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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 43
Erste Maßnahmen nach Eingang des Auslieferungsersuchens
1Geht das Auslieferungsersuchen mit den Unterlagen ein, während sich die verfolgte Person in vorläufiger Auslieferungshaft befindet, erwirkt die Generalstaatsanwaltschaft unverzüglich eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Fortdauer der Auslieferungshaft (§ 16 Absatz 3 IRG). 2Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung steht eine vorherige Vernehmung der verfolgten Person zum Ersuchen (§ 28 IRG) der Pflicht zur unverzüglichen Entscheidung nicht entgegen, wenn sie dem Ziel dient, die Entscheidung über die Fortdauer der Haft mit der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung (§ 32 IRG) zu verbinden.