Inhalt
Nummer 6
Verkehr zwischen Bundes- und Landesbehörden und dem Bundeskriminalamt
1Justiz- oder Verwaltungsbehörden eines Landes und das Bundeskriminalamt treten über das jeweilige Landeskriminalamt miteinander in Verbindung. 2In Eilfällen können sie unmittelbar miteinander in Verbindung treten; das Landeskriminalamt ist gleichzeitig zu unterrichten. 3Ist die Bundespolizei für die Sachbearbeitung zuständig, tritt an die Stelle des Landeskriminalamtes das Bundespolizeipräsidium.