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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 166r
Fristsetzung, Berichtspflicht
(1) 1Sind die Zulässigkeits- bzw. Bewilligungsvoraussetzungen aus Gründen
der fehlerhaften Bescheinigung (§ 90q Absatz 1 IRG),
der fehlenden persönlichen Voraussetzungen (§ 90p Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b),
des Verstoßes gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ (§ 90p Absatz 3 Nummer 2 IRG),
der mangelnden Vereinbarkeit der auferlegten oder verhängten Maßnahmen mit dem deutschen Recht (§ 90p Absatz 1 Nummer 4 IRG) oder
der besseren Eignung eines anderen Mitgliedstaats zur Überwachung (§ 90r Nummer 4 IRG)
nicht erfüllt, konsultiert die Staatsanwaltschaft vor einer Entscheidung unverzüglich die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats und bittet diese gegebenenfalls um die kurzfristige Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben. 2Liegt eine Bescheinigung nach § 90q Absatz 2 IRG nicht vor, ist sie unvollständig oder entspricht sie offensichtlich nicht der zu übernehmenden Entscheidung, kann die Staatsanwaltschaft dem anderen Mitgliedstaat eine Frist für die Vorlage, Vervollständigung oder Berichtigung setzen.
(2) Die Feststellung, ob die zu überwachende Person im Falle eines Verstoßes gegen die Überwachungsmaßnahme ausgeliefert werden kann (§ 90r Nummer 2 IRG) erfolgt durch die zuständige Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Generalstaatsanwaltschaft.