Inhalt

RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 29
Inhalt des Ersuchens
(1) 1Jedes Ersuchen muss die Handlung, um deren Vornahme ersucht wird, genau bezeichnen. 2Es soll knapp und klar gefasst sein, jedoch ausreichend Auskunft über das Verfahren geben, für das die Rechtshilfe begehrt wird. 3Es muss, soweit erforderlich, Angaben über die Person des Betroffenen, seine Staatsangehörigkeit und seinen derzeitigen Aufenthaltsort enthalten. 4Soweit das Ersuchen auf eine völkerrechtliche Vereinbarung gestützt werden kann, soll diese bezeichnet werden.
(2) 1Steht Verfahrensbeteiligten nach deutschen Vorschriften das Recht zur Teilnahme an einer Beweisaufnahme zu, sind sie zu befragen, ob sie hierauf verzichten. 2Liegt ein solcher Verzicht nicht vor, ist die Bitte auszusprechen, die ersuchende Behörde von dem anberaumten Termin so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass die Beteiligten von dem Zeitpunkt der Beweisaufnahme verständigt werden und an ihr teilnehmen können. 3Erscheint ausnahmsweise, z.B. weil die Beteiligten sich im Gebiet des ersuchten Staates aufhalten, die unmittelbare Benachrichtigung durch die Behörden des ersuchten Staates zweckmäßiger, ist in dem Ersuchen darum zu bitten und die Anschrift der Beteiligten in das Ersuchen aufzunehmen.