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Nummer 74a
Abschluss oder Unterbrechung der Vollstreckung
Die Vollstreckungsbehörde berichtet der obersten Justizbehörde, wenn
- a)
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die Vollstreckung der ausländischen Sanktionen abgeschlossen ist,
- b)
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die verurteilte Person vor Abschluss der Vollstreckung aus der Haft entflohen ist,
- c)
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sonstige für die Vollstreckung maßgebliche Umstände (z.B. bedingte Entlassung, Unterbrechung der Vollstreckung) eingetreten sind,
- d)
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eine Geldstrafe oder Geldbuße ganz oder teilweise nicht vollstreckt werden kann oder
- e)
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eine Anordnung des Verfalls oder der Einziehung nicht vollstreckt werden kann.