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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 181
Anwendungsbereich; anzuwendende Vorschriften
Dieser Unterabschnitt gilt für eingehende Ersuchen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den §§ 88 bis 89 IRG.