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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 45
Berücksichtigung deutscher Strafansprüche
(1) 1Die Generalstaatsanwaltschaft stellt fest, ob gegen die verfolgte Person im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland ein Strafverfahren anhängig oder eine Freiheitsstrafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist. 2Gegebenenfalls setzt sie sich möglichst bald mit der zuständigen Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörde in Verbindung, um die Frage der Anwendung der §§ 154b, 456a StPO zu klären.
(2) 1Der Gang des Auslieferungsverfahrens wird durch einen deutschen Strafanspruch nicht gehemmt. 2Der Vollzug der Auslieferung kann jedoch aufgeschoben werden.