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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 62
Übernahme der verfolgten Person
(1) Die verfolgte Person darf von den deutschen Behörden zur Durchlieferung nur übernommen werden, wenn die Generalstaatsanwaltschaft die Übernahme angeordnet hat.
(2) Die Generalstaatsanwaltschaft ordnet die Übernahme erst an, wenn die Durchlieferung bewilligt ist und, falls die verfolgte Person nach Durchlieferung durch den Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland noch durch einen angrenzenden Staat durchgeliefert werden soll, dieser zur Übernahme der verfolgten Person bereit ist.