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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 151b
Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)
1Justizbehörden können im Rahmen der Amtshilfe mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) zusammenarbeiten. 2OLAF hat zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union verwaltungsrechtliche Untersuchungsbefugnisse. 3OLAF hat keinen Rechtsanspruch auf Übermittlung von Auskünften aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.