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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 54
Nachträgliche Einwendungen
1Erhebt die verfolgte Person vor ihrer Übergabe Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung, sind diese unverzüglich und unmittelbar der die Auslieferung durchführenden Generalstaatsanwaltschaft bekannt zu geben. 2Die verfolgte Person darf der ausländischen Behörde erst aufgrund einer neuen Weisung der Generalstaatsanwaltschaft übergeben werden.