin
beninisch/Beniner/Beninerin
früher: Dahome
Bermuda
Bermuda
bermudisch/Bermuder/Bermuderin
britisches Überseegebiet
Betschuanaland


siehe Botsuana
Bhutan
Königreich Bhutan
bhutanisch/Bhutaner/Bhutanerin

Birma


siehe Myanmar
Bolivien
Republik Bolivien
bolivianisch/Bolivianer/Bolivianerin

Bonaire


siehe Niederländische Antillen
Bosnien und Herzegowina
Bosnien und Herzegowina
bosnisch-herzegowinisch

Botsuana
Republik Botsuana
botsuanisch/Botsuaner/Botsuanerin
früher: Betschuanaland
Brasilien
Föderative Republik Brasilien
brasilianisch/Brasilianer/Brasilianerin

Britisch-Guayana


siehe Guayana
Britisch-Honduras


siehe Belize
Britische Jungferninseln


britisches Überseegebiet
Britische Salomonen


siehe Salomonen
Brunei Darussalam
Brunei Darussalam
bruneiisch/Bruneier/Bruneierin

Bulgarien
Republik Bulgarien
bulgarisch/Bulgare/Bulgarin

Burkina Faso
Burkina Faso
burkinisch/Burkiner/Burkinerin
früher: Obervolta
Burundi
Republik Burundi
burundisch/Burundier/Burundierin

Cabinda


Exklave Angolas
Caicosinseln


siehe Turks- und Caicosinseln
Canton und Enderbury


Teil von Kiribati; siehe Kiribati
Ceuta


Spanischer Hoheitsplatz in Nordafrika
Ceylon


siehe Sri Lanka
Chafarinas


Spanischer Hoheitsplatz in Nordafrika
Chile
Republik Chile
chilenisch/Chilene/Chilenin

China (Hongkong)



China (Macau)



China (Taiwan)


nichtamtliche Bezeichnung: Formosa
China (Volksrepublik China)
Volksrepublik China
chinesisch/Chinese/Chinesin

Cookinseln
Cookinseln


Costa Rica
Republik Costa Rica
costaricanisch/Costa-Ricaner/Costa-Ricanerin

Côte d'Ivoire
Republik Côte d'Ivoire
ivorisch/Ivorer/Ivorerin
früher: Elfenbeinküste
Curaçao


siehe Niederländische Antillen
Dänemark (Königreich Dänemark)
Königreich Dänemark
dänisch/Däne/Dänin

Dänemark (Färöerinseln und Grönland)



Dahome


siehe Benin
Désirade


siehe Guadeloupe
Dominica
Commonwealth Dominica
dominicanisch/Dominicaner/Dominicanerin
früher: assoziierter Staat des Vereinigten Königreichs
Dominikanische Republik
Dominikanische Republik
dominikanisch/Dominikaner/Dominikanerin

Dschibuti
Republik Dschibuti
dschibutisch/Dschibutier/Dschibutierin

Dubai


siehe Vereinigte Arabische Emirate
Ecuador
Republik Ecuador
ecuadorianisch/Ecuadorianer/Ecuadorianerin

Elfenbeinküste


siehe Côte d'Ivoire
El Salvador
Republik El Salvador
salvadorianisch/Salvadorianer/Salvadorianerin

Enderbury


Teil von Kiribati; siehe Kiribati
Eritrea
Staat Eritrea
eritreisch/Eritreer/Eritreerin

Estland
Republik Estland
estnisch/Este/Estin

Färöer
Färöer
färöisch/Färinger/Färingerin
Teil von Dänemark; siehe Dänemark (Färöerinseln und Grönland)
Falklandinseln (Malwinen)
Falklandinseln
falkländisch/Falkländer/Falkländerin
britisches Überseegebiet
Fidschi
Republik Fidschi-Inseln
fidschianisch/Fidschianer/Fidschianerin

Finnland
Republik Finnland
finnisch/Finne/Finnin

Formosa


siehe China (Taiwan)
Frankreich
Französische Republik
französisch/Franzose/Französin

Französisch-Guayana
Departement Guayana

französisches Übersee-Departement; siehe Frankreich
Französisch-Polynesien
Territorium Französisch-Polynesien

französisches Übersee-Territorium [umfasst die Austral-(Tubuai-)Inseln Clipperton, die Gambierinseln, die Gesellschaftsinseln (mit Tahiti), die Marquesasinseln und die Tuamotu-Inseln]
Französische Süd- und Antarktisgebiete
Territorium Französische Süd- und Antarktisgebiete

französisches Übersee-Territorium
Fudschaira


siehe Vereinigte Arabische Emirate
Gabun
Gabunische Republik
gabunisch/Gabuner/Gabunerin

Gambia
Republik Gambia
gambisch/Gambier/Gambierin

Georgien
Georgien
georgisch/Georgier/Georgierin

Ghana
Republik Ghana
ghanaisch/Ghanaer/Ghanaerin

Gibraltar
Kolonie Gibraltar
gibraltarisch/Gibraltarer/Gibraltarerin
britisches Hoheitsgebiet
Gilbertinseln


siehe Kiribati
Grenada
Grenada
grenadisch/Grenader/Grenaderin

Griechenland
Hellenische Republik
griechisch/Grieche/Griechin

Grönland
Grönland
grönländisch/Grönländer/Grönländerin
Teil von Dänemark; siehe Dänemark (Färöerinseln und Grönland)
Großbritannien

britisch/Brite/Britin
siehe Vereinigtes Königreich
Guadeloupe
Departement Guadeloupe

französisches Übersee-Departement [umfasst die Inseln Guadeloupe, Désirade, Les Saintes, Marie-Galante, St. Barthélemy und St. Martin – nördlicher Teil –]; siehe Frankreich
Guam
Territorium Guam
guamisch/Guamer/Guamerin
siehe Amerikanisch-Ozeanien
Guatemala
Republik Guatemala
guatemaltekisch/Guatemalteke/Guatemaltekin

Guernsey
Vogtei Guernsey

siehe Kanalinseln
Guinea
Republik Guinea
guineisch/Guineer/Guineerin
früher: Französisch Guinea/Revolutionäre Volksrepublik Guinea
Guinea-Bissau
Republik Guinea-Bissau
guinea-bissauisch/Guinea-Bissauer/Guinea-Bissauerin
früher: Portugiesisch-Guinea
Guyana
Kooperative Republik Guyana
guyanisch/Guyaner/Guyanerin
früher: Britisch-Guayana/Republik Guyana
Haiti
Republik Haiti
haitianisch/Haitianer/Haitianerin

Heiliger Stuhl [3]
Heiliger Stuhl

siehe Vatikanstadt
Himmelfahrtsinseln


siehe Ascension
Honduras
Republik Honduras
honduranisch/Honduraner/Honduranerin

Hongkong
die Sonderverwaltungsregion Hongkong

siehe China (Hongkong) früher: Kronkolonie des Vereinigten Königreichs
Ifni


Teil von Marokko
Indien
Republik Indien
indisch/Inder/Inderin

Indonesien
Republik Indonesien
indonesisch/Indonesier/Indonesierin

Insel Man
Insel Man

untersteht unmittelbar der englischen Krone; siehe Vereinigtes Königreich
Irak
Republik Irak
irakisch/Iraker/Irakerin

Iran, Islamische Republik
Islamische Republik Iran
iranisch/Iraner/Iranerin

Irian Jaya
Provinz Irian Jaya

Teil von Indonesien (früher: Westirian)
Irland
Irland
irisch/Ire/Irin

Island
Republik Island
isländisch/Isländer/Isländerin

Israel
Staat Israel
israelisch/Israeli/Israeli

Italien
Italienische Republik
italienisch/Italiener/Italienerin

Jamaika
Jamaika
jamaikanisch/Jamaikaner/Jamaikanerin

Japan
Japan
japanisch/Japaner/Japanerin

Jemen
Republik Jemen
jemenitisch/Jemenit/Jemenitin
Zusammenschluss der früheren Jemenitischen Arabischen Republik und der früheren Demokratischen Volksrepublik Jemen
Jersey
Vogtei Jersey

siehe Kanalinseln
Jordanien
Haschemitisches Königreich Jordanien
jordanisch/Jordanier/Jordanierin

Jugoslawien


siehe Serbien und Montenegro und Serbien und Montenegro (Kosovo)
Jungferninseln


siehe Amerikanische Jungferninseln und Britische Jungferninseln
Kaimaninseln


britisches Überseegebiet
Kambodscha
Königreich Kambodscha
kambodschanisch/Kambodschaner/Kambodschanerin
früher: Königreich Kambodscha/Khmer-Republik/Kamputschea, Demokratisches
Kamerun
Republik Kamerun
kamerunisch/Kameruner/Kamerunerin

Kamputschea, Demokratisches


siehe Kambodscha
Kanada
Kanada
kanadisch/Kanadier/Kanadierin

Kanalinseln


unterstehen unmittelbar der englischen Krone und umfassen Guernsey mit Nebeninseln sowie Jersey; nicht zum Vereinigten Königreich gehörend
Kanarische Inseln

kanarisch/Kanarier/Kanarierin
Teil von Spanien; siehe Spanien
Kap Verde
Republik Kap Verde
kap-verdisch/Kap-Verdier/Kap-Verdierin
früher: eine der portugisischen Übersee-Inseln
Karolinen


Inselgruppe im Pazifik; umfasst die Republik Palau und die Föderierten Staaten von Mikronesien
Kasachstan
Republik Kasachstan
kasachisch/Kasache/Kasachin

Katar
Staat Katar
katarisch/Katarer/Katarerin

Kenia
Republik Kenia
kenianisch/Kenianer/Kenianerin

Khmer-Republik


siehe Kambodscha
Kirgisistan
Kirgisische Republik
kirgisisch/Kirgise/Kirgisin

Kiribati
Republik Kiribati
kiribatisch/Kiribatier/Kiribatierin
früher: Gilbertinseln
Kolumbien
Republik Kolumbien
kolumbianisch/Kolumbianer/Kolumbianerin

Komoren
die Union der Komoren
komorisch/Komorer/Komorerin

Kongo
Republik Kongo
kongolesisch/Kongolese/Kongolesin
früher: Kongo (Brazzaville)
Kongo, Demokratische Republik
Demokratische Republik Kongo
kongolesisch/Kongolese/Kongolesin
früher: Zaire (Republik Zaire)
Korea, Demokratische Volksrepublik
Demokratische Volksrepublik Korea
koreanisch/Koreaner/Koreanerin
nichtamtliche Bezeichnung: Nordkorea
Korea, Republik
Republik Korea
koreanisch/Koreaner/Koreanerin
nichtamtliche Bezeichnung: Südkorea
Kroatien
Republik Kroatien
kroatisch/Kroate/Kroatin
früher: Teil von Jugoslawien
Kuba
Republik Kuba
kubanisch/Kubaner/Kubanerin

Kuwait
Staat Kuwait
kuwaitisch/Kuwaiter/Kuwaiterin

Laos, Demokratische Volksrepublik
Demokratische Volksrepublik Laos
laotisch/Laote/Laotin

Lesotho
Königreich Lesotho
lesothisch/Lesother/Lesotherin
früher: Basutoland
Les Saintes


siehe Guadeloupe
Lettland
Republik Lettland
lettisch/Lette/Lettin

Libanon
Libanesische Republik
libanesisch/Libanese/Libanesin

Liberia
Republik Liberia
liberianisch/Liberianer/Liberianerin

Libysch-Arabische Dschamahirija
Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija
libysch/Libyer/Libyerin

Liechtenstein
Fürstentum Liechtenstein
liechtensteinisch/Liechtensteiner/Liechtensteinerin

Litauen
Republik Litauen
litauisch/Litauer/Litauerin

Luxemburg
Großherzogtum Luxemburg
luxemburgisch/Luxemburger/Luxemburgerin

Macau
die Sonderverwaltungsregion Macau
macauisch/Macauer/Macauerin
siehe China (Macau)
Madagaskar
Republik Madagaskar
madagassisch/Madagasse/Madagassin

Madeira
Autonome Region Madeira
madeirisch/Madeirer/Madeirerin
Teil von Portugal; siehe Portugal
Malawi
Republik Malawi
malawisch/Malawier/Malawierin

Malaysia
Malaysia
malaysisch/Malaysier/Malaysierin
umfasst: die Halbinsel Malaysia, Labuan, Sabah und Sarawak
Malediven
Republik Malediven
maledivisch/Malediver/Malediverin

Mali
Republik Mali
malisch/Malier/Malierin

Malta
Republik Malta
maltesisch/Malteser/Malteserin

Malwinen


siehe Falklandinseln
Man


siehe Insel Man
Marianen


siehe Nördliche Marianen
Marie-Galante


siehe Guadeloupe
Marokko
Königreich Marokko
marokkanisch/Marokkaner/Marokkanerin

Marshallinseln
Republik Marshallinseln
marshallisch/Marshaller/Marshallerin
früher: Teil des zu Amerikanisch-Ozeanien gehörenden VN-Treuhandgebiets Pazifikinseln; seit 22. Dezember 1990 unabhängig
Martinique
Departement Martinique

französisches Übersee-Departement; siehe Frankreich
Maskat und Oman


siehe Oman
Mauretanien
Islamische Republik Mauretanien
mauretanisch/Mauretanier/Mauretanierin

Mauritius
Republik Mauritius
mauritisch/Mauritier/Mauritierin

Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik [4]
ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
mazedonisch/Mazedonier/Mazedonierin

Melilla


Spanischer Hoheitsplatz in Nordafrika
Mexiko
Vereinigte Mexikanische Staaten
mexikanisch/Mexikaner/Mexikanerin

Midway


siehe Amerikanisch-Ozeanien
Mikronesien, Föderierte Staaten von
Föderierte Staaten von Mikronesien
mikronesisch/Mikronesier/Mikronesierin
früher: Teil des zu Amerikanisch-Ozeanien gehörenden VN-Treuhandgebiets Pazifikinseln; seit 22. Dezember 1990 unabhängig
Moldau, Republik
Republik Moldau
moldauisch/Moldauer/Moldauerin

Monaco
Fürstentum Monaco
monegassisch/Monegasse/Monegassin

Mongolei
Mongolei
mongolisch/Mongole/Mongolin

Montserrat


britisches Überseegebiet
Mosambik
Republik Mosambik
mosambikanisch/Mosambikaner/Mosambikanerin

