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Nummer 168
Geschäftsverkehr mit den Mitgliedstaaten
1Der Geschäftsverkehr mit den Mitgliedstaaten obliegt ausschließlich dem Bundesamt für Justiz. 2 Nummer 173 Absatz 2 bleibt unberührt. 3 Nummer 17 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung; das Bundesamt für Justiz bestätigt den Eingang eines Ersuchens gegenüber der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates.