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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 166u
Erneuerte und geänderte Maßnahmen
(1) 1Ist nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates eine regelmäßige Bestätigung der Notwendigkeit der Überwachung erforderlich, so hat das Gericht diese Bestätigung auf Anforderung zu übermitteln. 2Übernimmt der andere Mitgliedstaat die Überwachungsmaßnahmen nur für begrenzte Zeit, teilt das Gericht vor Ablauf der Frist mit, für welchen zusätzlichen Zeitraum die Überwachung gegebenenfalls noch für erforderlich gehalten wird.
(2) Das Gericht beantwortet Auskunftsersuchen des anderen Mitgliedstaates umgehend, gegebenenfalls indem es eine Entscheidung über die Verlängerung oder Änderung der Maßnahmen trifft.