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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 74a
Abschluss oder Unterbrechung der Vollstreckung
Die Vollstreckungsbehörde berichtet der obersten Justizbehörde, wenn
a)
die Vollstreckung der ausländischen Sanktionen abgeschlossen ist,
b)
die verurteilte Person vor Abschluss der Vollstreckung aus der Haft entflohen ist,
c)
sonstige für die Vollstreckung maßgebliche Umstände (z.B. bedingte Entlassung, Unterbrechung der Vollstreckung) eingetreten sind,
d)
eine Geldstrafe oder Geldbuße ganz oder teilweise nicht vollstreckt werden kann oder
e)
eine Anordnung des Verfalls oder der Einziehung nicht vollstreckt werden kann.