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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 73
Beachtung ausländischer Bedingungen und Belange
(1) 1Bedingungen, die der ersuchende Staat an das Ersuchen geknüpft hat und die sich auf den Umfang der Vollstreckung beziehen, sind bei Durchführung der Vollstreckungshilfe zu beachten. 2Ist dem ersuchenden Staat die Einhaltung der Spezialität zugesichert worden, gelten die Nummern 100, 101 entsprechend.
(2) Die Vollstreckungsbehörde berichtet der obersten Justizbehörde, wenn die Gewährung von Gnade oder Amnestie beabsichtigt ist.