Myanmar
Union Myanmar
myanmarisch/Myanmare/Myanmarin
früher: Birma
Namibia
Republik Namibia
namibisch/Namibier/Namibierin
früher: Südwestafrika
Nauru
Republik Nauru
nauruisch/Nauruer/Nauruerin

Nepal
Königreich Nepal
nepalesisch/Nepalese/Nepalesin

Neue Hebriden


siehe Vanuatu
Neuguinea

neuguineisch/Neuguineer/Neuguineerin
Teil von Papua-Neuguinea
Neuguineische Salomonen


Teil von Papua-Neuguinea
Neukaledonien
Territorium Neukaledonien
neukaledonisch/Neukaledonier/Neukaledonierin
französisches Überseeterritorium
Neuseeland
Neuseeland
neuseeländisch/Neuseeländer/Neuseeländerin

Nevis


siehe Föderation St. Kitts und Nevis
Nicaragua
Republik Nicaragua
nicaraguanisch/Nicaraguaner/Nicaraguanerin

Niederländische Antillen


überseeischer Teil der Niederlande (umfassen: Bonaire, Curaçao, Saba, St. Eustatius, St. Martin – südlicher Teil –)
Niederländisch-Guayana


siehe Suriname
Niederländisch-Neuguinea


siehe Irian Jaya
Niederlande
Königreich der Niederlande
niederländisch/Niederländer/Niederländerin

Niger
Republik Niger
nigrisch/Nigrer/Nigrerin

Nigeria
Bundesrepublik Nigeria
nigerianisch/Nigerianer/Nigerianerin

Niue
Niue
niueanisch/Niueaner/Niueanerin
selbstverwaltetes Territorium in freier Assoziierung mit Neuseeland, siehe Neuseeland
Nördliche Marianen
Commonwealth der Nördlichen Marianen

siehe Amerikanisch-Ozeanien
Nordirland
Nordirland
nordirisch/Nordire/Nordirin
Teil des Vereinigten Königreichs; siehe Vereinigtes Königreich
Nordkorea


siehe Korea, Demokratische Volksrepublik
Nordrhodesien


siehe Sambia
Norfolkinsel
Territorium Norfolkinseln

siehe Australien
Norwegen
Königreich Norwegen
norwegisch/Norweger/Norwegerin

Obervolta


siehe Burkina Faso
Österreich
Republik Österreich
österreichisch/Österreicher/Österreicherin

Oman
Sultanat Oman
omanisch/Omaner/Omanerin
früher: Maskat und Oman
Osttimor


siehe Timor-Leste
Pakistan
Islamische Republik Pakistan
pakistanisch/Pakistaner/Pakistanerin

Palau
Republik Palau
palauisch/Palauer/Palauerin
früher: Teil des zu Amerikanisch-Ozeanien gehörenden VN-Treuhandgebiets Pazifikinseln; seit 1. Oktober 1994 unabhängig
Panama
Republik Panama
panamaisch/Panamaer/Panamaerin

Panamakanal-Zone


Teil von Panama (früher: amerikanisches Außengebiet)
Papua-Neuguinea
Unabhängiger Staat Papua-Neuguinea
papua-neuguineisch/Papua-Neuguineer/Papua-Neuguineerin

Paraguay
Republik Paraguay
paraguayisch/Paraguayer/Paraguayerin

Pazifikinseln


ehemaliges VN-Treuhandgebiet, umfasste die Marshallinseln, die Föderierten Staaten von Mikronesien, die Nördlichen Marianen sowie die Republik Palau
Peru
Republik Peru
peruanisch/Peruaner/Peruanerin

Philippinen
Republik der Philippinen
philippinisch/Philippiner/Philippinerin

Pitcairninseln


britisches Überseegebiet (umfassen: Ducie, Oeno, Henderson und Pitcairn)
Polen
Republik Polen
polnisch/Pole/Polin

Portugal
Portugiesische Republik
portugiesisch/Portugiese/Portugiesin

Puerto Rico
Freistaat Puerto Rico
puertoricanisch/Puertoricaner/Puertoricanerin
amerikanisches Außengebiet; siehe Vereinigte Staaten von Amerika
Qatar


siehe Katar
Ras al Chaima


siehe Vereinigte Arabische Emirate
Réunion
Departement Réunion

französisches Übersee-Departement; siehe Frankreich
Rhodesien


siehe Simbabwe
Ruanda
Republik Ruanda
ruandisch/Ruander/Ruanderin

Rumänien
Rumänien
rumänisch/Rumäne/Rumänin

Russische Föderation
Russische Föderation
russisch/Russe/Russin

Saba


siehe Niederländische Antillen
Salomonen
Salomonen
salomonisch/Salomoner/Salomonerin
früher: britisches Überseegebiet
Sambia
Republik Sambia
sambisch/Sambier/Sambierin

Samoa
Unabhängiger Staat Samoa
samoanisch/Samoaner/Samoanerin

San Marino
Republik San Marino
san-marinesisch/San-Marinese/San-Marinesin

Sansibar

sansibarisch/Sansibarer/Sansibarerin
Gliedstaat von Tansania; siehe Tansania
São Tomé und Principe
Demokratische Republik São Tomé und Principe
são-toméisch/São-Toméer/São-Toméerin

Saudi-Arabien
Königreich Saudi-Arabien
saudi-arabisch/Saudi-Araber/Saudi-Araberin

Schardscha


siehe Vereinigte Arabische Emirate
Schweden
Königreich Schweden
schwedisch/Schwede/Schwedin

Schweiz
Schweizerische Eidgenossenschaft
schweizerisch/Schweizer/Schweizerin

Senegal
Republik Senegal
senegalesisch/Senegalese/Senegalesin

Serbien und Montenegro
Serbien und Montenegro
serbisch-montenegrinisch
früher: Jugoslawien Serbien und Montenegro (Kosovo)
Seychellen
Republik Seychellen
seychellisch/Seycheller/Seychellin

Sierra Leone
Republik Sierra Leone
sierra-leonisch/Sierra-Leoner/Sierra-Leonerin

Sikkim
Sikkim
sikkimisch/Sikkimer/Sikkimerin
siehe Indien
Simbabwe
Republik Simbabwe
simbabwisch/Simbabwer/Simbabwerin
früher: Rhodesien/Südrhodesien/Simbabwe-Rhodesien
Singapur
Republik Singapur
singapurisch/Singapurer/Singapurerin

Slowakei
Slowakische Republik
slowakisch/Slowake/Slowakin

Slowenien
Republik Slowenien
slowenisch/Slowene/Slowenin

Somalia
Republik Somalia
somalisch/Somalier/Somalierin

Spanien
Königreich Spanien
spanisch/Spanier/Spanierin

Spanische Sahara


siehe Westsahara
Sri Lanka
Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka
sri-lankisch/Sri-Lanker/Sri-Lankerin
früher: Ceylon
St. Barthélemy


siehe Guadeloupe
St. Christoph und Nevis


siehe St. Kitts und Nevis
St. Eustatius


siehe Niederländische Antillen
St. Helena
Kronkolonie St. Helena und Nebengebiete

Kronkolonie des Vereinigten Königreichs (Nebengebiete Ascension und Tristan da Cunha)
St. Kitts und Nevis
Föderation St. Kitts und Nevis

in der Verfassung des Staates auch als Föderation St. Christoph und Nevis bezeichnet (früher: assoziierter Staat des Vereinigten Königreichs)
St. Lucia
St. Lucia
lucianisch/Lucianer/Lucianerin
früher: assoziierter Staat des Vereinigten Königreichs
St. Martin – Nördlicher Teil


siehe Guadeloupe
St. Martin – Südlicher Teil


siehe Niederländische Antillen
St. Pierre und Miquelon
Gebietskörperschaft St. Pierre und Miquelon

Gebietskörperschaft der Französischen Republik (früher: französisches Übersee-Departement)
St. Vincent und die Grenadinen
St. Vincent und die Grenadinen
vincentisch/Vincenter/Vincenterin
früher: St. Vincent (assoziierter Staat des Vereinigten Königreichs)
Südafrika
Republik Südafrika
südafrikanisch/Südafrikaner/Südafrikanerin

Sudan
Republik Sudan
sudanesisch/Sudanese/Sudanesin

Südkorea


siehe Korea, Republik
Südrhodesien


siehe Simbabwe
Südwestafrika


siehe Namibia
Suriname
Republik Suriname
surinamisch/Surinamer/Surinamerin

Swasiland
Königreich Swasiland
swasiländisch/Swasi/Swasi

Syrien, Arabische Republik
Arabische Republik Syrien
syrisch/Syrer/Syrerin

Tadschikistan
Republik Tadschikistan
tadschikisch/Tadschike/Tadschikin

Taiwan


siehe China (Taiwan); nichtamtliche Bezeichnung: Formosa
Tanganjika

tanganjikisch/Tanganjiker/Tanganjikerin
Festlandsteil der Vereinigten Republik Tansania
Tansania, Vereinigte Republik
Vereinigte Republik Tansania
tansanisch/Tansanier/Tansanierin

Thailand
Königreich Thailand
thailändisch/Thailänder/Thailänderin

Tibet

tibetisch/Tibeter/Tibeterin
Teil der Volksrepublik China
Timor-Leste
Demokratische Republik Timor-Leste

früher: Osttimor
Tobago


siehe Trinidad und Tobago
Togo
Republik Togo
togoisch/Togoer/Togoerin

Tonga
Königreich Tonga
tongaisch/Tongaer/Tongaerin

Trinidad und Tobago
Republik Trinidad und Tobago


Tristan da Cunha


siehe St. Helena
Tschad
Republik Tschad
tschadisch/Tschader/Tschaderin

Tschechische Republik [5]
Tschechische Republik
tschechisch/Tscheche/Tschechin

Türkei
Republik Türkei
türkisch/Türke/Türkin

Tunesien
Tunesische Republik
tunesisch/Tunesier/Tunesierin

Turkmenistan
Turkmenistan
turkmenisch/Turkmene/Turkmenin

Turks- und Caicosinseln


britisches Überseegebiet
Tuvalu
Tuvalu
tuvaluisch/Tuvaluer/Tuvaluerin
früher: britisches Hoheitsgebiet
Uganda
Republik Uganda
ugandisch/Ugander/Uganderin

Ukraine
Ukraine
ukrainisch/Ukrainer/Ukrainerin

Umm al Kaiwain


siehe Vereinigte Arabische Emirate
Ungarn
Republik Ungarn
ungarisch/Ungar/Ungarin

Uruguay
Republik Östlich des Uruguay
uruguayisch/Uruguayer/Uruguayerin

USA


siehe Vereinigte Staaten
Usbekistan
Republik Usbekistan
usbekisch/Usbeke/Usbekin

Vanuatu
Republik Vanuatu
vanuatuisch/Vanuatuer/Vanuatuerin
früher: Neue Hebriden (französisch-britisches Kondominium)
Vatikanstadt [6]
Staat Vatikanstadt
vatikanisch

Venezuela
Bolivarische Republik Venezuela
venezolanisch/Venezolaner/Venezolanerin

Vereinigte Arabische Emirate
Vereinigte Arabische Emirate

Zusammenschluss von Abu Dhabi, Adschman, Dubai, Fudschaira, Ras al Chaima, Schardscha und Umm al Kaiwain
Vereinigte Staaten
Vereinigte Staaten von Amerika
amerikanisch/Amerikaner/Amerikanerin

Vereinigtes Königreich
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
britisch/Brite/Britin

Vietnam
Sozialistische Republik Vietnam
vietnamesisch/Vietnamese/Vietnamesin

Wake


siehe Amerikanisch-Ozeanien
Wallis und Futuna
Territorium Wallis und Futuna

französisches Übersee-Territorium
Weißrussland [7]
Republik Weißrussland
weißrussisch/Weißrusse/Weißrussin

Westirian


siehe Irian Jaya; (früher: Niederländisch-Neuguinea)
Westsahara


von den Vereinten Nationen verwendete Bezeichnung der ehemaligen Spanischen Sahara; wird von Marokko verwaltet
Westsamoa


siehe Samoa
Yemen


siehe Jemen
Zaire


siehe Kongo, Demokratische Republik Kongo
Zambia


siehe Sambia
Zanzibar


siehe Sansibar
Zentralafrikanische Republik
Zentralafrikanische Republik
zentralafrikanisch/Zentralafrikaner/Zentralafrikanerin

Zypern
Republik Zypern
zyprisch/Zyprer/Zyprerin
wegen der britischen Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia siehe Vereinigtes Königreich
1 [Amtliche Anmerkung] Zur Erleichterung der Handhabung sind auch frühere – heute nicht mehr zu verwendende Bezeichnungen – aufgenommen.
2 [Amtliche Anmerkung] siehe Weißrussland.
3 [Amtliche Anmerkung] nichtstaatliche souveräne Macht, zu unterscheiden vom Staat Vatikanstadt, dem der Souveränität des Papstes unterstehenden Gebiet.
4 [Amtliche Anmerkung] Am 8. April 1993 unter dieser vorläufigen Bezeichnung in die Vereinten Nationen aufgenommen; diese Bezeichnung gilt nur für Zwecke der Vereinten Nationen. Die Bezeichnung „Mazedonien“ im internationalen Verkehr ist zwischen Griechenland und Mazedonien strittig. Hierüber laufen zur Zeit Vermittlungsbemühungen.
5 [Amtliche Anmerkung] In völkerrechtlichen Verträgen, in Urkunden und dgl. ist ausschließlich die amtliche Vollform „Tschechische Republik“ zu verwenden. In Gebrauchstexten ist hingegen der Gebrauch der nichtamtlichen Bezeichnung „Tschechien“ zulässig.
6 [Amtliche Anmerkung] Von der Vatikanstadt, dem der Souveränität des Papstes unterstellten Gebiet, ist als nichtstaatliche souveräne Macht zu unterscheiden: Heiliger Stuhl (siehe Heiliger Stuhl).
7 [Amtliche Anmerkung] Für den innerstaatlichen Schriftverkehr sowie Beschriftung von Landkarten gilt die traditionelle Bezeichnung „Republik Weißrussland“ mit ihren Ableitungen. Im amtlichen zwischenstaatlichen Schriftverkehr (förmliche Dokumente und dergleichen) „Republik Belarus“.
Nummer 3
Länder
Der Länderteil wird auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (www.bmjv.de) veröffentlicht.

