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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 7
Besondere am Rechtshilfeverkehr beteiligte Behörden
(1) Im Rechtshilfeverkehr sind innerstaatlich nach der Art ihrer Mitwirkung folgende besonderen Behörden zu unterscheiden:
a)
die Bewilligungsbehörde
–
sie entscheidet über eingehende Ersuchen und über die Stellung ausgehender Ersuchen,
b)
die Prüfungsbehörde
–
sie prüft bei eingehenden Ersuchen, ob sie ordnungsgemäß erledigt worden sind und bei ausgehenden Ersuchen, ob sie gestellt werden dürfen und ordnungsgemäß abgefasst sind,
c)
die Vornahmebehörde
–
sie führt eingehende Ersuchen aus (vgl. 22).
(2) 1Wem die Befugnis zur Bewilligung der Rechtshilfe zusteht, ergibt sich aus § 74 IRG, der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 und ihren Ergänzungen (abgedruckt im Anhang I Nummer 4) sowie den hierzu ergangenen Regelungen. 2Die Prüfungsbehörden der Länder werden durch landesrechtliche Vorschriften bestimmt. 3Eine Behörde kann zugleich Bewilligungs-, Prüfungs- und Vornahmebehörde sein.