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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 178
Rücknahme des Ersuchens
(1) Die zuständige deutsche Behörde unterrichtet das Bundesamt für Justiz unter Angabe von Gründen unverzüglich, wenn die Voraussetzungen für die Vollstreckung – insbesondere bei einem Zahlungseingang – entfallen sind oder wenn die Vollstreckungsberechtigung wieder bei der zuständigen deutschen Behörde liegen soll.
(2) Das Bundesamt für Justiz nimmt das Ersuchen sodann unverzüglich gegenüber dem ersuchten Mitgliedstaat zurück und bestätigt der zuständigen deutschen Behörde zugleich die erfolgte Rücknahme.