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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 166o
Rückübertragung der Zuständigkeit
Ist im Geltungsbereich des IRG ein neues Strafverfahren gegen die verurteilte Person anhängig, so kann die Vollstreckungsbehörde die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats ersuchen, ihr wieder die Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen sowie für alle weiteren mit dem Urteil in Zusammenhang stehenden Entscheidungen zu übertragen.