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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 91
Auslieferungsbericht
(1) Der Bericht, in dem das Auslieferungsersuchen angeregt wird (vgl. Muster Nummer 19), muss enthalten:
a)
möglichst genaue Angaben über die Person des Verfolgten, deren Staatsangehörigkeit, deren Aufenthaltsort, gegebenenfalls den Zeitpunkt der vorläufigen Inhaftnahme und eine kurze Beschreibung der rechtswidrigen Tat, wegen der die Auslieferung herbeigeführt werden soll, wobei auf den Haftbefehl oder das Straferkenntnis Bezug genommen werden darf,
b)
die Mitteilung, ob noch weitere anhängige Straf- oder Vollstreckungsverfahren gegen die verfolgte Person bekannt geworden sind und ob auch in diesen Verfahren die Auslieferung angeregt wird,
c)
gegebenenfalls eine möglichst genaue Bezeichnung der Gegenstände, um deren Herausgabe im Rahmen des Auslieferungsverfahrens ersucht werden soll (vgl. Nummer 96),
d)
gegebenenfalls einen Vorschlag, durch welche Staaten die verfolgte Person durchgeliefert werden soll (vgl. Nummer 104),
e)
einen Vorschlag, an welchem Ort die verfolgte Person den deutschen Behörden übergeben, und die Mitteilung, an welchen Ort er nach seiner Übergabe überstellt werden soll (vgl. Kapitel C),
f)
einen begründeten Vorschlag, falls ausnahmsweise eine Überstellung auf dem Luftweg in Frage kommt (in der Regel wird die verfolgte Person in diesen Fällen auf dem ausländischen Flughafen deutschen Polizeibeamten übergeben), und
g)
die Angabe, ob bei der Überführung der verfolgten Person besondere Sicherungsmaßnahmen notwendig erscheinen.
(2) 1Erfolgt die Auslieferung der verfolgten Person im vereinfachten Verfahren und ist deswegen ein förmliches Auslieferungsersuchen nicht mehr erforderlich, so entfällt der Auslieferungsbericht. 2Die oberste Justizbehörde wird hierüber unterrichtet, soweit sich nicht aus den Akten ergibt, dass sie bereits unterrichtet ist. 3Über den Vollzug ist gemäß Nummer 99 zu berichten; zwei Mehrfertigungen der Unterlagen nach Nummer 92 Absatz 1 Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa bzw. Nummer 92 Absatz 1 Buchstabe b sind beizufügen.