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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 48
Einbürgerungsverfahren
(1) 1Die Generalstaatsanwaltschaft teilt der Einbürgerungsbehörde unverzüglich mit, dass ein Ersuchen um Auslieferung der verfolgten Person gestellt worden ist, wenn
a)
bekannt geworden ist, dass die verfolgte Person ihre Einbürgerung betreibt,
b)
eine Auslieferungsverpflichtung besteht, deren Erfüllung durch die Einbürgerung unmöglich gemacht würde, oder
c)
ein Einbürgerungsverfahren gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft bis zur Entscheidung über ein Auslieferungsverfahren auszusetzen ist.
2Die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Straftat ist stichwortartig zu beschreiben.
(2) 1Die Tatsache, dass die verfolgte Person ihre Einbürgerung betreibt, rechtfertigt es grundsätzlich nicht, das Auslieferungsverfahren auszusetzen. 2Ausnahmsweise kann die Aussetzung angebracht sein, wenn die verfolgte Person einen Anspruch auf Einbürgerung geltend macht.