Nummer 4

Anlage I zu Anhang II – Rechtsgrundlagen für Rechts- und Amtshilfe der Zollverwaltungen in Verfahren wegen Verdachts von Zuwiderhandlungen gegen die Zoll-, Verbrauchssteuer-, Monopol- und Außenwirtschaftsgesetze

I.
gemäß bilateraler und multilateraler vertraglicher Vereinbarungen mit dem Ausland1
Im Verhältnis zu
Vertrag
Ägypten
Protokoll Nummer 5 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 38, 196)

Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Brüsseler Zollrat) über gegenseitige Verwaltungshilfe vom 5. Dezember 1953 (BGBl. 1959 II S. 1500)
Albanien
Protokoll Nummer 6 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (ABl. L 107 vom 28.4.2009, S. 165, 486)
Algerien
Protokoll Nummer 7 über die gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden im Zollbereich zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits (ABl. L 265 vom 10.10.2005, S. 1, 214)

Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Brüsseler Zollrat) über gegenseitige Verwaltungshilfe vom 5. Dezember 1953 (BGBl. 1959 II S. 1500; 1973 II S. 98)
Argentinien
Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Brüsseler Zollrat) über gegenseitige Verwaltungshilfe vom 5. Dezember 1953 (BGBl. 1959 II S. 1500; 1972 II S. 271)
Armenien
Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (ABl. L 239 vom 9.9.1999, S. 1, 37)
Aserbaidschan
Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits (ABl. L 246 vom 17.9.1999, S. 1, 39)
Australien
Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Brüsseler Zollrat) über gegenseitige Verwaltungshilfe vom 5. Dezember 1953 (BGBl. 1959 II S. 1500; 1966 II S. 779)
Belgien
Rechtsakte gemäß Ziffer II
Bosnien und Herzegowina
Vertrag vom 2. April 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Republik Jugoslawien über gegenseitige Unterstützung zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften (BGBl. 1975 II S. 409; 1976 II S. 133), anwendbar gegenüber Bosnien und Herzegowina (BGBl. 1992 II S. 1196)
Bulgarien
Rechtsakte gemäß Ziffer II
Chile
Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 23; L 246 vom 15.9.2001, S. 33)
Dänemark
Rechtsakte gemäß Ziffer II
Estland
Rechtsakte gemäß Ziffer II
Finnland
Rechtsakte gemäß Ziffer II

Vertrag vom 16. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finnland über die gegenseitige Unterstützung in Zollangelegenheiten (BGBl. 1976 II S. 545, 1737)
Frankreich
Rechtsakte gemäß Ziffer II
Georgien
Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (ABl. L 205 vom 4.8.1999, S. 1, 39)
Griechenland
Rechtsakte gemäß Ziffer II
Indien
Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Brüsseler Zollrat) über gegenseitige Verwaltungshilfe vom 5. Dezember 1953 (BGBl. 1959 II S. 1500; 1973 II S. 98)
Iran
Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Brüsseler Zollrat) über gegenseitige Verwaltungshilfe vom 5. Dezember 1953 (BGBl. 1959 II S. 1500; 1966 II S. 779)
Irland
Rechtsakte gemäß Ziffer II
Island
Vertrag vom 11. Oktober 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Island über die gegenseitige Unterstützung in Zollangelegenheiten (BGBl. 1978 II S. 853, 1248)

Protokoll Nummer 11 über Amtshilfe in Zollsachen zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1, 171)
Israel
Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Israel vom 11./17. Mai 1965/26. April/19. September 1966 über gegenseitige Rechtshilfe in Zollstrafsachen (BGBl. 1967 II S. 719)

Protokoll Nummer 5 über Amtshilfe im Zollbereich zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel anderseits (ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 1, 154)
Italien
Rechtsakte gemäß Ziffer II
Japan
Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Brüsseler Zollrat) über gegenseitige Verwaltungshilfe vom 5. Dezember 1953 (BGBl. 1959 II S. 1500; 1968 II S. 50)
Jordanien
Protokoll Nummer 4 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien anderseits (ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 1, 162)
Kanada
Vertrag vom 10. September 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über die gegenseitige Unterstützung und die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (BGBl. 1985 II S. 826; 1986 II S. 457)

Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Brüsseler Zollrat) über gegenseitige Verwaltungshilfe vom 5. Dezember 1953 (BGBl. 1959 II S. 1500; 1973 II S. 1038)
Kasachstan
Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kasachstan (ABl. L 196 vom 28.7.1999, S. 1, 34)
Kirgisistan
Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Kirgisischen Republik (ABl. L 196 vom 28.7.1999, S. 46, 78)
Korea Republik
Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Brüsseler Zollrat) über gegenseitige Verwaltungshilfe vom 5. Dezember 1953 (BGBl. 1959 II S. 1500; 1973 II S. 98)
Kosovo
Vertrag vom 2. April 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Republik Jugoslawien über gegenseitige Unterstützung zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften (BGBl. 1975 II S. 409; 1976 II S. 133), anwendbar gegenüber dem Kosovo (BGBl. 2011 II S. 748)
Kroatien
Vertrag vom 2. April 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Republik Jugoslawien über gegenseitige Unterstützung zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften (BGBl. 1975 II S. 409; 1976 II S. 133), anwendbar gegenüber Kroatien (BGBl. 1992 II S. 1146)

Protokoll Nummer 5 über die gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden im Zollbereich zu dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits (ABl. L 26 vom 28.1.2005, S. 1, 205)
Lesotho
Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Brüsseler Zollrat) über gegenseitige Verwaltungshilfe vom 5. Dezember 1953 (BGBl. 1959 II S. 1500; VSF2 Z 4627-2, S. 14)
Lettland
Rechtsakte gemäß Ziffer II
Libanon
Protokoll Nummer 5 über Amtshilfe im Zollbereich zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits (ABl. L 143 vom 30.5.2006, S. 1, 175)
Liechtenstein
Protokoll Nummer 11 über Amtshilfe in Zollsachen zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1, 171)
Litauen
Rechtsakte gemäß Ziffer II
Luxemburg
Rechtsakte gemäß Ziffer II
Malawi
Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Brüsseler Zollrat) über gegenseitige Verwaltungshilfe vom 5. Dezember 1953 (BGBl. 1959 II S. 1500; 1976 II S. 128)
Malta
Rechtsakte gemäß Ziffer II
Marokko
Protokoll Nummer 5 über Amtshilfe im Zollbereich zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 1, 186)

Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Brüsseler Zollrat) über gegenseitige Verwaltungshilfe vom 5. Dezember 1953 (BGBl. 1959 II S. 1500; 1976 II S. 1441)
Mauritius
Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Brüsseler Zollrat) über gegenseitige Verwaltungshilfe vom 5. Dezember 1953 (BGBl. 1959 II S. 1500; 1976 II S. 1441)
Mazedonien
Vertrag vom 2. April 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Republik Jugoslawien über gegenseitige Unterstützung zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften (BGBl. 1975 II S. 409; 1976 II S. 133), anwendbar gegenüber Mazedonien (BGBl. 1994 II S. 326)

Protokoll Nummer 5 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zu dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 1, 189)
Moldau
Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (ABl. L 181 vom 24.6.1998, S. 1, 36)
Montenegro
Vertrag vom 2. April 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Republik Jugoslawien über gegenseitige Unterstützung zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften (BGBl. 1975 II S. 409; 1976 II S. 133), anwendbar gegenüber Montenegro (BGBl. 2011 II S. 745)
Neuseeland
Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Brüsseler Zollrat) über gegenseitige Verwaltungshilfe vom 5. Dezember 1953 (BGBl. 1959 II S. 1500; 1973 II S. 1690)
Niederlande
Rechtsakte gemäß Ziffer II

Vertrag vom 2. März 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten (BGBl. 2006 II S. 194, 1285)
Nigeria
Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Brüsseler Zollrat) über gegenseitige Verwaltungshilfe vom 5. Dezember 1953 (BGBl. 1959 II S. 1500; 1973 II S. 1690)
Norwegen
Vertrag vom 11. Juli 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Norwegen über die gegenseitige Unterstützung in Zollangelegenheiten (BGBl. 1975 II S. 757, 1724)

Protokoll Nummer 11 über Amtshilfe in Zollsachen zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1, 171)

Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Brüsseler Zollrat) über gegenseitige Verwaltungshilfe vom 5. Dezember 1953 (BGBl. 1959 II S. 1500)
Österreich
Rechtsakte gemäß Ziffer II

Vertrag vom 11. September 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten in der Fassung des Änderungsvertrages vom 12. Dezember 1979 (BGBl. 1971 II S. 1001; 1972 II S. 14; 1980 II S. 1244; 1981 II S. 116)
Pakistan
Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Brüsseler Zollrat) über gegenseitige Verwaltungshilfe vom 5. Dezember 1953 (BGBl. 1959 II S. 1500)
Polen
Rechtsakte gemäß Ziffer II

Vertrag vom 29. Juli 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Polen über die Zusammenarbeit und die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen (BGBl. 1994 II S. 93, 2435)
Ruanda
Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Brüsseler Zollrat) über gegenseitige Verwaltungshilfe vom 5. Dezember 1953 (BGBl. 1959 II S. 1500; 1966 II S. 779)
Rumänien
Rechtsakte gemäß Ziffer II
Russische Föderation
Vertrag vom 16. Dezember 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation über die Zusammenarbeit und die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen (BGBl. 1994 II S. 1052, 1996 II S. 2613)

Protokoll Nummer 2 über Amtshilfe zur Einhaltung des Zollrechts zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits (ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 3)

Internationales Abkommen vom 19. August 1925 zur Bekämpfung des Alkoholschmuggels (RGBl. 1926 II S. 220; 1927 II S. 878; 1929 II S. 693)3
Schweden
Rechtsakte gemäß Ziffer II

Vertrag vom 18. Dezember 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Schweden über gegenseitige Unterstützung in Zollangelegenheiten in der Fassung des Änderungsvertrages vom 31. Oktober 1975 (BGBl. 1973 II S. 1241; 1974 II S. 42; 1976 II S. 1671; 1977 II S. 23)
Schweiz
Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (BGBl. 2008 II S. 182, 184; 2009 II S. 1117)
Senegal
Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Brüsseler Zollrat) über gegenseitige Verwaltungshilfe vom 5. Dezember 1953 (BGBl. 1959 II S. 1500; VSF4 Z 4627-2, S. 14)
Serbien
Vertrag vom 2. April 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Republik Jugoslawien über gegenseitige Unterstützung zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften (BGBl. 1975 II S. 409; 1976 II S. 133), anwendbar gegenüber Serbien5
Slowakei
Rechtsakte gemäß Ziffer II
Slowenien
Rechtsakte gemäß Ziffer II

Vertrag vom 2. April 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Republik Jugoslawien über gegenseitige Unterstützung zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften (BGBl. 1975 II S. 409; 1976 II S. 133), anwendbar gegenüber Slowenien (BGBl. 1993 II S. 1261)
Spanien
Rechtsakte gemäß Ziffer II

Vertrag vom 27. November 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Spanien über die gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen (BGBl. 1971 II S. 92, 842)
Südafrika
Protokoll 2 über Amtshilfe im Zollbereich zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits (ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 1, 401)
Tansania
Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Brüsseler Zollrat) über gegenseitige Verwaltungshilfe vom 5. Dezember 1953 (BGBl. 1959 II S. 1500; 1976 II S. 1441)
Thailand
Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Brüsseler Zollrat) über gegenseitige Verwaltungshilfe vom 5. Dezember 1953 (BGBl. 1959 II S. 1500; 1976 II S. 128)
Tschechische Republik
Rechtsakte gemäß Ziffer II

Vertrag vom 19. Mai 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen (BGBl. 1996 II S. 1066; 1998 II S. 2962)
Türkei
Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Brüsseler Zollrat) über gegenseitige Verwaltungshilfe vom 5. Dezember 1953 (BGBl. 1959 II S. 1500)
Tunesien
Protokoll Nummer 5 über Amtshilfe im Zollbereich zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 1, 170)

Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Brüsseler Zollrat) über gegenseitige Verwaltungshilfe vom 5. Dezember 1953 (BGBl. 1959 II S. 1500; 1976 II S. 128)
Ukraine
Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 49 vom 19.2.1998, S. 1, 40)
Ungarn
Rechtsakte gemäß Ziffer II

Vertrag vom 18. Dezember 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Ungarn über die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen (BGBl. 1993 II S. 115, 1210)
Usbekistan
Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits (ABl. L 229 vom 31.8.1999, S. 1, 39; L 248 vom 21.9.1999, S. 36)
Vereinigtes Königreich
Rechtsakte gemäß Ziffer II
Vereinigte Staaten
Vertrag vom 23. August 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA über die gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen (BGBl. 1975 II S. 445, 915)

Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Brüsseler Zollrat) über gegenseitige Verwaltungshilfe vom 5. Dezember 1953 (BGBl. 1959 II S. 1500; 1973 II S. 98)
Zypern
Rechtsakte gemäß Ziffer II

1 [Amtl. Anm.:] Stand: September 2011; nur in Kraft getretene Vereinbarungen sind aufgeführt; vgl. stets auch Bundesgesetzblatt Teil II, Fundstellennachweis B (Völkerrechtliche Vereinbarungen). Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass möglicherweise weitere völkerrechtliche Übereinkünfte bestehen, die die Rechts- und Amtshilfe der Zollverwaltungen in Verfahren wegen Verdachts von Zuwiderhandlungen gegen die Zoll-, Verbrauchssteuer-, Monopol- und Außenwirtschaftsgesetze zum Gegenstand haben.
2 [Amtl. Anm.:] Vertragspartei war bis zu ihrer Auflösung die Sowjetunion (BGBl. 1992 II S. 1016).
3 [Amtl. Anm.:] VSF = Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung
4 [Amtl. Anm.:] Vertragspartei war bis zu ihrer Auflösung die Sowjetunion (BGBl. 1992 II S. 1016).
5 [Amtl. Anm.:] Die Bekanntmachung über die Fortgeltung des Vertrages in Bezug auf Serbien steht noch aus.
II.
gemäß der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union für die innergemeinschaftliche Zusammenarbeit
1.
Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997; Nr. L 123 vom 15. Mai 1997 (Berichtigung)) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 766/2008 des Rates vom 9. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 48)
2.
Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Rates vom 16. November 2004 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchssteuern (ABl. L 359 vom 4.12.2004)
3.
Übereinkommen vom 18. Dezember 1997 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, sogenannte „Neapel-Übereinkommen“ (BGBl. 2002 II S. 1387; 2003 II S. 518; 2006 II S. 269; 2010 II S. 203)
4.
Übereinkommen vom 26. Juli 1995 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich sowie die Protokolle hierzu (BGBl. 2004 II S. 386, 388; 2006 II S. 570; 2007 II S. 1493, 1968; 2008 II S. 241, 790; ZIS-Ausführungsgesetz (BGBl. I S. 482))

