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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 118
Auskunft, Überlassung von Akten
(1) 1Wird eine Auskunft über ausländisches Recht benötigt, ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu berichten. 2Von unmittelbaren Anfragen bei ausländischen Stellen ist abzusehen.
(2) Ersuchen einer Justizbehörde um sonstige Auskünfte (vgl. Muster mit den Nummern 33, 33a, 33b), z.B.
a)
aus ausländischen Registern, Dateien und sonstigen Sammlungen,
b)
aus ausländischen behördlichen Akten aller Art oder
c)
über tatsächliche Verhältnisse und Vorkommnisse im Ausland oder das Ergebnis von ausländischen Feststellungen sind auf dem vorgeschriebenen Geschäftsweg an eine ausländische Justizbehörde zu richten, auch wenn die Auskunft von einer Verwaltungsbehörde zu erteilen wäre.
(3) Um die Überlassung ausländischer Akten im Original soll nur ersucht werden, wenn eine Auskunft oder eine beglaubigte Mehrfertigung der Akten oder eines Teils der Akten nicht ausreicht.
(4) Strafregisterauskünfte aus Staaten, die an der Vernetzung der Strafregister von Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilnehmen, können unmittelbar beim Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregister – erbeten werden.