Inhalt

RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 80
Vorübergehende Überstellung von Personen in das Ausland für ein ausländisches Verfahren (§ 62 IRG)
(1) 1Soll eine in Haft befindliche oder untergebrachte Person als Zeuge zu einer Beweisaufnahme in das Ausland überstellt werden und erscheint die Rechtshilfe zulässig, veranlasst die zuständige Generalstaatsanwaltschaft, dass die zu überstellende Person durch das nach § 157 Absatz 1 GVG zuständige Amtsgericht über die ihr zustehenden Rechte belehrt und befragt wird, ob sie mit der Überstellung einverstanden ist. 2Die Generalstaatsanwaltschaft führt die Einwilligung der deutschen Verfolgungs- oder Vollstreckungsbehörde herbei (vgl. § 62 Absatz 1 Nummer 2 IRG). 3Ist sie nicht gleichzeitig Bewilligungsbehörde, berichtet sie unter Beifügung der Vorgänge ihrer vorgesetzten Behörde.
(2) 1Nach Bewilligung der Überstellung trifft die Generalstaatsanwaltschaft die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung. 2Sie kann sich hierbei der Hilfe der Polizei bedienen. 3Die Generalstaatsanwaltschaft überwacht die Einhaltung der gestellten Bedingungen und die rechtzeitige Rückführung der überstellten Person.