Nummer 5

Anlage II zu Anhang II – Zusammenstellung anderer völkerrechtlicher Übereinkünfte sowie europäischer Rechtsakte von besonderer Bedeutung für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten, die für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft sind (Stand: Juli 2012)

Übersicht 1a
– Themenbezogene Übersicht über die relevanten multilateralen Übereinkommen
Für eine internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten sind gemäß § 1 Absatz 3 IRG die geltenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vorrangig heranzuziehen. Diese beanspruchen für die Bundesrepublik Deutschland über den Rechtsanwendungsbefehl (Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes), der in der Verkündung des Vertragsgesetzes zu dem jeweiligen Übereinkommen zum Ausdruck kommt, unmittelbare Geltung.
Folgende Aufstellung relevanter multilateraler Verträge (vornehmlich des Europarats und der Vereinten Nationen) soll einen Überblick geben, welche Regelungen für bestimmte Rechtshilfefelder in Betracht kommen könnten:
Rechtshilfemaßnahmen
Europarat
Vereinte Nationen
EU-Ebene
I.
Auslieferung



1.
Allgemein
EuAlÜbk (SEV 024); 2. ZP-EuAlÜbk (SEV 098);

RB-EUHb;
2.
Phänomenbezogen



Folter

Artikel 8 VN-Antifolter-Übk;

Terrorismus und Terrorismusfinanzierung
Artikel 3 f. EuTerrÜbk (SEV 090); Artikel 3 ZP-EuTerrÜbk (SEV 190); Artikel 19 f. EuTerrVerhÜbk (SEV 196);
Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 VN-TerrFinanzierung-Übk; Artikel 13 VN-NuklearTerr-Übk;

Suchtstoffe

Artikel 6 VN-Suchtstoff-Übk;

Geldwäsche und Korruption

Artikel 44 VN-Antikorruptions-Übk;

Menschenhandel1

Artikel 5 FP-VN-Kinderrechtskonvention;

Organisierte Kriminalität2
Artikel 24 EuCybercrimeÜbk (SEV 185);
Artikel 9 f. VN-Geiselnahme-Übk; Artikel 16 VN-OrgKrim-Übk;

Sicherheit des Verkehrs

Artikel 8 VN-LuftBek-Übk; Artikel 8 VN-ZLuftSi-Übk; Artikel 11 VN-SicherheitSeeschifffahrt-Übk;

andere Deliktsgruppen

Artikel 8 VN-DiplSch-Übk; Artikel 11 Kernmaterial-Übk;
Artikel 59 ff. SDÜ;
3.
Strafverfolgungspflicht



Folter

Artikel 7 VN-Antifolter-Übk;

Terrorismus und Terrorismusfinanzierung
Artikel 6 f. EuTerrÜbk (SEV 090);
Artikel 10 VN-TerrFinanzierung-Übk; Artikel 11 VN-NuklearTerr-Übk;
Artikel 9 Absatz 3 und 4 RB-Terrorismus
Organisierte Kriminalität

Artikel 8 VN-Geiselnahme-Übk;

Sicherheit des Verkehrs

Artikel 7 VN-LuftBek-Übk; Artikel 7 VN-ZLuftSi-Übk;

andere Deliktsgruppen

Artikel 7 VN-DiplSch-Übk; Artikel 10 Kernmaterial-Übk;

II.
Vollstreckungshilfe



1.
Allgemein
EuÜberstÜbk (SEV 112); ZP-EuÜberstÜbk (SEV 167);

EG-VollstrÜbk; RB-Geldsanktion; RB-Freiheitsstrafen; RB-Bewährungsüberwachung;
2.
Phänomenbezogen



Geldwäsche
Artikel 22 EuGeldwäscheÜbk (SEV 141);


3.
Überstellung
Artikel 1 ff. EuÜberstÜbk (SEV 112); Artikel 1 ff. ZP-EuÜberstÜbk (SEV 167);


Terrorismus und Terrorismusfinanzierung

Artikel 16 VN-TerrFinanzierung-Übk; Artikel 17 VN-OrgKrim-Übk; Artikel 17 VN-NuklearTerr-Übk;

Geldwäsche und Korruption

Artikel 45 VN-Antikorruptions-Übk;

4.
Vermögensabschöpfung


RB-Einziehung; RB-Vermögensabschöpfungsstellen3;
Terrorismus und Terrorismusfinanzierung

Artikel 8 Absatz 2 und Absatz 3 VN-TerrFinanzierung-Übk;

Suchtstoffe

Artikel 5 VN-Suchtstoffe-Übk;

Geldwäsche und Korruption
Artikel 12 f. und 13 ff. in Verbindung mit Artikel 2 EuGeldwäscheÜbk (SEV 141);
Artikel 51 ff. und 54 f. VN-Antikorruptions-Übk;

Menschenhandel

Artikel 7 FP-VN-Kinderrechtskonvention;

Organisierte Kriminalität

Artikel 6 und 11 VN-Geiselnahme-Übk; Artikel 22, Artikel 13 f. in Verbindung mit Artikel 12 VN-OrgKrim-Übk;

Sicherheit des Verkehrs

Artikel 10 VN-SicherheitSeeschiffahrt-Übk;

andere Deliktsgruppen


Artikel 67 ff. SDÜ;
III.
Sonstige Rechtshilfe



1.
Allgemein
EuRhÜbk (SEV 030); AuRAÜbk (SEV 062); ZP-AuRAÜbk (SEV 097);

EU-RhÜbk; ZP-EU-RhÜbk; RB-Sicherstellung; RB-Beweisanordnung; RB-Überwachung; Visa-Informationssystem-Beschluss; RB-Strafregister; RB-Informationsaustausch; RB-Terrorismus;
2.
Phänomenbezogen



Folter

Artikel 9 VN-Antifolter-Übk;

Terrorismus und Terrorismusfinanzierung
Artikel 8 EuTerrÜbk (SEV 090); Artikel 5 ZP-EuTerrÜbk (190); Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 sowie Artikel 15 und 17 EuTerrVerhÜbk (SEV 196)
Artikel 12 VN-TerrFinanzierung-Übk; Artikel 10, 14 VN-NuklearTerr-Übk

Suchtstoffe
Artikel 3 oder 4 in Verbindung mit Artikel 9 f. sowie Artikel 15 in Verbindung mit 13 f. EuSeeSuchtstoffÜbk (SEV 156);
Artikel 108, 110 f. VN-Seerechts-Übk; Artikel 7, 9, 11 sowie 17, 19 VN-Suchtstoff-Übk;

Geldwäsche und Korruption
Artikel 7 ff. und 11 f. EuGeldwäscheÜbk (SEV 141);
Artikel 46, 48 ff. VN-Antikorruptions-Übk;

Menschenhandel
Artikel 9 und 16 Absatz 3 und 4 EuMenschenhandelÜbk (SEV 197);
Artikel 6 FP-VN-Kinderrechtskonvention; Artikel 8 Absatz 3 und 4 1. ZP-VN-OrgKrim-Übk; Artikel 18 Absatz 3 und 4 2. ZP-VN-OrgKrim-Übk;

Organisierte Kriminalität
Artikel 29 ff. EuCybercrime-Übk (SEV 185);
Artikel 4 VN-Geiselnahme-Übk; Artikel 100 VN-Seerechts-Übk; Artikel 18 ff. VN-OrgKrim-Übk;

Sicherheit des Verkehrs

Artikel 6 sowie 10 VN-Luft-Bek-Übk; Artikel 6 sowie 11 VN-ZLuftSi-Übk; Artikel 12 f. VN-SicherheitSeeschifffahrt-Übk;

andere Deliktsgruppen

Artikel 4 f., #6 und 10 VN-DiplSch-Übk; Artikel 13 Kernmaterial-Übk;
Artikel 39 ff. und Artikel 48 ff sowie Artikel 57 SDÜ;
3.
Unaufgeforderter Datenaustausch


Artikel 7 EU-RhÜbk;
Terrorismus und Terrorismusfinanzierung
Artikel 22 EuTerrVerhÜbk (SEV 196);


Geldwäsche und Korruption
Artikel 10 EuGeldwäscheÜbk (SEV 141);
Artikel 56 VN-Antikorruptions-Übk;

Menschenhandel
Artikel 33 EuMenschenhandelÜbk (SEV 197);


Organisierte Kriminalität
Artikel 26 EuCybercrimeÜbk (SEV 185);


Sicherheit des Verkehrs

Artikel 14 VN-Sicherheit-Seeschifffahrt-Übk;

andere Deliktsgruppen


Artikel 46 SDÜ;






1 [Amtl. Anm.:] Menschenhandel beinhaltet auch den Schutz von Kinderrechten.
2 [Amtl. Anm.:] Organisierte Kriminalität beinhaltet auch Seeräuberei, Geiselnahme und IuK-Kriminalität.
3 [Amtl. Anm.:] RB-Vermögensabschöpfungsstellen betrifft den Informationsaustausch (Artikel 2, 3 und 5).
Übersicht 1b
– Übersicht zum Opferschutz relevanter multilateraler Übereinkommen
Rechtshilfemaßnahmen
Europarat
Vereinte Nationen
EU-Ebene
IV.
Opferentschädigung/Betroffenenschutz



1.
Garantien und Betroffenenrechte
Artikel 1 ff. EMRK (SEV 005); Artikel 1 ff. 6. Prot-EuMRK (SEV 114); Artikel 1 ff. 13. Prot-EuMRK (SEV 187); Artikel 2 ff., 12 und 14 EuDatenschutzÜbk (SEV 108);
Artikel 2, 5 bis 15 IPbpR; Artikel 1 ff. FP-IPbpR; Artikel 1 ff. Zweites FP-VN-IPbpR;
Artikel 47 ff., 51 ff. EUGrCH (anwendbar über Artikel 6 EUV);
Folter

Artikel 2 ff. und 13, 15 ff. VN-Antifolter-Übk;

Menschenhandel
Artikel 10 ff. EuMenschenhandelÜbk (SEV 197);
Artikel 8 FP-VN-Kinderrechtskonvention; Artikel 6 ff. 1. ZP-VN-OrgKrim-Übk; Artikel 5 und 16 2. ZP-VN-OrgKrim-Übk;

Organisierte Kriminalität

Artikel 3 VN-Geiselnahme-Übk;

Sicherheit des Verkehrs

Artikel 13 Absatz 2 VN-SicherheitSeeschiffahrt-Übk;

andere Deliktsgruppen


Artikel 109 f. SDÜ;
2.
Entschädigung und Schadenersatz
Artikel 1 ff. und 12 EuOpferEntschädigungsÜbk (subsidiär) (SEV 116);


Folter

Artikel 14 VN-Antifolter-Übk;

Terrorismus und Terrorismusfinanzierung
Artikel 13 EuTerrVerhÜbk (SEV 196);
Artikel 8 Absatz 4 VN-TerrFinanzierung-Übk;
Artikel 10 RB-Terrorismus
Suchtstoffe
Artikel 26 EuSeeSuchtstoffÜbk (SEV 156);


Geldwäsche
Artikel 35 EuGeldwäscheÜbk (SEV 141);


Menschenhandel
Artikel 12 EuMenschenhandelÜbk (SEV 197);


Organisierte Kriminalität

Artikel 106 VN-Seerechts-Übk (zwischen Vertragsparteien); Artikel 25 Absatz 2 VN-OrgKrim-Übk;

andere Deliktsgruppen


Artikel 116 SDÜ, (Artikel 43 SDÜ zwischen Vertragsparteien);
Übersicht 2
– Aufstellung der Volltitel relevanter multilateraler Übereinkommen
Übereinkommen des Europarates
Nummer
Abkürzung
Volltitel
Inkrafttreten
BGBl.
BT-Drs.
SEV 005
EMRK
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
3. September 1953
1952 II, S. 685, 953; 1954 II, S. 14
1/2110
SEV 024
EuAlÜbk
Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
1. Januar 1977
1964 II, S. 1369, 1374; 1976 II, S. 1778
4/382
SEV 030
EuRhÜbk
Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
1. Januar 1977
1964 II, S. 1369, 1386; 1976 II, S. 1799
4/382
SEV 062
AuRAÜbk
Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
19. März 1975
1974 II, S. 937; 1975 II, S. 300
7/992
SEV 090
EuTerrÜbk
Europäisches Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus
4. August 1978
1978 II, S. 321, 907
8/1204
SEV 097
ZP-AuRAÜbk
Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 7. Juni 1968
24. Oktober 1987
1987 II, S. 58, 953
10/3434
SEV 098
2. ZP-EuAlÜbk
Zweites Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
6. Juni 1991
1990 II, S 118, 119; 1991 II, S. 874
11/1821
SEV 108
EuDatenschutzÜbk
Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981
1. Oktober 1985
1985 II, S. 538, 539, 1134
10/2118
SEV 112
EuÜberstÜbk
Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983
1. Dezember 1992
1991 II S. 1006; 1992 II, S. 98
12/194
SEV 114
6. Prot.-EMRK
Protokoll Nummer 6 vom 28. April 1983 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe
1. August 1989
1988 II, S. 662; 1989 II, S. 814
11/1468
SEV 116
EuOpferEntschädigungsÜbk
Europäisches Übereinkommen vom 24. November 1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
1. März 1997
1996 II, S. 1120; 1997 II, S. 740
13/2477
SEV 141
EuGeldwäscheÜbk
Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
1. Januar 1999
1998 II, S. 519; 1999 II, S. 200
13/7954
SEV 156
EuDrogenÜbk
Übereinkommen vom 31. Januar 1995 über den unerlaubten Verkehr auf See zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
1. Mai 2000
1998 II, S. 2233; 2000 II, S. 1313
13/10426
SEV 167
ZP-EuÜberstÜbk
Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
1. August 2007
2002 II, S. 2866; 2008 II, S. 45
14/8995
SEV 185
EuCybercrimeÜbk
Übereinkommen über Computerkriminalität vom 23. November 2001
1. Juli 2009
2008 II, S. 1241, 1243; 2010 II, S. 218
16/7218
SEV 187
13. Prot.-EMRK
Protokoll Nummer 13 vom 3. Mai 2002 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten bezüglich der Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen
1. Februar 2005
2004 II, S. 982, 1722
15/2549
SEV 189
ZP-EuCybercrimeÜbk
Zusatzprotokoll vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art
1. Oktober 2011
2011 II, S. 290, 291, 843
17/3123
SEV 190
ZP-EuTerrÜbk
Protokoll vom 15. Mai 2003 zur Änderung des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Januar 19771

