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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 52
Durchführung der Auslieferung
(1) 1Die Generalstaatsanwaltschaft kann zur Durchführung der Auslieferung die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen (vgl. Muster Nummer 9). 2Sie veranlasst die Übergabe der Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Auslieferung herausgegeben werden sollen und sorgt dafür, dass die bei den Akten befindlichen persönlichen Papiere der verfolgten Person und deren persönliche Habe mitgegeben werden. 3Bezüglich der zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen wird auf Nummer 4 des Anhangs II hingewiesen. 4Soweit Ausfuhrverbote oder -beschränkungen der Durchführung der Herausgabe entgegenstehen könnten, setzt sich die Generalstaatsanwaltschaft rechtzeitig mit den zuständigen Stellen in Verbindung.
(2) 1Die Generalstaatsanwaltschaft benachrichtigt die deutsche Übergabebehörde möglichst frühzeitig, wann und wo die Übergabe voraussichtlich erfolgen soll. 2Die Übergabebehörde hat ihrerseits im Fall der Landüberstellung die ausländische Übernahmebehörde unverzüglich zu verständigen. 3Bei Luftüberstellung schlägt die Generalstaatsanwaltschaft der zuständigen ausländischen Justizbehörde unmittelbar oder über das Bundeskriminalamt Zeit und Ort der Übergabe vor.
(3) Eine Zusammenstellung der in Betracht kommenden Übergabe- und Übernahmebehörden, Grenzorte und Justizvollzugsanstalten enthält Kapitel C, Erster Teil.