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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 32
Staatsangehörigkeit der verfolgten Person (§ 2 IRG)
Bei Zweifeln über die Staatsangehörigkeit der verfolgten Person kann die zuständige Behörde mit den Behörden der inneren Verwaltung und unmittelbar mit den ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen in Verbindung treten.