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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 44
Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls (§ 16 Absatz 2, § 24 IRG)
Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls ist insbesondere dann zu beantragen, wenn die ausländische Behörde das Festnahmeersuchen zurücknimmt oder – gegebenenfalls auf Anfrage – erklärt, dass um die Inhaftnahme oder Auslieferung nicht ersucht wird.