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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 200
Aufhebung einer richterlichen Anordnung
Die zuständige deutsche Justizbehörde unterrichtet die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats unverzüglich über die Aufhebung einer richterlichen Anordnung.