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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 79
Gewährung eines Reisekostenvorschusses
(1) Einer als Zeuge oder Sachverständige geladenen Person, der eine Ladung zum Erscheinen vor einer ausländischen Behörde zugestellt worden ist, darf ein Reisekostenvorschuss nur gezahlt werden, wenn der ausländische Staat verpflichtet ist, den Vorschuss zu erstatten.
(2) 1Über die Bewilligung des Vorschusses entscheidet die Behörde, die die Rechtshilfe bewilligt hat. 2Sie teilt der für die Auszahlungsanordnung zuständigen Stelle ihre Entscheidung und den Rechtsgrund mit, auf dem die Zahlung des Vorschusses und die Erstattungspflicht des ausländischen Staates beruht.
(3) 1 § 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) gilt entsprechend. 2Für die Anweisung und Zahlung des Vorschusses gelten die allgemeinen Bestimmungen über Auslagen in Rechtssachen.
(4) 1Wird ein Vorschuss gewährt, vermerkt die Stelle, welche die Auszahlungsanordnung erlässt, die Höhe des Vorschusses auf der Ladungsurkunde und benachrichtigt die ausländische Behörde davon. 2Die Benachrichtigung muss enthalten:
a)
Aktenzeichen und Datum des ausländischen Ersuchens,
b)
Tag und Ort des Termins,
c)
die Höhe des gezahlten Vorschusses,
d)
den Rechtsgrund der Erstattungspflicht des ausländischen Staates,
e)
die Bitte, den Vorschuss möglichst bald zu erstatten, und
f)
die Angabe der Zahlungsmöglichkeit mit Kontonummer und Aktenzeichen.
3Wird der Vorschuss von der ausländischen Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten erstattet, ist diese an die Begleichung zu erinnern. 4Ist der Vorschuss trotz Mahnung innerhalb eines Jahres nicht erstattet worden, ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu berichten.