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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 190
Vollstreckungsunterlagen
(1) Für ein Ersuchen um Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung oder des Verfalls ist die Bescheinigung nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses Einziehung zu verwenden (Vordruck Nummer 45).
(2) Die Vollstreckungsbehörde übersendet der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats
a)
ein Original oder eine beglaubigte Mehrfertigung einer Bescheinigung nach Absatz 1,
b)
eine Übersetzung der Bescheinigung nach Absatz 1 in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats oder in eine weitere Amtssprache, die der ersuchte Mitgliedstaat ausweislich einer Erklärung akzeptiert, sowie
c)
eine beglaubigte Mehrfertigung der Anordnung der Einziehung oder des Verfalls.