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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 166a
Berichtspflichten
(1) Die oberste Justizbehörde ist nach Entscheidung über die Bewilligung der Übergabe bzw. Übernahme einer freiheitsentziehenden Sanktion unter Beifügung von zwei Kopien der Vollstreckungshilfeunterlagen, der Bewilligungsentscheidung und gegebenenfalls der gerichtlichen Entscheidung sowie der Angabe des Übergabedatums zu unterrichten.
(2) Unbeschadet der sonstigen Berichtspflichten berichten die Staatsanwaltschaft bzw. die Vollstreckungsbehörde zeitnah, wenn
a)
durch die ausländischen Behörden rahmenbeschlusswidrige Forderungen gestellt werden oder
b)
die in § 84h Absatz 4 oder § 85e Absatz 1 IRG genannten Fristen überschritten wurden.