2010 II, S. 1230
17/2067
SEV 196
EuTerrVerhÜbk
Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus
1. Oktober 2011
2011 II, S. 300, 301, 1006
17/3801
SEV 197
EuMenschenhandelÜbk
Übereinkommen des Europarates vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels
1. April 2013
2012 II, S. 1107, 1108; 2013 II, S. 391
17/7316
Übereinkommen der Vereinten Nationen
Abkürzung
Volltitel
Inkrafttreten
BGBl.
BT-Drs.
IPbpR
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966
23. März 1976
1973 II, 1533; 1976 II, 1068; 1979 II, 1218; 1997 II, 1355
7/660
FP-IPbpR
Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966
25. November 1993
1992 II, S. 1246, 1247; 1994 II, S. 311
12/556
VN-LuftBek-Übk
Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen vom 16. Dezember 1970
10. November 1974
1972 II, S. 1505; 1975 II, S. 1204
6/3272
VN-ZLuftSi-Übk
Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt vom 23. September 1971
5. März 1978
1977 II, S. 1229; 1978 II, S. 314
8/216
VN-DiplSch-Übk
Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention)
24. Februar 1977
1976 II, S. 1745; 1977 II, S. 568
7/4820
Kernmaterial-Übk
Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial
6. Oktober 1991
1990 II, S. 326; 1995 II, S. 299
11/3990
VN-Geiselnahme-Übk
Internationales Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geiselnahme
3. Juni 1983
1980 II, S. 1361; 1983 II, S. 461
8/4133
VN-Seerechts-Übk
Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
16. November 1994
1994 II, S. 1798, 1799; 1995 II, S. 602
12/7829
VN-Antifolter-Übk
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984
31. Oktober 1990
1990 II, S. 246; 1993 II, S. 715
11/5459
VN-Sicherheit-Seeschiffahrt-Übk
Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt
1. März 1992
1990 II, S. 494, 508; 1992 II, S. 526
11/4946
VN-Suchtstoff-Übk
Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
28. Februar 1994
1993 II, S. 1136, 1137; 1994 II, S. 496
12/3346
VN-TerrFinanzierung-Übk
Internationales Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus
17. Juli 2004
2003 II, S. 1923, 1940; 2006 II, S. 851
15/1507
FP-VN-Kinderrechtskonvention
Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie
15. Mai 2009
2008 II, S. 1222; 2011 II, S. 1288
16/3440
VN-OrgKrim-Übk
Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
14. Juli 2006
2005 II, S. 954, 956, 1007; 2007 II, S. 1311, 1341, 1348
15/5150
1. ZP-VN-OrgKrim-Übk [Menschenhandel]
1. Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
14. Juli 2006
2005 II, S. 954, 995; 2007 II, S. 1311, 1341, 1348
15/5150
2. ZP-VN-OrgKrim-Übk [Migrantenschmuggel]
2. Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
14. Juli 2006
2005 II, S. 954, 1007; 2007 II, S. 1311, 1341, 1348
15/5150
VN-Antikorruptions-Übk
Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korruption
12. Dezember 2014
2014 II, S. 762, 763; 2015 II, S. 140
18/2138
VN-NuklearTerr-Übk
Internationales Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
9. März 2008
2007 II, S. 1586, 1587; 2008 II, S. 671
16/5336
Übereinkommen und Rechtsakte der EU-Ebene
Abkürzung
Volltitel
Inkrafttreten
BGBl.
BT-Drs.
EUGrCH
Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007
Bek. 8. Oktober 2008
2008 II, S. 1165

SDÜ
Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
1. September 1993
1993 II, S. 1010; 1994 II, S. 631
12/2453
EG-VollstrÜbk
Übereinkommen vom 13. November 1991 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen
9. Dezember 1997
1997 II, S. 1350; 1998 II, S. 896; 2005 II, S. 172; 2007 II, S. 1427
13/5468
EU-RhÜbk
Übereinkommen vom 29. Mai 2000 – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
2. Februar 2006
2005 II, S. 650; 2006 II, S. 1379
15/4233
ZP-EU-RhÜbk
Protokoll vom 16. Oktober 2001 vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellt zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
2. Februar 2006
2005 II, S. 661; 2006 II, S. 1379
15/4230

1 [Amtl. Anm.:] Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des ZP-EuTerrÜbk für Deutschland steht noch aus.

Nummer 6

Anlage III zu Anhang II – Liste der Urkunden, die gemäß Artikel 52 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens bzw. Artikel 5 Absatz 1 des EU-Rechtshilfeübereinkommens vom 29. Mai 2000 unmittelbar durch die Post zugestellt werden können1


1 [Amtl. Anm.:] Die Abkürzung für die erforderliche Form der Zustellung lautet:
ZU = Einschreiben mit Rückschein (§ 37 Absatz 2 StPO)
fM = formlose Mitteilung
A)
Mitteilungen in verschiedenen Verfahrensabschnitten:
1.


Gewähr rechtlichen Gehörs an Betroffene vor Erlass von Entscheidungen (§ 33 Absatz 3 StPO)


a)

durch Gerichte



aa)
soweit mit Fristsetzung verbunden (§§ 33 Absatz 3, 35 Absatz 2 Satz 1 StPO)
ZU


bb)
ohne Fristsetzung (§§ 33 Absatz 3, 35 Absatz 2 Satz 2 StPO)
fM

b)

durch Staatsanwaltschaften
fM
2.


Mitteilungen von gerichtlichen Entscheidungen, soweit


a)

nur innerhalb einer Frist anfechtbar (§ 35 Absatz 2 Satz 1 StPO)
ZU

b)

nicht oder zeitlich unbeschränkt anfechtbar (§ 35 Absatz 2 Satz 2 StPO)
fM

c)

in Anwesenheit des Betroffenen verkündet (§ 35 Absatz 1 Satz 2 StPO)
fM
3.


Mitteilungen betreffend Ordnungsmittel an Betroffene (§§ 178 ff. GVG):




Entscheidungen über Verhängung von Ordnungsmitteln
ZU
4.
Mitteilungen der Entscheidungen in Wiedereinsetzungsverfahren an die Antragsteller bei


a)
Gewährung von Wiedereinsetzung



aa)
falls dadurch Frist in Gang gesetzt wird (z.B. bei versäumter Revisionseinlegungsfrist) (§§ 46 Absatz 2, 345 Absatz 1 StPO)
ZU


bb)
in den übrigen Fällen (§§ 46 Absatz 2, 35 Absatz 2 Satz 2 StPO)
fM

b)
Versagung der Wiedereinsetzung (§§ 46 Absatz 3, 35 Absatz 2 Satz 1 StPO)
ZU
5.
sonstige Mitteilungen in Wiedereinsetzungsverfahren (§§ 44 ff. StPO)
fM
6.
Mitteilungen des gerichtlichen Beschlagnahmebeschlusses (§§ 94 Absatz 2, 98 Absatz 1 Satz 1, 111a Absatz 1 StPO)
fM
7.
Gewährung rechtlichen Gehörs bei Entscheidungen über den Kautionsverfall an Beschuldigte und Kautionssteller (§ 124 Absatz 2 Satz 1 StPO)
fM
8.
Mitteilungen der Entscheidungen über den Kautionsverfall an Beschuldigte und Kautionssteller (§ 124 Absatz 2 Satz 2 StPO)
fM
9.
Mitteilungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts an Betroffene betreffend sichergestellte Beweismittel und deren Rückgabe (z.B. Bescheidungen von Anträgen auf Rückgabe sichergestellter Beweismittel)
fM
10.
Rückgabe sichergestellter Beweismittel an Betroffene
fM
11.
Aufforderungen zur Verteidigerbenennung (§ 142 Absatz 1 Satz 2 StPO)


a)
durch Gerichte mit Fristsetzung
ZU

b)
durch Gerichte ohne Fristsetzung oder Staatsanwaltschaften
fM
12.
Mitteilungen bei Zustellungen an Verteidiger (§ 145a Absatz 3 Satz 1 StPO)
fM
13.
Mitteilungen an Beschuldigte, Nebenbeteiligte, Zeugen, Sachverständige oder Dolmetscher wegen des Termins einer Vernehmung (z.B. schriftliche Terminabsprachen, Terminaufhebungen etc.)
fM
14.
Mitteilungen an Zeugen, Sachverständige oder Dolmetscher im Zusammenhang mit der Zeugen-, Dolmetscher- bzw. Sachverständigenentschädigung
fM
15.
Mitteilungen der Staatsanwaltschaften oder Gerichte an Beschuldigte, Anzeigenerstatter oder sonstige Beteiligte zu sonstigen Fragen (z.B. Bescheidung eines Antrages auf Auskunft aus oder Einsicht in die Ermittlungsakten)
fM
16.
Belehrung der Verletzten über ihre Verfahrensrechte (§ 406h StPO)
fM
17.
Mitteilungen an anwesende Beschuldigte über den Verfahrensfortgang (§ 287 Absatz 2 StPO)
fM
B)
Mitteilungen im Ermittlungsverfahren:
1.
Mitteilungen der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an Beschuldigte (vgl. § 78c Absatz 1 Nummer 1 StGB, § 397 Absatz 3 AO)
fM
2.
Bestätigungen des Eingangs einer Anzeige an Anzeigenerstatter (Nummer 9 RiStBV)
fM
3.
Ladungen der Beschuldigten zur Vernehmung


a)
durch den Richter (§ 133 Absatz 1 StPO)
fM

b)
durch den Staatsanwalt (§ 163a Absatz 3 StPO)
fM

c)
durch die Polizei und sonstige Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (vgl. § 163a Absatz 4 StPO)
fM
4.
Mitteilungen der Beschuldigung unter Anheimgabe einer schriftlichen Äußerung an Beschuldigte (§ 163a Absatz 1 Satz 2 StPO) oder Betroffene (§ 55 Absatz 1 OWiG)
fM
5.
Aufforderungen an Zeugen zu schriftlichen Zeugenauskünften (vgl. § 161a StPO)
fM
6.
Gewährung rechtlichen Gehörs an Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter Jugendlicher oder heranwachsender Beschuldigter (§ 43 Absatz 1 Satz 2 JGG)
fM
7.
Ladungen von Zeugen


a)
durch den Richter (vgl. § 168c StPO)
fM

b)
durch den Staatsanwalt (§ 161a StPO, Nummer 64 Absatz 3 RiStBV)
fM

c)
durch die Polizei oder sonstige Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (vgl. § 163a Absatz 5 StPO)
fM
8.
Ladungen von Sachverständigen


a)
durch den Richter (vgl. § 168c StPO)
fM

b)
durch den Staatsanwalt (§ 161a StPO, Nummer 64 Absatz 3 RiStBV)
fM

c)
durch die Polizei oder sonstige Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (§ 163a Absatz 5 StPO)
fM
9.
Mitteilungen des Termins für eine richterliche Zeugen- oder Sachverständigenvernehmung an Beschuldigte und sonstige zur Anwesenheit Berechtigte (§ 168c Absatz 5 Satz 1 StPO)
fM
10.
Mitteilungen des Termins für richterliche Augenscheinseinnahmen an Beschuldigte und sonstige zur Anwesenheit Berechtigte (§§ 168d Absatz 1, 168c Absatz 5 Satz 1 StPO)
fM
11.
Mitteilungen der Staatsanwaltschaft an Beschuldigte, Anzeigende u.a. zu Verfahrensfragen (z.B. Hinweise auf Verfahrensverbindungen mit Mitteilung des neuen Aktenzeichens, Verfahrensübernahmen § 386 Absatz 4 AO)
fM
C)
Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Abschluss der Ermittlungsverfahren:
1.
Benachrichtigungen über Fristsetzungen für Klageerhebung an Anzeigenerstatter (§ 154d Satz 2 StPO)
fM
2.
Anfragen der Staatsanwaltschaft an Beschuldigte, ob diese mit einer vorläufigen Einstellung gemäß § 153a Absatz 1 StPO unter Erteilung von Auflagen oder Weisungen einverstanden sind
fM
3.
Mitteilungen der vorläufigen Einstellung nach § 153a Absatz 1 StPO mit der Aufforderung zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen
fM
4.
Mitteilungen der Einstellungen an


a)
Anzeigenerstatter, die zugleich Verletzte sind (§ 171 Satz 2 StPO)



aa)
bei Statthaftigkeit eines Klageerzwingungsantrages
fM


bb)
bei Unstatthaftigkeit eines Klageerzwingungsantrages
fM

b)
sonstige Anzeigenerstatter (§ 171 Satz 1 StPO)
fM
5.
Mitteilungen der Einstellung an Beschuldigte (§ 170 Absatz 2 Satz 2 StPO)


a)
soweit mit Belehrung nach § 9 Absatz 1 Satz 5 StrEG
ZU

b)
in den übrigen Fällen
fM
6.
Aufforderungen an Beschuldigte bei vorläufigen Einstellungen gemäß § 153a Absatz 1 StPO, den Nachweis für die Erfüllung von Auflagen und Weisungen zu erbringen
fM
7.
Mitteilungen an Beschuldigte und Anzeigenerstatter, dass die Ermittlungen wieder aufgenommen worden sind
fM
8.
Mitteilung der Verwarnung an den Betroffenen auch mit Fristsetzung für die Zahlung des Verwarnungsgeldes (§ 56 Absatz 1 OWiG)
fM
D)
Mitteilungen im Klageerzwingungsverfahren:
1.
Bescheidungen des Anzeigenerstatters durch vorgesetzte Beamte der Staatsanwaltschaft (§ 172 Absatz 2 Satz 2 StPO) an


