Inhalt

RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 142a
Grenzüberschreitende Observation (einschließlich kontrollierter Lieferung)
(1) Einer vorherigen Genehmigung nach den Vorschriften dieses Teils bedarf es für die Tätigkeit im Rahmen von grenzüberschreitenden Observationen aufgrund völkerrechtlicher Übereinkünfte nicht, soweit diese ein hoheitliches Tätigwerden ohne vorherige Genehmigung gestatten.
(2) Im Übrigen soll bei eingehenden Ersuchen die Behörde entscheiden, in deren Bereich die verkehrsgünstigste Verbindung liegt, wenn andere Anhaltspunkte für den voraussichtlichen Ort des Grenzübertritts fehlen.
(3) 1Das Nationale Mitglied für Deutschland bei EUROJUST ist in den Fällen des § 6 Absatz 1 Nummer 5 des Eurojust-Gesetzes (EJG) über kontrollierte Lieferungen zu unterrichten. 2Auf Nummer 151 Absatz 5 wird verwiesen.