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RiVASt
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
Nummer 117
Vernehmung von Beschuldigten, Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen
(1) 1In dem Ersuchen um Vernehmung von Beschuldigten (vgl. Muster Nummer 32) oder Zeuginnen, Zeugen bzw. Sachverständigen (vgl. Muster Nummer 32a) ist anzugeben, ob sie durch ein Gericht, durch eine Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde erfolgen soll. 2Bei Ersuchen um richterliche Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständigen ist auch anzugeben, ob um eidliche oder uneidliche Vernehmung ersucht wird. 3Wird die eidliche Vernehmung erbeten und ist nicht sicher, dass das Recht des ersuchten Staates die Beeidigung kennt oder zulässt, empfiehlt es sich, das Ersuchen in der Form abzufassen, dass die ausländische Behörde gebeten wird, die Person unter Eid oder, falls dies nicht möglich ist, unter Abgabe der nach dem Recht des ersuchten Staates zulässigen feierlichen Wahrheitsversicherung zu vernehmen. 4Sofern eine richterliche und uneidliche Vernehmung erbeten wird und nicht feststeht, dass auch nach dem Recht des ersuchten Staates eine uneidliche Vernehmung möglich ist, empfiehlt es sich – soweit zulässig –, die ausländische Behörde für diesen Fall hilfsweise um eidliche Vernehmung zu ersuchen.
(2) Soweit der Person, die vernommen werden soll, ein Recht zur Verweigerung der Aussage, der Auskunft oder der Eidesleistung zustehen könnte, ist unter wörtlicher Anführung der deutschen Gesetzesbestimmungen darum zu bitten, die Person vor der Vernehmung über das ihr nach den deutschen Vorschriften etwa zustehende Recht zur Verweigerung zu belehren.