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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 103
Rücklieferung (§ 68 IRG)
1Die verfolgte Person ist unverzüglich zurückzuliefern, sobald sie abgeurteilt ist oder die sonstigen Verfolgungsmaßnahmen, derentwegen die vorübergehende Auslieferung bewilligt worden war, gegen sie durchgeführt sind. 2Die Nummern 52, 53 und 55 gelten entsprechend. 3Zur Sicherung der Rücklieferung ist ein Rücklieferungshaftbefehl zu erwirken (vgl. Muster Nummer 23a).