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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 7
Besondere am Rechtshilfeverkehr beteiligte Behörden
(1) Im Rechtshilfeverkehr sind innerstaatlich nach der Art ihrer Mitwirkung folgende besonderen Behörden zu unterscheiden:
a)
die Bewilligungsbehörde
sie entscheidet über eingehende Ersuchen und über die Stellung ausgehender Ersuchen,
b)
die Prüfungsbehörde
sie prüft bei eingehenden Ersuchen, ob sie ordnungsgemäß erledigt worden sind und bei ausgehenden Ersuchen, ob sie gestellt werden dürfen und ordnungsgemäß abgefasst sind,
c)
die Vornahmebehörde
sie führt eingehende Ersuchen aus (vgl. 22).
(2) 1Wem die Befugnis zur Bewilligung der Rechtshilfe zusteht, ergibt sich aus § 74 IRG, der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 und ihren Ergänzungen (abgedruckt im Anhang I Nummer 4) sowie den hierzu ergangenen Regelungen. 2Die Prüfungsbehörden der Länder werden durch landesrechtliche Vorschriften bestimmt. 3Eine Behörde kann zugleich Bewilligungs-, Prüfungs- und Vornahmebehörde sein.