a)
Anzeigenerstatter, die zugleich Verletzte sind (§ 171 Satz 2 StPO)



aa)
bei Statthaftigkeit eines Klageerzwingungsantrages
fM


bb)
bei Unstatthaftigkeit eines Klageerzwingungsantrages
fM

b)
sonstige Anzeigenerstatter (§ 171 Satz 1 StPO)
fM
2.
Mitteilungen des Klageerzwingungsantrages an Beschuldigte (§ 173 Absatz 2 StPO)


a)
mit Fristsetzung für Stellungnahme
ZU

b)
ohne Fristsetzung für Stellungnahme
fM
3.
Mitteilungen der den Klageerzwingungsantrag verwerfenden Entscheidungen an Antragsteller und Beschuldigte (§ 174 Absatz 1 StPO)
fM
4.
Mitteilungen der dem Klageerzwingungsantrag stattgebenden Entscheidungen (§ 174 StPO)
fM
5.
Mitteilungen betreffend die Prozesskostenhilfe an Antragsteller (§ 172 Absatz 3 Satz 2 StPO)
fM
6.
Mitteilungen des Gerichts betreffend die Sicherheitsleistung in Klageerzwingungsverfahren (§ 176 Absatz 1 Satz 1 StPO)
fM
E)
Mitteilungen im Zwischenverfahren:
1.
Mitteilungen der Anklageschrift an Angeschuldigte (§§ 201, 35 Absatz 2 Satz 1 StPO)
ZU
2.
Mitteilungen von Bußgeldbescheiden an Betroffene (§ 50 Absatz 1 Satz 2 OWiG)
ZU
3.
Bescheidungen von Anträgen der Beschuldigten (§ 201 Absatz 2 StPO)
fM
4.
Mitteilungen der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens an Angeschuldigte (§ 204 Absatz 2 StPO)
fM
5.
Mitteilungen der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens an Anzeigenerstatter
fM
6.
Mitteilungen bei Vorlage des Verfahrens an ein Gericht höherer Ordnung (§ 209 Absatz 2 StPO)
fM
7.
Mitteilungen bei ergänzenden Ermittlungen gegebenenfalls wie im Ermittlungsverfahren

8.
Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid


a)
durch die Verwaltungsbehörde (§ 69 Absatz 1 OWiG)
ZU

b)
durch das Gericht (§ 70 OWiG)
ZU
F)
Mitteilungen bei Vorbereitung der Hauptverhandlung:
1.
Mitteilungen der Entscheidungen zu Beweisanträgen (§ 219 Absatz 1 Satz 2 StPO)
fM
2.
Mitteilungen der geladenen Zeugen und Sachverständigen durch das Gericht (§ 222 Absatz 1 Satz 1 StPO)
fM
3.
Mitteilungen der geladenen Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft (§ 222 Absatz 1 Satz 2 StPO)
fM
4.
Mitteilung des Termins zu kommissarischen Vernehmungen (§ 224 Absatz 1 StPO)
fM
5.
Mitteilung des Termins zu kommissarischen Augenscheinseinnahmen (§§ 225, 224 Absatz 1 Satz 1 StPO)
fM
6.
Aufforderungen an Verfahrensbeteiligte zur Stellungnahme zu Verfahrensanträgen
fM
7.
Mitteilungen von Entscheidungen zu Verfahrensanträgen


a)
soweit nur befristet anfechtbar
ZU

b)
im Übrigen
fM
8.
Belehrungen der Angeklagten über ihr Antragsrecht nach § 233 StPO (Nummer 120 Absatz 1 RiStBV)
fM
9.
Mitteilungen der Entscheidungen über die Entbindung der Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen (§ 233 StPO)
fM
10.
Hinweise auf Entscheidungen durch Beschluss (§ 72 Absatz 1 Satz 2 OWiG)
fM
11.
Mitteilungen der Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft nach Einstellung des Bußgeldverfahrens (§ 108a Absatz 1, 2 Satz 1 OWiG)
ZU
12.
Mitteilungen bei Vorlage der Akten an ein Gericht höherer Ordnung (§ 225a StPO)
fM
G)
Mitteilungen anlässlich der Hauptverhandlung I. Instanz:
1.
Mitteilungen der Gerichtsbesetzung (§ 222a StPO)
fM
2.
Mitteilungen der Eröffnungsbeschlüsse (§ 215 StPO)
ZU
3.
Ladungen der Angeklagten und Nebenbeteiligten zur Hauptverhandlung (§ 216 Absatz 1 StPO)
ZU
4.
Mitteilungen der Termine zur Vernehmung der Beschuldigten im Sicherungsverfahren (§ 415 Absatz 2 Satz 2 StPO)


a)
an Beschuldigte
ZU

b)
an gesetzliche Vertreter
fM
5.
Ladungen der Zeugen und Sachverständigen zur Hauptverhandlung
fM
6.
Mitteilungen von dienstlichen Äußerungen bei Ablehnungsanträgen (§ 26 Absatz 3 StPO)
fM
7.
Aufforderungen zur Stellungnahme zu Verfahrensanträgen
fM
8.
Bescheidungen von Verfahrensanträgen
fM
9.
Mitteilungen der Beschuldigungen bei beschleunigten Verfahren (§ 212a Absatz 3 Satz 2 StPO)
ZU
10.
Mitteilungen des Strafbefehls an Angeklagte oder Nebenbeteiligte bzw. deren bevollmächtigte Vertreter (§ 10 Absatz 1 StPO)
ZU
11.
Mitteilungen der Urteile an in der Hauptverhandlung nicht anwesende Angeklagte bei Verhandlungen nach § 233 StPO
ZU
12.
Mitteilungen von gerichtlichen Einstellungsbeschlüssen (§ 153 Absatz 2 Satz 2 StPO)
fM
H)
Mitteilungen in Berufungsverfahren:
1.
Mitteilungen der angefochtenen Urteile (§ 316 Absatz 2 StPO)
ZU
2.
Mitteilungen der Beschlüsse, durch die Berufungen als unzulässig verworfen werden (§§ 319 Absatz 1, 322 Absatz 1 Satz 1 StPO)
ZU
3.
Ladungen der Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung (§§ 323 Absatz 1, 216 Absatz 1 StPO)
ZU
4.
Mitteilungen der Urteile, durch die Berufungen wegen Nichterscheinens verworfen werden (§ 329 Absatz 3 StPO)
ZU
5.
Mitteilungen im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung im Berufungsverfahren im Übrigen wie unter den Buchstaben F und G

I)
Mitteilungen in Revisionsverfahren:
1.
Mitteilungen der angefochtenen Urteile (§§ 341 Absatz 2, 343 Absatz 2 StPO) oder des Beschlusses nach § 72 OWiG (§ 79 Absatz 4 OWiG)
ZU
2.
Mitteilungen der Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft an Angeklagte (§ 347 Absatz 1 Satz 1 StPO)
ZU
3.
Mitteilungen der Gegenerklärungen der Staatsanwaltschaft zu Revisionen des Angeklagten oder Verteidigers (§ 347 Absatz 1 StPO)
fM
4.
Mitteilungen der Beschlüsse, durch die Revisionen vom Judex a quo wegen Formmangels verworfen werden (§ 346 Absatz 1 StPO StPO
ZU
5.
Ladungen zur Revisionshauptverhandlung des Revisionsgerichts (§ 350 Absatz 1 StPO)
fM
6.
Mitteilungen der Anträge der Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht auf Revisionsverwerfung (§ 349 Absatz 3 Satz 1 StPO)
fM
7.
Mitteilungen der Entscheidungen über die Revision (§§ 349, 353f StPO)
fM
8.
Ladungen zu weiteren Revisionsverhandlungen des Senats (§ 138 Absatz 4 GVG)
fM
J)
Vollstreckungsverfahren:
1.
Mitteilungen der rechtskräftigen Verurteilungen (§ 35 Absatz 1 Satz 2 StPO)
fM
2.
Belehrungen von Verletzten über ihr Antragsrecht nach § 406d StPO (§ 406d Absatz 3 StPO)
fM
3.
Mitteilungen an Verletzte über den Verfahrensausgang (§ 406d Absatz 1 StPO)
fM
4.
Aufforderungen an Verurteilte zur Zahlung von Geldstrafen
fM
5.
Ladungen von Verurteilten zum Strafantritt
fM
6.
Aufforderungen an Verurteilte zur Übersendung des Führerscheins bei Rechtskraft des Fahrverbots
fM
8.
Mitteilungen an Verurteilte im Zusammenhang mit der Strafvollstreckung (z.B. Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen, Bescheidung von Strafaufschubsgesuchen u.a.)
fM
9.
Gewährung rechtlichen Gehörs an Verurteilte bei nachträglichen Bewährungsentscheidungen (§ 453 Absatz 1 Sätze 2, 3 StPO, §§ 57 Absatz 1 Satz 2, 58 Absatz 1 JGG)
fM
10.
Gewährung rechtlichen Gehörs bei nachträglichen Entscheidungen über Weisungen und Auflagen (§ 65 Absatz 1 JGG)
fM
11.
Mitteilungen der nachträglichen Entscheidungen in Bewährungssachen (§§ 453 StPO , 58 JGG)


a)
falls mit sofortiger Beschwerde anfechtbar
ZU

b)
im Übrigen
fM
12.
Mitteilungen von Entscheidungen der Vollstreckungsbehörden (§§ 455 bis 456c, 459a, 459e)
fM
13.
Mitteilungen der Entscheidungen der Gerichte in Vollstreckungssachen (§§ 456c, 458, 459d, 459f, 459h, 460, 462 StPO, § 104 Absatz 3 OWiG)
ZU
14.
Mitteilungen in Gnadensachen (z.B. Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen, Bescheidungen von Gnadenanträgen)
fM
15.
Mitteilungen der Urteile an Bekanntmachungsberechtigte (§ 463c Absatz 1 StPO)
ZU
16.
Belehrung von Beteiligten über ihr Antragsrecht nach § 104 Absatz 2 OWiG
fM
K)
Mitteilungen bei Abwicklung von Ermittlungsverfahren:
1.
Mitteilungen der Entscheidungen im StrEG-Grundverfahren (§ 8 Absatz 1 Satz 2 StrEG)
ZU
2.
Belehrungen des früheren Beschuldigten über sein Antragsrecht (§§ 9 Absatz 1 Satz 5, 10 Absatz 1 Satz 3 StrEG)
ZU
3.
Belehrungen von Unterhaltsberechtigten über ihr Antragsrecht (§ 11 Absatz 2 Satz 1 StrEG)
ZU
4.
Mitteilungen der Entscheidungen im StrEG-Betragsverfahren (§ 10 Absatz 2 Satz 2 StrEG)
ZU
L)
Mitteilungen bei Nebenklagen:
1.
Bestätigungen des Eingangs des Nebenklageantrags an Nebenkläger (§ 396 StPO)
fM
2.
Mitteilungen von Nebenklageerhebung an Beschuldigte (§ 396 StPO)
fM
3.
Mitteilungen der Entscheidung über die Zulassung der Nebenklage (§ 396 Absatz 2 StPO)
fM
4.
Mitteilungen betreffend Prozesskostenhilfeanträge des Nebenklägers (Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen, Entscheidungen über PKH-Anträge – § 397a StPO)
fM
5.
Ladungen des Nebenklägers zur Hauptverhandlung (§ 398 Absatz 2 StPO)
fM
6.
Mitteilungen von Entscheidungen an Nebenkläger (§ 401 Absatz 2 StPO)
ZU
7.
Mitteilungen des Widerrufs der Anschlusserklärung an Beschuldigte (§ 402 StPO)
fM
M)
Mitteilungen in Privatklageverfahren:
1.
Bestätigungen des Eingangs der Privatklage an Privatkläger (§ 381 StPO)
fM
2.
Mitteilungen der Privatklage an Beschuldigte (§ 382 StPO)
ZU
3.
Mitteilungen der Übernahme der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft (§ 377 Absatz 2 StPO)
fM
4.
Ladungen der Privatkläger zur Hauptverhandlung (§ 385 Absatz 2 StPO)
ZU
5.
Mitteilungen der geladenen Zeugen und Sachverständigen an Privatkläger und Beschuldigte (§ 222 Absatz 1 StPO)
fM
6.
Mitteilungen des richterlichen Termins zur kommissarischen Zeugenvernehmung an Privatkläger und Beschuldigte (§ 224 StPO)
fM
7.
Mitteilungen des Termins zur kommissarischen Augenscheinseinnahme an Privatkläger und Beschuldigte (§ 225 StPO)
fM
8.
Mitteilungen der Widerklage an Privatkläger (§ 388 StPO)
ZU
9.
Mitteilungen der Entscheidungen an Privatkläger und Beschuldigte
ZU
10.
Mitteilungen der Rechtsmittel an die Gegner der Beschwerdeführer (§ 390 Absatz 3 Satz 2 StPO)
ZU
11.
Mitteilungen an Privatkläger mit Fristsetzung und Einstellungsandrohung (§ 391 Absatz 2 StPO)
ZU
12.
Mitteilungen über Klagerücknahmen, Tod des Privatklägers oder Fortsetzung des Privatklageverfahrens (§ 394 StPO)
fM
13.
Mitteilungen betreffend Prozesskostenhilfeanträge des Privatklägers (§ 379 Absatz 3 StPO)
fM
14.
Mitteilungen betreffend Sicherheitsleistungsanforderungen an Privatkläger (§ 379 Absatz 1 StPO StPO)
fM
15.
Mitteilungen betreffend Gebührenvorschussanforderungen an Privatkläger (§ 379a Absatz 1 StPO)
fM
16.
Mitteilungen der Beschlüsse über Zurückweisung von Privatklagen mangels Gebührenvorschüssen (§§ 379a Absatz 3, 35 Absatz 2 StPO)


a)
an Privatkläger
ZU

b)
an Beschuldigte
fM
17.
Mitteilungen der Beschlüsse über Aufhebung der Zurückweisungen der Privatklage (§ 379a Absatz 3 Satz 3 StPO)
fM
18.
Mitteilungen im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung im Übrigen wie oben unter den Buchstaben F und G

