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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 134
Geschäftsverkehr mit ausländischen konsularischen Vertretungen
(1) 1In Einzelfällen ohne grundsätzliche Bedeutung ist der unmittelbare Geschäftsverkehr mit den zuständigen ausländischen konsularischen Vertretungen oder den Konsularabteilungen der ausländischen diplomatischen Vertretungen zulässig. 2In den übrigen Fällen ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu berichten und deren Äußerung abzuwarten. 3Bei Ersuchen um Akteneinsicht sind die hierfür geltenden besonderen Bestimmungen zu beachten.
(2) 1Die Anschriften und die Amtsbezirke der ausländischen Konsulate und Konsularabteilungen ergeben sich aus dem vom Auswärtigen Amt herausgegebenen Verzeichnis der konsularischen Vertretungen und anderer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland. 2Dieses Verzeichnis erscheint mindestens einmal jährlich. 3Sonderdrucke können von der Bundesanzeiger Verlags GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, bezogen werden. 4Die Anschriften sind auch im Internet-Angebot des Auswärtigen Amtes unter www.auswaertiges-amt.de aufgeführt.