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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 70
Herbeiführung der Entscheidung des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs (§ 55 Absatz 2 IRG)
(1) Haben die verurteilte Person oder die Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer sofortige Beschwerde eingelegt, führt die Generalstaatsanwaltschaft eine Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei.
(2) Hält das Oberlandesgericht, die Generalstaatsanwaltschaft oder der Generalbundesanwalt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs für geboten, gelten Nummer 49 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(3) Soweit das Oberlandesgericht das ausländische Erkenntnis nicht für vollstreckbar erklärt hat, berichtet die Generalstaatsanwaltschaft der obersten Justizbehörde über die Entscheidung.
(4) Soweit das Oberlandesgericht das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt hat, verfährt die Staatsanwaltschaft nach Nummer 69 Absatz 2.