N)
Mitteilungen in Adhäsionsverfahren:
1.
Belehrungen des Verletzten über sein Antragsrecht (§ 403 Absatz 2 StPO)
fM
2.
Bestätigungen des Eingangs des Antrags im Adhäsionsverfahren an Antragsteller (§ 404 StPO)
fM
3.
Mitteilungen des Antrags an Beschuldigte ({§ 404 Absatz 1 Satz 3 StPO)
ZU
4.
Ladungen des Antragstellers zur Hauptverhandlung (§ 404 Absatz 3 Satz 1 StPO)
fM
5.
Mitteilungen der Beschlüsse über Absehen von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren an Antragsteller und Beschuldigte (§ 405 StPO)
fM
6.
Mitteilungen der Entscheidungen über Adhäsionsanträge an Antragsteller und Beschuldigte
ZU
O)
Mitteilungen bei sonstigen Beteiligungen der nebenklageberechtigten Verletzten:
1.
Ladungen zum Hauptverhandlungstermin (§ 306g Absatz 2 Satz 1 StPO)
fM
2.
Mitteilungen des Termins zur richterlichen, kommissarischen Zeugenvernehmung (§§ 406g Absatz 2 Satz 3, 224 Absatz 1 StPO)
fM
3.
Mitteilungen des Termins zur kommissarischen richterlichen Augenscheinseinnahme (§§ 406g Absatz 2 Satz 3, 225 StPO)
fM
4.
Mitteilungen betreffend Prozesskostenhilfeanträge der nebenklageberechtigten Verletzten an Verletzte und Beschuldigte (§§ 406g Absatz 3, 397a StPO)
fM
P)
Mitteilungen in Wiederaufnahme-Verfahren:
1.
Bestätigungen des Eingangs des Wiederaufnahmeantrages an Antragsteller
fM
2.
Mitteilungen des Beschlusses über Verwerfung des Wiederaufnahmeantrages wegen Unzulässigkeit (§§ 368 Absatz 1, 372 StPO)
ZU
3.
Mitteilungen des zulässigen Wiederaufnahmeantrages der Staatsanwaltschaft an Beschuldigte (§ 368 Absatz 2 StPO)
ZU
4.
Ladungen zu Terminen im Probationsverfahren (§ 369 Absatz 3 StPO)
fM
5.
Aufforderungen zu weiterer Erklärung an Beschuldigte (§ 369 Absatz 4 StPO)
fM
6.
Mitteilungen der Entscheidungen über die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrages (§§ 370 Absatz 1, 372 StPO)
ZU
Q)
Sonstige Mitteilungen:


1.
Mitteilungen der Anordnungen des Generalbundesanwalts nach den §§ 25, 39, 49 BZRG
ZU
2.
Mitteilungen der Anordnungen des Generalbundesanwalts nach § 48 BZRG
ZU
4.
Mitteilungen der Beschwerdeentscheidungen des Bundesministers der Justiz nach den §§ 25 Absatz 2, 39 Absatz 3, 49 Absatz 3 BZRG
fM
Nummer 7
Anlage IV zu Anhang II – Rechtsgrundlagen für die polizeiliche1 Zusammenarbeit gemäß ausgewählter bilateraler und multilateraler vertraglicher Vereinbarungen mit dem Ausland2 sowie ausgewählter unionsrechtlicher Normen
Im Verhältnis zu
Vertrag
Vgl. insbesondere
Belgien
Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)3
Artikel 39 bis 47

Vertrag von Prüm (BGBl. 2006 II S. 626; 2010 II S. 870)4


Abkommen vom 27. März 2000 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Belgien über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und Zollverwaltungen in den Grenzgebieten (BGBl. 2002 II S. 1532, 2536)

Bulgarien
Eingeschränkte Geltung des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ)5 bis zu seiner vollständigen Inkraftsetzung (Artikel 4 Absatz 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203) i.V.m. Anhang II, Ziffer 2 (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 49))
Artikel 39, 44 bis 47

Vertrag von Prüm (BGBl. 2006 II S. 626; 2010 II S. 870)6


Abkommen vom 30. September 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten und der schweren Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 418, 795)

Dänemark
Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)7
Artikel 39 bis 47

Abkommen vom 21. März 2001 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Dänemark über die polizeiliche Zusammenarbeit in den Grenzgebieten (BGBl. 2002 II S. 1536, 2136)

Estland
Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)8
Artikel 39 bis 47

Vertrag von Prüm (BGBl. 2006 II S. 626; 2010 II S. 870)9

Finnland
Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)10
Artikel 39 bis 47

Vertrag von Prüm (BGBl. 2006 II S. 626; 2007 II S. 857)11

Frankreich
Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)12
Artikel 39 bis 47

Vertrag von Prüm (BGBl. 2006 II S. 626; 2010 II S. 870)13


Abkommen vom 9. Oktober 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden in den Grenzgebieten (sogenannte Mondorfer Abkommen, BGBl. 1998 II S. 2479; 2000 II S. 842)

Griechenland
Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)14
Artikel 39 bis 47
Irland
Eingeschränkte Geltung des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ)15 (Artikel 4 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union16 i.V.m. dem Beschluss des Rates vom 28.2.2002 (2002/192/EG), ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20)
Artikel 39, 44, 46 Artikel 47, ausgenommen Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c
Island
Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)17
Artikel 39 bis 47

Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36)

Israel
Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl. 1980 II S. 1334; 1981 II S. 94)
Artikel XI Absatz 5
Italien
Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)18
Artikel 39 bis 47

Vertrag vom 24. Oktober 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl. 1982 II S. 111)
Artikel IX Absatz 3
Kirgisistan
Abkommen vom 2. Februar 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität sowie des Terrorismus und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung (BGBl. 2005 II S. 1084)

Lettland
Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)19
Artikel 39 bis 47
Liechtenstein
Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)20; Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 3)
Artikel 39 bis 47
Litauen
Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)21
Artikel 39 bis 47

Abkommen vom 23. Februar 2001 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Litauen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer Straftaten mit erheblicher Bedeutung (BGBl. 2002 II S. 2810, 2003 II S. 956)

Luxemburg
Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)22
Artikel 39 bis 47

Vertrag von Prüm (BGBl. 2006 II S. 626; 2010 II S. 870)23


Vereinbarung vom 24. Oktober 1995 zwischen dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland sowie dem Justizminister und dem Minister der öffentlichen Macht des Großherzogtums Luxemburg über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzgebiet zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg (BGBl. 1996 II S. 1203)

Malta
Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)24
Artikel 39 bis 47
Niederlande
Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)25
Artikel 39 bis 47

Vertrag von Prüm (BGBl. 2006 II S. 626; 2010 II S. 870)26


Vertrag vom 2. März 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten (BGBl. 2006 II S. 194, 1285)


Vertrag vom 30. August 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl. 1981 II S. 1158, 1983 II S. 32)
Artikel IX Absatz 7
Norwegen
Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)27
Artikel 39 bis 47

Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36)

Österreich
Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)28
Artikel 39 bis 47

Vertrag von Prüm (BGBl. 2006 II S. 626; 2007 II S. 857)29


Vertrag vom 10. November und 19. Dezember 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten (BGBl. 2005 II S. 858, 1307)


Vertrag vom 31. Januar 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl. 1975 II S. 1157; 1976 II S. 1818)
Artikel III, X und XII
Polen
Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)30
Artikel 39 bis 47

Abkommen vom 18. Februar 2002 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und der Grenzschutzbehörden in den Grenzgebieten (BGBl. 2003 II S. 218, 1382)
Artikel 5, 8, 13 ff.

Abkommen vom 18. Juni 2002 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und anderer schwerer Straftaten (BGBl. 2004 II S. 868, 1481)


Vertrag vom 17. Juli 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl. 2004 II S. 531, 1339)
Artikel 8; siehe auch Artikel 16 f.
Portugal
Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)31
Artikel 39 bis 47
Rumänien
Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)32
Artikel 39, 44 bis 47

Eingeschränkte Geltung des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ)33 bis zu seiner vollständigen Inkraftsetzung (Artikel 4 Absatz 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203) i.V.m. Anhang II, Ziffer 2 (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 49))


Vertrag von Prüm (BGBl. 2006 II S. 626; 2010 II S. 870)34


Abkommen vom 15. Oktober 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Rumänien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität sowie des Terrorismus und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung (BGBl. 1998 II S. 1035)

Russische Föderation
Abkommen vom 3. Mai 1999 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (BGBl. 2004 II S. 860; 2005 II S. 621)

Schweden
Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)35
Artikel 39 bis 47
Schweiz
Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)36; Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52)
Artikel 39 bis 47

Vertrag vom 27. April 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (BGBl. 2001 II S. 946; 2002 II S. 608)
Artikel 4 ff., 14 ff.; Kapitel VI (Artikel 34 ff.) noch nicht in Kraft getreten; Artikel 35 Absatz 2 bis 7 wird aber vorläufig angewendet

Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl. 1975 II S. 1169; 1976 II S. 1818)
Artikel IX
Slowakei
Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)37
Artikel 39 bis 47

Vertrag von Prüm (BGBl. 2006 II S. 626; 2010 II S. 870)38


Abkommen vom 13. September 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität (BGBl. 1993 II S. 37, 762)

Slowenien
Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)39
Artikel 39 bis 47

Vertrag von Prüm (BGBl. 2006 II S. 626; 2007 II S. 857, 1420)40


Abkommen vom 2. März 2001 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung (BGBl. 2002 II S. 2810, 2817; 2003 II S. 507)

Spanien
Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)41
Artikel 39 bis 47

Vertrag von Prüm (BGBl. 2006 II S. 626; 2007 II S. 857)42

Tschechische Republik
Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)43
Artikel 39 bis 47

Vertrag vom 19. September 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und der Grenzschutzbehörden in den Grenzgebieten (BGBl. 2002 II S. 790, 2365)
Artikel 4 ff.

Abkommen vom 13. September 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität (BGBl. 1993 II S. 37, 762)


Vertrag vom 2. Februar 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl. 2001 II S. 733; 2002 II S. 1163)
Artikel 17 bis 23
Türkei
Abkommen vom 3. März 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung, insbesondere des Terrorismus und der Organisierten Kriminalität (BGBl. 2004 II S. 1059, 1483)

Tunesien
Deutsch-tunesischer Vertrag vom 19. Juli 1966 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1969 II S. 1157; 1970 II S. 127)
Artikel 35 Absatz 2

Abkommen vom 7. April 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (BGBl. 2004 II S. 1570; 2006 II S. 47)

Ungarn
Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)44
Artikel 39 bis 47

Vertrag von Prüm (BGBl. 2006 II S. 626; 2010 II S. 870)45


Abkommen vom 22. März 1991, zuletzt geändert durch Vereinbarung vom 23. Januar/26. Juni 1995, zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Ungarischen Republik über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität (BGBl. 1993 II S. 743; 1995 II S. 881)

Usbekistan
Abkommen vom 16. November 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Usbekistan über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung (BGBl. 1998 II S. 75)

Vereinigte Arabische Emirate
Abkommen vom 24. September 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich (BGBl. 2008 II S. 759, 2009 II S. 93)

Vereinigte Staaten von Amerika
Notenwechsel vom 17. Januar/24. August 1955/7. März 1956 über die Bekämpfung des ungesetzlichen Verkehrs mit Betäubungsmitteln (BGBl. 1957 II S. 709)
Nummern 1, 4

Notenwechsel vom 7. November/28. Dezember 1960/3. Januar 1961 über den Rechtshilfeverkehr in Strafsachen und über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister (BGBl. 1961 II S. 471)
Nummer 3

Abkommen vom 1. Oktober 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität


Vertrag vom 14. Oktober 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe i.V.m. dem Zusatzvertrag vom 18. April 2006 zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 2007 II S. 1617)
Artikel 25 Absatz 3
Vereinigtes Königreich
Eingeschränkte Geltung des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ)46 (Artikel 4 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union47 in Verbindung mit dem Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2004 (2004/926/EG), ABl. L 395 vom 31.12.2004, S. 70)
Artikel 39 und 40; Artikel 42 und 43, soweit sie mit Artikel 40 im Zusammenhang stehen; Artikel 44; Artikel 46 und 47, ausgenommen Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c
Vietnam
Abkommen vom 31. August 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von schwerwiegenden Straftaten und der Organisierten Kriminalität (BGBl. 2008 II S. 1182, 1183; 2009 II S. 964)

Zypern
Eingeschränkte Geltung des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ)48 (Artikel 3 der Akte über die Bedingung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33) in Verbindung mit Anhang I, Nummer 2 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 50)
Artikel 39, 44 bis 47

