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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 50
Bericht nach Abschluss des Zulässigkeitsverfahrens oder bei vereinfachter Auslieferung
(1) 1Hat das Oberlandesgericht die Auslieferung für zulässig erklärt, berichtet die Generalstaatsanwaltschaft ihrer vorgesetzten Behörde und fügt die Vorgänge sowie Mehrfertigungen der gerichtlichen Entscheidungen bei. 2Der Bericht (vgl. Muster Nummer 7) hat alle Umstände zu enthalten, die für die Bewilligung und Durchführung der Auslieferung von Bedeutung sein können. 3Insbesondere soll er sich aussprechen über
a)
den Übergabeort,
b)
den Beginn und die Dauer der Auslieferungshaft
und erforderlichenfalls auch über
c)
Bedenken gegen die Bewilligung der Auslieferung,
d)
die Anwendung der §§ 154b, 456a StPO (vgl. Nummer 45) und
e)
die Notwendigkeit besonderer Sicherungsmaßnahmen.
(2) Die Bewilligungsbehörde entscheidet über Mitteilungen an den ersuchenden Staat zur Zulässigkeitsentscheidung.
(3) 1Hat sich die verfolgte Person zu Protokoll eines Amtsgerichts mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt und ist eine Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts nicht herbeigeführt worden, unterrichtet die Generalstaatsanwaltschaft die Bewilligungsbehörde gemäß Absatz 1 Satz 3 unverzüglich und unmittelbar und fügt eine Mehrfertigung der richterlichen Vernehmungsniederschrift bei (vgl. Muster Nummer 8). 2Sind die Auslieferungsunterlagen noch nicht eingegangen, sind auch die Vorgänge zu übersenden. 3Die oberste Justizbehörde ist gleichzeitig zu unterrichten, falls sie nicht selbst Bewilligungsbehörde ist.