Inhalt

RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 58
Bedingungen
Die Generalstaatsanwaltschaft führt die Einwilligung der deutschen Behörde, die die Verfolgung oder Vollstreckung betreibt, herbei und prüft, ob und welche Bedingungen bei der Bewilligung der vorübergehenden Auslieferung gestellt werden sollen (z.B. Beschränkung auf bestimmte Verfolgungsmaßnahmen, spätester Zeitpunkt der Rücklieferung).