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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 113
Durchführung der Überstellung
(1) 1Nach Bewilligung der Vollstreckungshilfe durch den ausländischen Staat veranlasst die Vollstreckungsbehörde bzw. die Generalstaatsanwaltschaft unverzüglich, dass die verurteilte Person überstellt wird. 2Die Nummern 52 bis 55 gelten entsprechend. 3Eine Mitteilung an das Bundesverwaltungsamt – Ausländerzentralregister – ist nicht erforderlich. 4Über den Vollzug der Überstellung ist der obersten Justizbehörde zeitnah zu berichten.
(2) Ersucht eine Behörde des ausländischen Staates nachträglich um Zustimmung zur Verfolgung, zur Vollstreckung aus einem anderen als dem Ersuchen zugrunde liegenden Erkenntnis oder zur Auslieferung an einen anderen Staat, gelten die Vorschriften für eingehende Ersuchen um Auslieferung entsprechend.