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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 38
Mitteilung der vorläufigen Festnahme an die ausländische Behörde
1Wird eine Person zur Vorbereitung der Auslieferung festgenommen, bevor ein Auslieferungsersuchen eingegangen ist, teilt die Generalstaatsanwaltschaft die Zeit, den Ort und den Grund der Festnahme unverzüglich der zuständigen ausländischen Behörde mit, wenn sie nicht die Entlassung der festgenommenen Person verfügt. 2Erfolgt die Mitteilung nicht über das Bundeskriminalamt, verständigt sie auch dieses gemäß Nummer 6.