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Nummer 190
Vollstreckungsunterlagen
(1) Für ein Ersuchen um Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung oder des Verfalls ist die Bescheinigung nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses Einziehung zu verwenden (Vordruck Nummer 45).
(2) Die Vollstreckungsbehörde übersendet der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats
- a)
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ein Original oder eine beglaubigte Mehrfertigung einer Bescheinigung nach Absatz 1,
- b)
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eine Übersetzung der Bescheinigung nach Absatz 1 in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats oder in eine weitere Amtssprache, die der ersuchte Mitgliedstaat ausweislich einer Erklärung akzeptiert, sowie
- c)
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eine beglaubigte Mehrfertigung der Anordnung der Einziehung oder des Verfalls.