Inhalt

RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 100
Spezialität und Nachtragsersuchen
(1) Hat die ausgelieferte Person vor der Überstellung noch andere rechtswidrige Taten, für welche die Auslieferung nicht bewilligt ist, begangen oder ist sie wegen solcher Handlungen bereits verurteilt worden, sind wegen dieser Taten zunächst nur solche Maßnahmen zulässig, die auch in deren Abwesenheit hätten getroffen werden können.
(2) Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen sind zulässig, wenn
a)
die in völkerrechtlichen Übereinkünften oder in der Bewilligungsentscheidung enthaltene Schutzfrist abgelaufen ist,
b)
völkerrechtliche Übereinkünfte oder das Recht des ersuchten Staates (z.B. bei vereinfachter Auslieferung unter Verzicht auf die Spezialitätsbindung) diese Maßnahmen ausdrücklich zulassen oder
c)
der ersuchte Staat zustimmt.
(3) Die Zustimmung ist in derselben Weise zu erwirken wie eine Auslieferung.
(4) 1Die ausgelieferte Person ist richterlich darüber zu hören, ob sie mit der Verfolgung oder Vollstreckung wegen der weiteren rechtswidrigen Taten einverstanden ist. 2Wenn in völkerrechtlichen Übereinkünften dem Einverständnis besondere Wirkungen beigemessen werden, ist die ausgelieferte Person darüber zu belehren. 3Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die verfolgte Person befindet.
(5) Dem Bericht sind Mehrfertigungen des richterlichen Protokolls in der nach Nummer 93 vorgeschriebenen Anzahl beizufügen.