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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 75
Durchsuchung und Beschlagnahme (§ 67 IRG)
Wird um Durchsuchung oder Beschlagnahme ersucht, erwirkt die hierfür zuständige Staatsanwaltschaft die notwendigen richterlichen Anordnungen und sorgt sodann für die Durchführung der erbetenen Maßnahmen.