Inhalt

RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 151
Einschaltung von EUROJUST und Europäischem Justiziellen Netz (EJN)
(1) 1EUROJUST als Einrichtung der EU und das EJN als europäisches Netzwerk können strafrechtliche Verfahren mit internationalem Bezug wirkungsvoll unterstützen, insbesondere, wenn Kontakte auf dem unmittelbaren Geschäftsweg nicht ausreichend sind. 2Bei bilateralen Ersuchen bietet sich vorrangig die Nutzung des EJN an; für Fälle, die mehr als zwei Staaten (Mitgliedstaaten der EU oder auch Drittstaaten) betreffen, steht vor allem EUROJUST zur Verfügung.
(2) 1Das EJN ist dezentral organisiert und hat Ansprechpartner in allen Mitgliedstaaten. 2Kontakte in Deutschland erfolgen über die EJN-Kontaktstellen gemäß § 14 Absatz 2 EJG. 3Diese sind im Bundesamt für Justiz, beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und in den von den Landesregierungen bestimmten Stellen bei den Generalstaatsanwaltschaften oder Staatsanwaltschaften angesiedelt. 4Allgemeine Informationen mit praktisch wichtigen Hinweisen zur Rechtshilfe können über die Internetadresse www.ejn-crimjust.europa.eu abgerufen werden.
(3) 1EUROJUST ist zentral organisiert und in Den Haag angesiedelt. 2Ansprechpartner für deutsche Justizbehörden ist das Nationale Mitglied für Deutschland bei EUROJUST, das vor Ort in unmittelbarem Kontakt mit den anderen Nationalen Mitgliedern aller Mitgliedstaaten und Verbindungsrichtern/Staatsanwälten von Drittstaaten steht. 3Zu den besonderen Hilfsangeboten von EUROJUST zählt u.a. die Organisation von Koordinierungstreffen. 4Auf die Internetadresse www.eurojust.europa.eu wird verwiesen.
(4) 1EUROJUST und das EJN arbeiten eng zusammen. 2Innerstaatlich ist dies unter anderem durch das sogenannte nationale Eurojust-Koordinierungssystem gemäß § 4 der Verordnung über die Zusammenarbeit mit Eurojust sichergestellt. 3Parallele Befassungen beider Einrichtungen sind zu vermeiden. 4Wird Kontakt zu EUROJUST aufgenommen, soll zugleich die zuständige EJN-Kontaktstelle informiert werden.
(5) 1Gemäß § 6 Absatz 1 EJG ist das Nationale Mitglied für Deutschland bei EUROJUST in den dort geregelten Fällen zu unterrichten. 2Die dort in Bezug genommene Liste von Straftaten ist in Anhang IV eingestellt. 3Die Unterrichtung erfolgt regelmäßig durch die sachleitende Staatsanwaltschaft und unter Verwendung von Formularen, die u.a. über die EJN-Kontaktstellen der Länder erhältlich sind. 4Der gesicherte elektronische Übermittlungsweg kann genutzt werden. 5Die Unterrichtung umfasst – soweit verfügbar – Mindestangaben, die in Anhang IV abgedruckt sind.
(6) 1Bei Meinungsverschiedenheiten mit EUROJUST (vgl. auch § 5 EJG) ist der obersten Justizbehörde zu berichten. 2Unberührt bleiben die Berichtspflichten nach allgemeinen Vorschriften.