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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 120
Vorübergehende Überstellung von Personen in das Ausland für ein deutsches Verfahren (§ 70 IRG)
(1) 1Soll eine Person zu einer Beweiserhebung für ein deutsches Verfahren in den ersuchten ausländischen Staat überstellt werden, veranlasst die ersuchende Behörde zunächst, dass die zu überstellende Person durch das Gericht über die ihr zustehenden Rechte belehrt und befragt wird, ob sie mit der Überstellung einverstanden ist. 2In das Rechtshilfeersuchen um Durchführung der Beweiserhebung ist die Bitte aufzunehmen, die vorübergehende Überstellung zu genehmigen.
(2) 1Liegt das Einverständnis der zu überstellenden Person vor, sind die Vorgänge der für die Durchführung der Überstellung zuständigen Generalstaatsanwaltschaft zuzuleiten. 2Für die Durchführung gilt Nummer 80 Absatz 2 entsprechend.