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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 166p
Allgemeines
(1) Sofern die Anerkennung und Umsetzung von Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft für oder an einen Mitgliedstaat auf der Grundlage der §§ 90o ff. IRG in Umsetzung des Rahmenbeschlusses Überwachungsanordnung1 erfolgt, finden die folgenden Vorschriften Anwendung.
(2) Materialien zum Rahmenbeschluss Überwachungsanordnung, zur Anwendung in den Mitgliedstaaten der EU und zu den dort zuständigen Behörden sind im Internet unter anderem abrufbar unter www.ejn-crimjust.europa.eu.

1 [Amtl. Anm.:] Rahmenbeschluss 2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung – zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft (ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 20).