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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 6
Verkehr zwischen Bundes- und Landesbehörden und dem Bundeskriminalamt
1Justiz- oder Verwaltungsbehörden eines Landes und das Bundeskriminalamt treten über das jeweilige Landeskriminalamt miteinander in Verbindung. 2In Eilfällen können sie unmittelbar miteinander in Verbindung treten; das Landeskriminalamt ist gleichzeitig zu unterrichten. 3Ist die Bundespolizei für die Sachbearbeitung zuständig, tritt an die Stelle des Landeskriminalamtes das Bundespolizeipräsidium.