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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 183
Sicherstellung; Anhörung der verurteilten Person und Dritter (§ 88d Absatz 1 Satz 1 IRG)
1Nach erfolgter Sicherstellung (§ 88d Absatz 1 Satz 1 IRG in Verbindung mit den §§ 111b bis 111d StPO) gewährt die Staatsanwaltschaft dem Verurteilten und Dritten, die den Umständen des Falles nach Rechte an dem zu vollstreckenden Gegenstand geltend machen könnten, rechtliches Gehör, und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene seinen Wohnsitz im Inland oder im Ausland hat. 2Das Recht, sich zu äußern, erstreckt sich auch darauf, Umstände vorzutragen, die geeignet sind, einen Ablehnungsgrund nach § 88c IRG zu begründen.