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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 159a
Anhörung der verfolgten Person
Im Auslieferungsverfahren nach dem Achten Teil des IRG erfolgt die erste Anhörung der verfolgten Person über § 22 IRG hinaus (zugleich auch) gemäß § 28 IRG, soweit ein Europäischer Haftbefehl oder eine Ausschreibung im SIS vorliegt.