1 [Amtl. Anm.:] Teilweise sind in den aufgeführten völkerrechtlichen Regelungen auch Befugnisse der Zollverwaltung enthalten.
2 [Amtl. Anm.:] Stand: Januar 2012; nur in Kraft getretene Vereinbarungen sind aufgeführt; vgl. stets auch Bundesgesetzblatt Teil II, Fundstellennachweis B (Völkerrechtliche Vereinbarungen).
3 [Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
4 [Amtl. Anm.:] Wesentliche Elemente des „Vertrages von Prüm“ (Vertrag vom 27. Mai 2005 zwischen BE, DE, ES, FR, LU, NL und AT über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration) sind durch Ratsbeschluss vom 23. Juni 2008 (EU-Ratsdokument 10216/08 in Verbindung mit EU-Ratsdokument 11896/07) in den Rechtsrahmen der EU überführt worden; nach einer Frist von maximal drei Jahren ab Inkrafttreten müssen dieser Ratsbeschluss und damit die wesentlichen Elemente des Vertrags von Prüm in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt sein.
5 [Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
6 [Amtl. Anm.:] Wesentliche Elemente des „Vertrages von Prüm“ (Vertrag vom 27. Mai 2005 zwischen BE, DE, ES, FR, LU, NL und AT über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration) sind durch Ratsbeschluss vom 23. Juni 2008 (EU-Ratsdokument 10216/08 in Verbindung mit EU-Ratsdokument 11896/07) in den Rechtsrahmen der EU überführt worden; nach einer Frist von maximal drei Jahren ab Inkrafttreten müssen dieser Ratsbeschluss und damit die wesentlichen Elemente des Vertrags von Prüm in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt sein.
7 [Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
8 [Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
9 [Amtl. Anm.:] Wesentliche Elemente des „Vertrages von Prüm“ (Vertrag vom 27. Mai 2005 zwischen BE, DE, ES, FR, LU, NL und AT über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration) sind durch Ratsbeschluss vom 23. Juni 2008 (EU-Ratsdokument 10216/08 in Verbindung mit EU-Ratsdokument 11896/07) in den Rechtsrahmen der EU überführt worden; nach einer Frist von maximal drei Jahren ab Inkrafttreten müssen dieser Ratsbeschluss und damit die wesentlichen Elemente des Vertrags von Prüm in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt sein.
10 [Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
11 [Amtl. Anm.:] Wesentliche Elemente des „Vertrages von Prüm“ (Vertrag vom 27. Mai 2005 zwischen BE, DE, ES, FR, LU, NL und AT über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration) sind durch Ratsbeschluss vom 23. Juni 2008 (EU-Ratsdokument 10216/08 in Verbindung mit EU-Ratsdokument 11896/07) in den Rechtsrahmen der EU überführt worden; nach einer Frist von maximal drei Jahren ab Inkrafttreten müssen dieser Ratsbeschluss und damit die wesentlichen Elemente des Vertrags von Prüm in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt sein.
12 [Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
13 [Amtl. Anm.:] Wesentliche Elemente des „Vertrages von Prüm“ (Vertrag vom 27. Mai 2005 zwischen BE, DE, ES, FR, LU, NL und AT über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration) sind durch Ratsbeschluss vom 23. Juni 2008 (EU-Ratsdokument 10216/08 in Verbindung mit EU-Ratsdokument 11896/07) in den Rechtsrahmen der EU überführt worden; nach einer Frist von maximal drei Jahren ab Inkrafttreten müssen dieser Ratsbeschluss und damit die wesentlichen Elemente des Vertrags von Prüm in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt sein.
14 [Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
15 [Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
16 [Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
17 [Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
18 [Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
19 [Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
20 [Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
21 [Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
22 [Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
23 [Amtl. Anm.:] Wesentliche Elemente des „Vertrages von Prüm“ (Vertrag vom 27. Mai 2005 zwischen BE, DE, ES, FR, LU, NL und AT über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration) sind durch Ratsbeschluss vom 23. Juni 2008 (EU-Ratsdokument 10216/08 in Verbindung mit EU-Ratsdokument 11896/07) in den Rechtsrahmen der EU überführt worden; nach einer Frist von maximal drei Jahren ab Inkrafttreten müssen dieser Ratsbeschluss und damit die wesentlichen Elemente des Vertrags von Prüm in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt sein.
24 [Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
25 [Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
26 [Amtl. Anm.:] Wesentliche Elemente des „Vertrages von Prüm“ (Vertrag vom 27. Mai 2005 zwischen BE, DE, ES, FR, LU, NL und AT über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration) sind durch Ratsbeschluss vom 23. Juni 2008 (EU-Ratsdokument 10216/08 in Verbindung mit EU-Ratsdokument 11896/07) in den Rechtsrahmen der EU überführt worden; nach einer Frist von maximal drei Jahren ab Inkrafttreten müssen dieser Ratsbeschluss und damit die wesentlichen Elemente des Vertrags von Prüm in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt sein.
27 [Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
28 [Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
29 [Amtl. Anm.:] Wesentliche Elemente des „Vertrages von Prüm“ (Vertrag vom 27. Mai 2005 zwischen BE, DE, ES, FR, LU, NL und AT über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration) sind durch Ratsbeschluss vom 23. Juni 2008 (EU-Ratsdokument 10216/08 in Verbindung mit EU-Ratsdokument 11896/07) in den Rechtsrahmen der EU überführt worden; nach einer Frist von maximal drei Jahren ab Inkrafttreten müssen dieser Ratsbeschluss und damit die wesentlichen Elemente des Vertrags von Prüm in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt sein.
30 [Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
31 [Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
32 [Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
33 [Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
34 [Amtl. Anm.:] Wesentliche Elemente des „Vertrages von Prüm“ (Vertrag vom 27. Mai 2005 zwischen BE, DE, ES, FR, LU, NL und AT über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration) sind durch Ratsbeschluss vom 23. Juni 2008 (EU-Ratsdokument 10216/08 in Verbindung mit EU-Ratsdokument 11896/07) in den Rechtsrahmen der EU überführt worden; nach einer Frist von maximal drei Jahren ab Inkrafttreten müssen dieser Ratsbeschluss und damit die wesentlichen Elemente des Vertrags von Prüm in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt sein.
35 [Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
36 [Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
37 [Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
38 [Amtl. Anm.:] Wesentliche Elemente des „Vertrages von Prüm“ (Vertrag vom 27. Mai 2005 zwischen BE, DE, ES, FR, LU, NL und AT über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration) sind durch Ratsbeschluss vom 23. Juni 2008 (EU-Ratsdokument 10216/08 in Verbindung mit EU-Ratsdokument 11896/07) in den Rechtsrahmen der EU überführt worden; nach einer Frist von maximal drei Jahren ab Inkrafttreten müssen dieser Ratsbeschluss und damit die wesentlichen Elemente des Vertrags von Prüm in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt sein.
39 [Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
40 [Amtl. Anm.:] Wesentliche Elemente des „Vertrages von Prüm“ (Vertrag vom 27. Mai 2005 zwischen BE, DE, ES, FR, LU, NL und AT über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration) sind durch Ratsbeschluss vom 23. Juni 2008 (EU-Ratsdokument 10216/08 in Verbindung mit EU-Ratsdokument 11896/07) in den Rechtsrahmen der EU überführt worden; nach einer Frist von maximal drei Jahren ab Inkrafttreten müssen dieser Ratsbeschluss und damit die wesentlichen Elemente des Vertrags von Prüm in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt sein.
41 [Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
42 [Amtl. Anm.:] Wesentliche Elemente des „Vertrages von Prüm“ (Vertrag vom 27. Mai 2005 zwischen BE, DE, ES, FR, LU, NL und AT über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration) sind durch Ratsbeschluss vom 23. Juni 2008 (EU-Ratsdokument 10216/08 in Verbindung mit EU-Ratsdokument 11896/07) in den Rechtsrahmen der EU überführt worden; nach einer Frist von maximal drei Jahren ab Inkrafttreten müssen dieser Ratsbeschluss und damit die wesentlichen Elemente des Vertrags von Prüm in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt sein.
43 [Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
44 [Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
45 [Amtl. Anm.:] Wesentliche Elemente des „Vertrages von Prüm“ (Vertrag vom 27. Mai 2005 zwischen BE, DE, ES, FR, LU, NL und AT über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration) sind durch Ratsbeschluss vom 23. Juni 2008 (EU-Ratsdokument 10216/08 in Verbindung mit EU-Ratsdokument 11896/07) in den Rechtsrahmen der EU überführt worden; nach einer Frist von maximal drei Jahren ab Inkrafttreten müssen dieser Ratsbeschluss und damit die wesentlichen Elemente des Vertrags von Prüm in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt sein.
46 [Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
47 [Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
48 [Amtl. Anm.:] Das Schengener Durchführungsübereinkommen wurde als Teil des Schengen-Besitzstandes durch den Vertrag von Amsterdam, der mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt (Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union samt Anhang, Ziffer 1 (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 93), nunmehr Protokoll (Nummer 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 290).
Anhang III
Anlage 1
Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI)
(hier nicht wiedergegeben)
Anlage 2
Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union
(hier nicht wiedergegeben)
Anlage 3
Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen
(hier nicht wiedergegeben)
Anhang IV
Konsolidierte Fassung des Eurojustbeschlusses 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002
Eurojust-Beschluss (Auszug: Text Artikel 13 und Anhang)
[Konsolidierte Fassung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität in der durch den Beschluss 2003/659/JI des Rates vom 18. Juni 2003 und den Beschluss 2009/426/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Stärkung von Eurojust geänderten Fassung; veröffentlicht als Anlage zum Ratsdokument 5347/3/09 REV 3 vom 15. Juli 2009]
Artikel 13
Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten und zwischen den nationalen Mitgliedern
1. 1Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen mit Eurojust alle Informationen aus, die zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust gemäß den Artikeln 4 und 5 sowie den in diesem Beschluss festgelegten Datenschutzvorschriften erforderlich sind. 2Dazu gehören zumindest die Informationen gemäß den Absätzen 5, 6 und 7.
2. Die Übermittlung von Informationen an Eurojust gilt nur dann als Ersuchen um Hilfe von Eurojust im betreffenden Fall, wenn dies von einer zuständigen Behörde ausdrücklich angegeben wird.
3. 1Die nationalen Mitglieder von Eurojust sind berechtigt, untereinander oder mit den zuständigen Behörden ihres Landes ohne vorherige Zustimmung alle Informationen auszutauschen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust erforderlich sind. 2Insbesondere werden die nationalen Mitglieder unverzüglich über einen sie betreffenden Fall unterrichtet.
4. Dieser Artikel lässt andere Verpflichtungen hinsichtlich der Übermittlung von Informationen an Eurojust, einschließlich des Beschlusses 2005/671/JI des Rates vom 20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten, unberührt.
5. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die nationalen Mitglieder über die Einsetzung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe – unabhängig davon, ob diese Gruppe nach Artikel 13 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nach dem Rahmenbeschluss 2002/465/JI eingesetzt wird – und über die Arbeitsergebnisse dieser Gruppen unterrichtet werden.
6. 1Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihr nationales Mitglied ohne unnötige Verzögerung über jeden Fall unterrichtet wird, in den mindestens drei Mitgliedstaaten unmittelbar einbezogen sind und für den Ersuchen oder Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen, an mindestens zwei Mitgliedstaaten gerichtet wurden, und
a)
bei dem die betreffende Straftat im ersuchenden oder ausstellenden Mitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens fünf oder sechs Jahren je nach Festlegung durch den betreffenden Mitgliedstaat bedroht ist und in der folgenden Liste enthalten ist:
i)
Menschenhandel;
ii)
sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,
iii)
Drogenhandel,
iv)
Handel mit Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und Munition,
v)
Korruption,
vi)
Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften,
vii)
Fälschung des Euro,
viii)
Geldwäsche,
ix)
Angriffe auf Informationssysteme;
oder
b)
bei denen es faktische Anzeichen dafür gibt, dass eine kriminelle Organisation beteiligt ist;
oder
c)
bei denen es Anzeichen dafür gibt, dass der Fall gravierende länderübergreifende Ausmaße annehmen oder Auswirkungen auf Ebene der Europäischen Union haben könnte oder dass er andere Mitgliedstaaten als die, die unmittelbar einbezogen sind, betreffen könnte.
7. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihr nationales Mitglied informiert wird über
a)
Fälle, in denen Kompetenzkonflikte aufgetreten sind oder wahrscheinlich auftreten werden;
b)
kontrollierte Lieferungen, die mindestens drei Staaten, von denen mindestens zwei Mitgliedstaaten sind, betreffen;
c)
wiederholt auftretende Schwierigkeiten oder Weigerungen bezüglich der Erledigung von Ersuchen und Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen.
8. Die nationalen Behörden sind nicht verpflichtet, in einem bestimmten Fall Informationen bereitzustellen, wenn dies
a)
wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigen würde, oder
b)
die Sicherheit von Personen gefährden würde.
9. Dieser Artikel lässt in bilateralen oder multilateralen Übereinkünften und Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern festgelegte Bedingungen unberührt; hierzu zählen auch alle von Drittländern festgelegten Bedingungen zur Verwendung der von ihnen übermittelten Informationen.
10. An Eurojust übermittelte Informationen gemäß den Absätzen 5, 6 und 7 müssen gegebenenfalls mindestens die Arten von Informationen umfassen, die in der Liste im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführt sind.
11. Die in diesem Artikel genannten Information werden Eurojust in strukturierter Weise übermittelt.
12. Die Kommission erstellt bis zum 4. Juni 2014 auf der Grundlage von Informationen, die von Eurojust übermittelt werden, einen Bericht über die Durchführung dieses Artikels, gegebenenfalls zusammen mit entsprechenden Vorschlägen, unter anderem im Hinblick auf eine Änderung der Absätze 5, 6 und 7 und des Anhangs.
Anhang
Liste gemäß Artikel 13 Absatz 10 mit den Mindestangaben, die – sofern vorhanden – gemäß Artikel 13 Absätze 5, 6 und 7 an Eurojust zu übermitteln sind
1.
Für Situationen gemäß Artikel 13 Absatz 5 [betr.: Gemeinsame Ermittlungsgruppen]:
a)
Teilnehmende Mitgliedstaaten,
b)
Art der betreffenden Straftaten,
c)
Datum der Vereinbarung über die Einsetzung der Gruppe,
d)
voraussichtliche Dauer der Arbeit der Gruppe, einschließlich Änderung dieser Dauer,
e)
Angaben über den Leiter der Gruppe für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat,
f)
kurze Zusammenfassung der Ergebnisse der gemeinsamen Ermittlungsgruppen.
2.
Für Situationen gemäß Artikel 13 Absatz 6 [betr.: bestimmte Fälle schwerer grenzüberschreitender Kriminalität]:
a)
Angaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,
b)
betroffene Mitgliedstaaten,
c)
die betreffende Straftat und ihre Tatumstände,
d)
Angaben über ausgestellte Ersuchen oder Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen, einschließlich:
i)
Datum des Ersuchens,
ii)
ersuchende oder ausstellende Behörde,
iii)
ersuchte oder erledigende Behörde,
iv)
Art des Ersuchens (geforderte Maßnahmen),
v)
ob das Ersuchen erledigt wurde oder nicht, wenn nicht, aus welchen Gründen.
3.
Für Situationen gemäß Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe a [betr.: Kompetenzkonflikte]:
a)
betroffene Mitgliedstaaten und zuständige Behörden,
b)
Angaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,
c)
die betreffende Straftat und ihre Tatumstände.
4.
Für Situationen gemäß Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b [betr.: kontrollierte Lieferungen]:
a)
betroffene Mitgliedstaaten und zuständige Behörden,
b)
Angaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,
c)
Art der Lieferung,
d)
Art der Straftat, in deren Zusammenhang die kontrollierte Lieferung durchgeführt wird.
5.
Für Situationen gemäß Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe c [betr.: wiederholt auftretende Schwierigkeiten]:
a)
ersuchender oder ausstellender Staat,
b)
ersuchter oder erledigender Staat,
c)
Beschreibung der Schwierigkeiten.