Inhalt

RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 161
Besondere Berichtspflichten
(1) Die oberste Justizbehörde ist nach Entscheidung über die Bewilligung unter Beifügung von zwei Kopien der Auslieferungsunterlagen, der Bewilligungsentscheidung sowie gegebenenfalls der gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung und der Angabe des Übergabedatums zu unterrichten.
(2) Unbeschadet der sonstigen Berichtspflichten berichtet die Generalstaatsanwaltschaft vorab und zeitnah, wenn
a)
eine Entscheidung nach § 83b Absatz 1 Nummer 3 IRG getroffen werden soll,
b)
das Auslieferungsersuchen mit einem deutschen Strafanspruch zusammentrifft und zwischen den zuständigen deutschen Staatsanwaltschaften kein Einvernehmen über den Vorrang der Auslieferung erzielt werden kann.
(3) 1Die oberste Justizbehörde ist zu unterrichten, wenn die Fristen in § 83c Absatz 1 bis 3 und 5 IRG nicht eingehalten werden können. 2Sie ist auch vom Ergebnis der Prüfung nach Nummer 158 Absatz 3 Satz 1 und Nummer 159 Absatz 3 zu unterrichten.