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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 108
Vorbereitung der Vollstreckungshilfeunterlagen
(1) Soll nach der Entscheidung der obersten Justizbehörde ein Vollstreckungshilfeersuchen gestellt werden und muss das Einverständnis der verurteilten Person in einer besonderen Form abgegeben werden (vgl. z.B. § 71 Absatz 2 IRG, § 3 des Überstellungsausführungsgesetzes [ ÜAG]), veranlasst die Vollstreckungsbehörde (vgl. Muster Nummer 25), dass die verurteilte Person die Erklärung vor dem zuständigen Gericht (§ 77 IRG, § 157 GVG) abgibt.
(2) Befindet sich die verurteilte Person im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und ist ihr Einverständnis zur Überstellung nicht erforderlich (vgl. z.B. § 3 Absatz 2 ÜAG), ist ihr rechtliches Gehör durch richterliche Anhörung zu gewähren.