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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 127
Tätigkeit der Finanzbehörden
1Die Finanzbehörden (§ 6 der Abgabenordnung [ AO]) dürfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit (vgl. auch § 74 IRG) Rechtshilfeersuchen erledigen und stellen sowie kriminaltechnische Gutachten erstatten. 2Ist ein ausgehendes Ersuchen durch eine Justizbehörde weiterzuleiten, so leitet die Finanzbehörde dieser das Ersuchen zu. 3Zu beachten sind in diesem Bereich auch bi- oder multilaterale Verträge zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (vgl. Übersicht in Anhang II Nummer 4 und 7).