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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 159
Auslieferung ausländischer Staatsangehöriger
(1) In Bezug auf die Entscheidung, ob die Bewilligung der Auslieferung nach § 83b Absatz 1 Buchstabe a und b IRG abgelehnt wird, gilt Nummer 158 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2.
(2) 1Bei der Auslieferung von ausländischen Staatsangehörigen, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, kann die Bewilligung ferner nach § 83b Absatz 2 IRG abgelehnt werden. 2Bei der Prüfung, ob sich eine Person gewöhnlich im Inland aufhält, kommen der Rechtmäßigkeit und der Dauer des Aufenthaltes sowie familiären und beruflichen Bindungen Indizwirkung zu. 3Erforderlichenfalls holt die Generalstaatsanwaltschaft eine Stellungnahme der zuständigen Behörde der inneren Verwaltung ein. 4Im Rahmen der nach § 83b Absatz 2 Buchstabe b IRG erforderlichen Ermessensausübung ist neben der Dauer des Aufenthaltes und der familiären und sozialen Bindung der verfolgten Person im Inland auch die Erreichbarkeit des mit einer Strafvollstreckung im Inland verfolgten Resozialisierungszieles zu berücksichtigen.
(3) Nummer 158 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
(4) Wurde eine Auslieferung nach § 83b Absatz 2 Nummer 2 IRG nicht bewilligt, unterrichtet die Generalstaatsanwaltschaft hierüber die nach § 84e Absatz 1 Satz 1 IRG zuständige Staatsanwaltschaft.