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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 136
Besuchserlaubnis
(1) Ob eine gefangene Person durch Angehörige einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung besucht werden darf und ob und auf welche Weise der Besuch zu überwachen ist (unter Mithilfe einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers, optisch und akustisch), entscheidet die für die Erteilung der Besuchserlaubnis zuständige Behörde.
(2) An diese Behörde können sich konsularische Vertretungen unmittelbar wenden, wenn die gefangene Person eine Staatsangehörige oder Schutzbefohlene ihres Staates ist und die Behörde ihren Sitz im Amtsbezirk der konsularischen Vertretung hat.
(3) 1Über das Gesuch ist beschleunigt zu entscheiden. 2Dabei ist zu beachten, dass das Ausland in umgekehrten Fällen die deutsche Übung berücksichtigt. 3Nur aus zwingenden Gründen wird die Erlaubnis zu versagen oder die Zulassung des Gesuchs erst für eine spätere Zeit in Aussicht zu stellen sein. 4Dabei sind Versagungsgründe gegenüber einer Verpflichtung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c WÜK sorgfältig abzuwägen. 5Ist die gefangene Person mit dem Besuch nicht einverstanden, wird die Besuchserlaubnis versagt.