Inhalt

RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 63
Durchführung der Durchlieferung
1Die deutsche Übernahmebehörde benachrichtigt die für die Durchlieferung zuständige Generalstaatsanwaltschaft, sobald sie die verfolgte Person übernommen hat. 2Gegenstände, die im Zusammenhang mit einer Durchlieferung durch den Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland geschafft werden sollen, sind möglichst gleichzeitig mit der verfolgten Person zu übernehmen und zu übergeben. 3Bezüglich der zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen wird auf Nummer 6 des Anhangs I hingewiesen. 4Soweit der Ein- oder Ausfuhr Verbote oder Beschränkungen entgegenstehen könnten, setzt sich die Generalstaatsanwaltschaft rechtzeitig mit den zuständigen Stellen in Verbindung.